Sibylle Hofer - Leitfaden der Rechtsgeschichte

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Der Leitfaden stellt zentrale Rechtstexte aus der Zeit vom 5. Jahrhundert v. Chr. bis zum Ende des 20. Jahrhunderts vor, wobei in geographischer Hinsicht ein Schwerpunkt auf dem Gebiet der heutigen Länder Deutschland, Österreich und der Schweiz liegt. Diese Quellen bilden gleichzeitig die Basis für eine Gliederung der Rechtsgeschichte in Epochen. Für die einzelnen Epochen werden sodann Grundzüge der Rechtsordnung aufgezeigt. Dies geschieht an Hand von drei Aspekten: Die Möglichkeit von Privatpersonen, Verträge oder Eigentumsverfügungen vornehmen zu können; das Gerichtswesen sowie die Verfolgung von Straftaten. Bei der Ausgestaltung dieser Themenbereiche kommt die Ausbildung staatlicher Strukturen bzw. das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern zum Ausdruck.

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1.2.2.1.Private Rechtsgestaltung

6. Gestaltungsfähige Personen

Unter der Überschrift „Private Rechtsgestaltung“ wird der Frage nachgegangen, inwieweit es Privatpersonen zu einer bestimmten Zeit möglich war, ihre Rechtsbeziehungen selbst zu regeln. Es geht somit um die Situation, die heute üblicherweise mit dem Begriff „Privatautonomie“ umschrieben wird. Die Ausführungen beginnen mit Hinweisen darauf, welchen Personengruppen überhaupt das Recht zukam, über ihr Vermögen zu verfügen und Rechtsgeschäfte abzuschließen.

7. Verträge

Die folgenden Abschnitte sind dann dem Umfang der Gestaltungsmöglichkeiten gewidmet. Zunächst wird darauf eingegangen, inwieweit die als gestaltungsfähig angesehenen Personen frei über den Abschluss und den Inhalt von Verträgen entscheiden konnten. Details zu einzelnen Vertragsarten bleiben dabei außen vor.

8. Eigentum

Im Anschluss daran geht es um die Frage, inwieweit gestaltungsfähigen Personen Verfügungsmöglichkeiten über Sachen eingeräumt wurden, die in ihrem Eigentum standen. Ein besonderes Augenmerk gilt der Verfügungsmöglichkeit über Grundstücke. An diesem Punkt kommen oft besonders deutlich prinzipielle Vorstellungen über das Verhältnis zwischen Einzelpersonen und der Gemeinschaft zum Ausdruck.

9. Letztwillige Verfügungen

Von Eigentumsverfügungen, die zu Lebzeiten des Eigentümers wirksam werden, sind solche zu unterscheiden, deren Wirkung erst nach dem Tod eintritt. Ob bzw. inwieweit bestimmte Personen solche letztwilligen Verfügungen vornehmen konnten, ist der letzte Gesichtspunkt, der im Abschnitt „Rechtsgestaltungen“ dargestellt wird.

1.2.2.2.Gerichtswesen

10. Gerichtsorganisation

Für den Schutz individueller Freiheiten spielt das Gerichtswesen eine wichtige Rolle. Diesem ist deswegen ein eigener Abschnitt gewidmet. Darin wird unter der Überschrift „Gerichtsorganisation“ geschildert, welche Institutionen Staaten bzw. Herrschaftsträger für die Verfolgung von Rechtsverletzungen sowie für die Durchsetzung von Rechten zur Verfügung stellten. Dabei wird der Blick auch darauf gerichtet, ob diese Institutionen frei entscheiden konnten, oder ob Staaten bzw. Herrschaftsträger Einfluss auf Urteile nahmen. Aufschlussreich ist insofern, welche Personen das Richteramt erhielten, und in welchem Verhältnis Gerichte zu anderen staatlichen Gewalten (Gesetzgebung und Exekutive) bzw. zum Herrscher standen.

11. Einzelne Gerichtsbarkeiten

Ein zweiter Abschnitt beinhaltet Bemerkungen zu einzelnen Gerichtsbarkeiten. Hier werden insbesondere solche Institutionen vorgestellt, die eine gerichtliche Kontrolle hoheitlicher Akte und damit einen Rechtsschutz des Einzelnen gegen den Staat ermöglichten.

1.2.2.3.Verfolgung von Straftaten

12. Materielles Strafrecht

Art und Umfang von Freiheitssicherungen werden besonders deutlich bei der Verfolgung von Straftaten. In dem entsprechenden Abschnitt steht in frühen Zeiten der Aspekt im Vordergrund, inwieweit es Opfern von Straftaten überlassen war, selbst Rache zu nehmen. Aus dieser Perspektive lässt sich der Aufbau eines staatlichen Gewaltmonopols beobachten. In späteren Zeiten ist dann die Legitimation staatlicher Strafverfolgung von Interesse. Unter der Überschrift „materielles Strafrecht“ wird vor allem darauf eingegangen, welche Zwecke Bestrafungen verfolgten und welche Auswirkungen solche Zweckvorstellungen auf die gesetzlichen Strafandrohungen hatten.

