Nikolaus Orlop - Deutschland ein Rechtsstaat?

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5 Jahre unschuldig in Haft, anschließend der langwierige Kampf gegen den Rechtsstaat um die eigene Rehabilitation, noch dazu mit enormen Kosten belastet, die oft nicht entschädigt werden.
Nachlässige Ermittlungsverfahren, ein mit den Tatsachen nicht übereinstimmender Sachverhalt des Staatsanwalts, dem zuweilen zivilrechtlich noch untersagt werden muss, weiterhin Lügen in der Öffentlichkeit zu verbreiten; kann einem da nicht unwillkürlich die Frage entstehen, ob Deutschland eigentlich noch ein Rechtsstaat ist?
Anhand von spektakulären Fällen in Verwaltung, Legislative und Justiz zeigt der Autor, dass sich das System selbst «kontrolliert», wobei Fehlurteile oft nur unter großer Mühe und durch außerordentlichen Einsatz einzelner engagierter Anwälte korrigiert werden können.

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Der in der Verhandlung auftretende Rechtsanwalt – ein übrigens später sehr berühmt gewordener Strafverteidiger – hatte somit keinerlei Chancen, das Ergebnis der Verhandlung vielleicht doch noch in die von ihm vorgesehene Richtung zu lenken. So etwas kommt auch bei anderen Gerichten vor, wie sich zeigen wird.

4. Beratungsresistenter Richter

In zivilen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Vorsitzende Richter nicht die vorgefasste Auffassung wie der geschilderte Senatsvorsitzende des Oberlandesgerichts besitzt, ist dennoch häufig festzustellen, dass Richter in vielen Fällen geradezu als beratungsresistent erscheinen.

In einem Streit zwischen einer Bauherrin und ihrem Architekten war es zu einem unausweichlichen Gerichtsverfahren gekommen. Die Bauherrin hatte dem Architekten eine Reihe von Baumängeln vorgeworfen, die sich dann später in der Verhandlung bis auf einen als nicht gravierend herausstellten. Allerdings hatte der Architekt gegen die Bauherrin eine nicht unbeträchtliche Summe eingeklagt, die sich hauptsächlich aus dem vereinbarten Honorar zwischen den Parteien, also dem Architekten und der Bauherrin ergab. In der Vergangenheit war die Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure aufgehoben und stattdessen die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) erlassen worden.

Nach Durchsicht sämtlicher Unterlagen, auch des vertraglich geschlossenen Architektenvertrages, stellte sich heraus, dass die Parteien eine unwirksame Honorarvereinbarung geschlossen hatten, so dass lediglich die gesetzlichen Gebührensätze galten. Der Gesetzgeber hatte in der angesprochenen HOAI festgelegt, dass eine freie, über die Summe der gesetzlichen Gebühr hinausgehende Vereinbarung zwischen dem Architekten und dem Bauherrn nur wirksam ist, wenn diese Vereinbarung bei Beginn des Auftragsverhältnisses geschlossen wurde.

Der Sinn der Vorschrift, oder wie der Jurist sagt, die „ratio legis“, ist klar. Eine derartige Vereinbarung solle nur dann gelten, wenn sie zu Beginn des Vertragsverhältnisses vereinbart wurde. Denn der Bauherr kann sich, soweit das Auftragsverhältnis noch nicht entscheidend begonnen hat, gegebenenfalls an einen anderen Architekten wenden, der eventuell mit einem geringeren Architektenhonorar einverstanden ist. Wie sich aus den Unterlagen ergab, war die betreffende Honorarvereinbarung ein halbes Jahr, also sechs Monate nach dem Ausführungsbeginn, geschlossen worden. Dies war das einschlägige Argument für den Beklagtenvertreter, der damit hoffte, den Prozess zu gewinnen, in welchem der Architekt sein (überhöhtes) Honorar einklagte.

