Sibylle Hofer - Leitfaden der Rechtsgeschichte

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Der Leitfaden stellt zentrale Rechtstexte aus der Zeit vom 5. Jahrhundert v. Chr. bis zum Ende des 20. Jahrhunderts vor, wobei in geographischer Hinsicht ein Schwerpunkt auf dem Gebiet der heutigen Länder Deutschland, Österreich und der Schweiz liegt. Diese Quellen bilden gleichzeitig die Basis für eine Gliederung der Rechtsgeschichte in Epochen. Für die einzelnen Epochen werden sodann Grundzüge der Rechtsordnung aufgezeigt. Dies geschieht an Hand von drei Aspekten: Die Möglichkeit von Privatpersonen, Verträge oder Eigentumsverfügungen vornehmen zu können; das Gerichtswesen sowie die Verfolgung von Straftaten. Bei der Ausgestaltung dieser Themenbereiche kommt die Ausbildung staatlicher Strukturen bzw. das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern zum Ausdruck.

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1.2.2.1.Private Rechtsgestaltung 1.2.2.1.Private Rechtsgestaltung 6. Gestaltungsfähige Personen Unter der Überschrift „Private Rechtsgestaltung“ wird der Frage nachgegangen, inwieweit es Privatpersonen zu einer bestimmten Zeit möglich war, ihre Rechtsbeziehungen selbst zu regeln. Es geht somit um die Situation, die heute üblicherweise mit dem Begriff „Privatautonomie“ umschrieben wird. Die Ausführungen beginnen mit Hinweisen darauf, welchen Personengruppen überhaupt das Recht zukam, über ihr Vermögen zu verfügen und Rechtsgeschäfte abzuschließen. 7. Verträge Die folgenden Abschnitte sind dann dem Umfang der Gestaltungsmöglichkeiten gewidmet. Zunächst wird darauf eingegangen, inwieweit die als gestaltungsfähig angesehenen Personen frei über den Abschluss und den Inhalt von Verträgen entscheiden konnten. Details zu einzelnen Vertragsarten bleiben dabei außen vor. 8. Eigentum Im Anschluss daran geht es um die Frage, inwieweit gestaltungsfähigen Personen Verfügungsmöglichkeiten über Sachen eingeräumt wurden, die in ihrem Eigentum standen. Ein besonderes Augenmerk gilt der Verfügungsmöglichkeit über Grundstücke. An diesem Punkt kommen oft besonders deutlich prinzipielle Vorstellungen über das Verhältnis zwischen Einzelpersonen und der Gemeinschaft zum Ausdruck. 9. Letztwillige Verfügungen Von Eigentumsverfügungen, die zu Lebzeiten des Eigentümers wirksam werden, sind solche zu unterscheiden, deren Wirkung erst nach dem Tod eintritt. Ob bzw. inwieweit bestimmte Personen solche letztwilligen Verfügungen vornehmen konnten, ist der letzte Gesichtspunkt, der im Abschnitt „Rechtsgestaltungen“ dargestellt wird.

1.2.2.2.Gerichtswesen 1.2.2.2.Gerichtswesen 10. Gerichtsorganisation Für den Schutz individueller Freiheiten spielt das Gerichtswesen eine wichtige Rolle. Diesem ist deswegen ein eigener Abschnitt gewidmet. Darin wird unter der Überschrift „Gerichtsorganisation“ geschildert, welche Institutionen Staaten bzw. Herrschaftsträger für die Verfolgung von Rechtsverletzungen sowie für die Durchsetzung von Rechten zur Verfügung stellten. Dabei wird der Blick auch darauf gerichtet, ob diese Institutionen frei entscheiden konnten, oder ob Staaten bzw. Herrschaftsträger Einfluss auf Urteile nahmen. Aufschlussreich ist insofern, welche Personen das Richteramt erhielten, und in welchem Verhältnis Gerichte zu anderen staatlichen Gewalten (Gesetzgebung und Exekutive) bzw. zum Herrscher standen. 11. Einzelne Gerichtsbarkeiten Ein zweiter Abschnitt beinhaltet Bemerkungen zu einzelnen Gerichtsbarkeiten. Hier werden insbesondere solche Institutionen vorgestellt, die eine gerichtliche Kontrolle hoheitlicher Akte und damit einen Rechtsschutz des Einzelnen gegen den Staat ermöglichten.

1.2.2.3.Verfolgung von Straftaten 1.2.2.3.Verfolgung von Straftaten 12. Materielles Strafrecht Art und Umfang von Freiheitssicherungen werden besonders deutlich bei der Verfolgung von Straftaten. In dem entsprechenden Abschnitt steht in frühen Zeiten der Aspekt im Vordergrund, inwieweit es Opfern von Straftaten überlassen war, selbst Rache zu nehmen. Aus dieser Perspektive lässt sich der Aufbau eines staatlichen Gewaltmonopols beobachten. In späteren Zeiten ist dann die Legitimation staatlicher Strafverfolgung von Interesse. Unter der Überschrift „materielles Strafrecht“ wird vor allem darauf eingegangen, welche Zwecke Bestrafungen verfolgten und welche Auswirkungen solche Zweckvorstellungen auf die gesetzlichen Strafandrohungen hatten. 13. Strafverfahren Unter dem Gesichtspunkt der Freiheitssicherung ist zudem bedeutsam, inwieweit Angeklagten Schutz vor willkürlichen staatlichen Bestrafungen gewährt wurde. Der Leitfaden richtet daher ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung des Strafverfahrens und dabei insbesondere auf die Voraussetzungen für Verurteilungen. Vor allem geht es um die Frage, ob der staatlichen Strafgewalt – etwa durch den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ – Grenzen gesetzt wurden.