13. Strafverfahren

Unter dem Gesichtspunkt der Freiheitssicherung ist zudem bedeutsam, inwieweit Angeklagten Schutz vor willkürlichen staatlichen Bestrafungen gewährt wurde. Der Leitfaden richtet daher ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung des Strafverfahrens und dabei insbesondere auf die Voraussetzungen für Verurteilungen. Vor allem geht es um die Frage, ob der staatlichen Strafgewalt – etwa durch den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ – Grenzen gesetzt wurden.

1.3.Einzelheiten zur Art der Darstellung

14. Grundzüge

Am Beginn der Teile „Quellen“ und „Rechtsordnung“ findet sich jeweils ein Abschnitt, der die Überschrift „Grundzüge“ trägt. Darin werden vorab Leitlinien benannt, die sich an den Zielsetzungen dieses Werkes orientieren. Die Grundzüge zu den „Quellen“ weisen auf Besonderheiten der Rechtstexte hin und enthalten dabei auch eine Begründung für die jeweilige Epochenabgrenzung. Für den Teil „Rechtsordnung“ zeigen die Grundzüge Prinzipien auf, welche die Konzeption der Rechtsordnung in der jeweiligen Epoche prägten. Die Grundzüge stehen am Kapitelanfang, um die Lektüre der folgenden Detailschilderungen zu erleichtern. Sie können aber auch als Zusammenfassung nach der Lektüre des gesamten Kapitels gelesen werden.

15. Verweise

Die Gliederung der Kapitel in „Quellen“ und „Rechtsordnung“ führt dazu, dass unter Umständen in beiden Teilen Ausführungen zu einem Gesetz oder einer rechtswissenschaftlichen Richtung erfolgen. In solchen Fällen werden die verschiedenen Passagen durch Verweise verbunden.

16. Zitate

Um den Umfang des Werkes nicht zu sprengen, beinhaltet der Leitfaden nur wenige Quellenzitate. Diese sollen zentrale Aussagen belegen und illustrieren. Um den Zusammenhang zum Haupttext ersichtlich zu machen, sind in den Zitaten einzelne Worte kursiv gesetzt. In den Originalquellen finden sich diese Hervorhebungen meistens nicht.

17. Kleindruck

Alle Kapitel enthalten Passagen im Kleindruck. Dabei handelt es sich um zusätzliche Informationen oder Begriffserklärungen. Der Haupttext kann auch ohne die ergänzenden Informationen gelesen werden.

18. Anhänge

Jedes Kapitel hat einen „Anhang“. Darin werden Hinweise zu zuverlässigen Ausgaben bzw. Editionen von Quellentexten der jeweiligen Periode gegeben. Die Hinweise dürften insbesondere für diejenigen Leser von Bedeutung sein, die eine rechtshistorische Arbeit zu verfassen haben. Darüber hinaus findet sich im Anhang eine Ergänzung des Abschnitts „Quellen“. Es werden darin nämlich auch weitere wissenschaftliche Werke aus der jeweiligen Epoche erwähnt. Auf biographische Angaben zu einzelnen Juristen oder historischen Persönlichkeiten wird hier, wie auch im Haupttext, verzichtet.

19. Literatur

Ebenfalls verzichtet wird auf spezielle Literaturangaben zu den einzelnen Kapiteln. Derartige Angaben wären eineseits äußerst umfangreich und andererseits stets unvollständig. Der Abschnitt „Literatur“ am Ende des Leitfadens enthält stattdessen eine kleine Zusammenstellung von (rechts-)historischen Nachschlagewerken sowie rechtshistorischen Lehr- und Handbüchern. Die dort genannten Werke können bei der Suche nach Sekundärliteratur als Einstieg dienen.

20. Historischer Hintergrund

In allen Kapiteln werden einleitend Ereignisse erwähnt, die in dem jeweiligen Zeitraum stattgefunden haben. Die Ausführungen sind äußerst knapp gehalten. Sie sollen allein auf den historischen Hintergrund der rechtsgeschichtlichen Epoche hinweisen. Für Einzelheiten sind spezielle Darstellungen heranzuziehen.

21. Kausalitäten und Schlagworte

Es wurde weitgehend darauf verzichtet, Kausalitäten zu benennen. Solche Angaben sind problematisch, da sie den Eindruck erwecken, dass Rechtsgestaltungen oder Ereignisse auf einzelne Ursachen zurückgeführt werden können. Das ist jedoch regelmäßig nicht der Fall. Ebenfalls vermieden werden Schlagworte oder pauschale Urteile. Wenn man solche in der Literatur häufig im Zusammenhang mit bestimmten Gestaltungen findet (z. B. Begriffsjurisprudenz, Positivismus), wird außer Acht gelassen, dass die Bedeutung dieser Worte nicht selten unklar ist. Oft entspricht die Kennzeichnung zudem nicht dem aktuellen Forschungsstand.

2.Juristenrecht und Rechtssammlungen (5. Jahrhundert v. Chr. – 6. Jahrhundert n. Chr.)

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