1.3.Einzelheiten zur Art der Darstellung

2.Juristenrecht und Rechtssammlungen (5. Jahrhundert v. Chr. – 6. Jahrhundert n. Chr.)

2.1.Quellen

2.1.1.Grundzüge

2.1.2.Rechtsetzungen

2.1.3.Edikte der Magistrate

2.1.4.Rechtswissenschaft

2.2.Rechtsordnung

2.2.1.Grundzüge

2.2.2.Private Rechtsgestaltung

2.2.2.1.Gestaltungsfähige Personen

2.2.2.2.Verträge

2.2.2.3.Eigentum

2.2.2.4.Letztwillige Verfügungen

2.2.3.Gerichtswesen

2.2.3.1.Ordentliche Gerichte

2.2.3.2.Außerordentliche Gerichte

2.2.4.Verfolgung von Straftaten

2.2.4.1.Verfolgung durch Privatpersonen

2.2.4.2.Staatliche Verfolgung

Anhang

3.Leges (Stammesrechte) und Kapitularien (5.–9. Jahrhundert)

3.1.Quellen

3.1.1.Grundzüge

3.1.2.Rechtsetzungen

3.1.2.1.Leges (Stammesrechte)

3.1.2.2.Kapitularien

3.2.Rechtsordnung

3.2.1.Grundzüge

3.2.2.Private Rechtsgestaltung

3.2.2.1.Gestaltungsfähige Personen

3.2.2.2.Verträge

3.2.2.3.Eigentum

3.2.2.4.Letztwillige Verfügungen

3.2.3.Gerichtswesen

3.2.4.Verfolgung von Straftaten

3.2.4.1.Verfolgung durch Privatpersonen

3.2.4.2.Hoheitliche Verfolgung

Anhang

4.Landfrieden, Rechtsbücher und Stadtrechte (10.–15. Jahrhundert)

4.1.Quellen

4.1.1.Grundzüge

4.1.2.Weltliches Recht

4.1.2.1.Heiliges Römisches Reich

4.1.2.2.Reichsterritorien

4.1.2.3.Bündnisse und Lehensverhältnisse

4.1.3.Kirchliches Recht

4.1.4.Rechtswissenschaft

4.1.4.1.Legistik

4.1.4.2.Kanonistik

4.1.4.3.Ius commune

4.2.Rechtsordnung

4.2.1.Grundzüge

4.2.2.Private Rechtsgestaltung

4.2.2.1.Gestaltungsfähige Personen

4.2.2.2.Verträge

4.2.2.3.Eigentum

4.2.2.4.Letztwillige Verfügungen

4.2.3.Gerichtswesen

4.2.3.1.Gerichtsorganisation

4.2.3.2.Einzelne Gerichtsbarkeiten

4.2.4.Verfolgung von Straftaten

4.2.4.1.Beschränkungen der Fehde

4.2.4.2.Strafverfahren

Anhang

5.Reformationen und Polizeiordnungen (1495–1648)

5.1.Quellen

5.1.1.Grundzüge

5.1.2.Rechtsetzungen

5.1.2.1.Rechtsetzungen für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation

5.1.2.2.Rechtsetzungen in den Reichsterritorien

5.1.3.Gemeines Recht

5.1.4.Rechtswissenschaft

5.1.4.1.Privatrechtswissenschaft

5.1.4.2.Staatsrechtswissenschaft

5.1.4.3.Strafrechtswissenschaft

5.2.Rechtsordnung

5.2.1.Grundzüge

5.2.2.Private Rechtsgestaltung

5.2.2.1.Gestaltungsfähige Personen

5.2.2.2.Verträge

5.2.2.3.Eigentum

5.2.2.4.Letztwillige Verfügungen

5.2.3.Gerichtswesen

5.2.3.1.Gerichtsorganisation

5.2.3.2.Einzelne Gerichtsbarkeiten

5.2.4.Verfolgung von Straftaten

5.2.4.1.Materielles Strafrecht

5.2.4.2.Strafverfahren

Anhang

6.Naturrechtswissenschaft und Kodifikationen (1648–1806)

6.1.Quellen

6.1.1.Grundzüge

6.1.2.Rechtsetzungen

6.1.2.1.Rechtsetzungen für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation

6.1.2.2.Rechtsetzungen in den Reichsterritorien

6.1.2.3.Rechtsetzungen in anderen Ländern

6.1.3.Rechtswissenschaft

6.1.3.1.Naturrechtswissenschaft

6.1.3.2.Privatrechtswissenschaft

6.1.3.3.Wissenschaft des öffentlichen Rechts

6.1.3.4.Polizeiwissenschaft

6.1.3.5.Strafrechtswissenschaft

6.2.Rechtsordnung

6.2.1.Grundzüge

6.2.2.Private Rechtsgestaltung

6.2.2.1.Theoretische Konzeptionen

6.2.2.2.Gestaltungsfähige Personen

6.2.2.3.Verträge

6.2.2.4.Eigentum

6.2.2.5.Letztwillige Verfügungen

6.2.3.Gerichtswesen

6.2.3.1.Gerichtsorganisation

6.2.3.2.Besondere Gerichtsbarkeiten

6.2.4.Verfolgung von Straftaten

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