Die damals eingeführte und geltende Vorschrift in der Honorarordnung für Architekten besagte, dass diese Vereinbarung nur dann wirksam ist, wenn sie bei Auftragserteilung geschlossen wurde. Dabei muss der Zeitpunkt der Honorarvereinbarung natürlich nicht exakt auf den Tag des Baubeginns fallen. Entscheidend war, dass diese Vereinbarung zwischen den Parteien in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Auftragserteilung geschlossen worden war. Das konnte selbstverständlich auch ein oder zwei Wochen danach noch geschehen sein. Dies versuchte der Anwalt des Bauherren dem Vorsitzenden einer Baukammer, die eigentlich ausschließlich Bausachen zu entscheiden hatte, klar zu machen. Denn ein halbes Jahr nach Auftragsbeginn konnte nicht mehr von einem zeitlichen Zusammenhang gesprochen werden. Der Richter ging auf dieses Argument überhaupt nicht ein. Er schaute den Anwalt immer nur verständnislos an. Lediglich ein erfahrener Baufachspezialist aus Augsburg erklärte:

„Herr Kollege, Sie haben selbstverständlich völlig Recht: Aber Sie werden niemals Recht bekommen.“

Das Oberlandesgericht München in der Berufungsinstanz hat dann dem Spuk ein Ende gemacht und die anwaltliche Auffassung des Beklagtenvertreters ohne weiteres bestätigt.

Die berechtigte Frage hierbei ist: kann es sein, dass ein Richter bei einer zweifellos einfachen Rechtsfrage, die jeder Student in der Examensprüfung richtig beantworten könnte, einfach nicht in der Lage ist, das Gesetz richtig anzuwenden? Oder handelt es sich hierbei um eine typische richterliche Willkür? Die Unkenntnis, die hierbei wohl vermutlich vorlag, kann dann aber innerhalb der deutschen Justiz doch sehr erschreckend sein.

5. Gericht und Verwaltung handeln gemeinsam rechtwidrig

Im folgenden Fall waren eine fachkompetente Behörde, das Arbeitsamt München, eine große Strafkammer mit einer Staatsanwaltschaft und ein Sozialgericht auf dem besten Wege, mit ihrem rechtswidrigen Verhalten einen mittelständischen Betrieb in die mögliche Insolvenz und damit in den finanziellen Ruin zu treiben.

Ein Bauunternehmen im Süden von München, vertreten durch einen Geschäftsführer, konnte die eigene Belegschaft wegen des Preisverfalls nicht mehr beschäftigen und hatte deswegen Kurzarbeit angemeldet. Die genehmigte und ausgezahlte Summe belief sich bereits auf fast 400.000 DM. Das Bauunternehmen musste aber weiter Umsatz machen und Geld verdienen, damit die zeitweise nicht beschäftigten Angestellten, die im Gegensatz zu den gewerblichen Arbeitern keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten, bezahlt werden konnten. Das Unternehmen nahm daher an einer Ausschreibung für ein großes Bauvorhaben teil. Die eigene Belegschaft aus den gewerblichen Arbeitnehmern kam wegen deren hohen Stundenlöhnen bei der Ausschreibung nicht in Frage. Auf die hohen Stundenlöhne teilweise zu verzichten, waren die Arbeiter der Baufirma selbstverständlich auch nicht bereit. Deshalb wurde als Subunternehmer eine Baufirma aus Osteuropa beauftragt, da die Arbeiter dieser Firmen erfahrungsgemäß mit niedrigeren Stundenlöhnen arbeiteten und dieser Subunternehmer den Rohbau mit seinen eigenen Arbeitern durchführte.

Der Arbeitsamtsdirektor in München erstattete wegen dieses Sachverhalts kurze Zeit später Strafanzeige wegen Betruges gegen den Geschäftsführer des besagten Unternehmens. Er meinte, weil das Bauunternehmen den Auftrag nicht mit eigenen, sondern mit fremden Arbeitern ausführte, habe es sich offensichtlich durch Betrug die Kurzarbeit in dieser Höhe erschwindelt. Das zuständige Landgericht hatte bereits die Anklage zugelassen. Wegen der zu erwartenden Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren sollte die Strafkammer mit drei Berufsrichtern verhandeln. Eine bedeutende Anwaltskanzlei hatte die Strafverteidigung übernommen.

Für die Vertretung in einem großen Arbeitgeberverband, dem das Bauunternehmen als Mitglied angehörte, wurde es nun kritisch. Denn einerseits war das Unternehmen bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes eingehend beraten worden, andererseits sollte dieses Verhalten nun plötzlich ein schweres Vergehen oder Verbrechen sein. Ein Fachanwalt für Sozialrecht wurde eingeschaltet, der das Verhalten des Arbeitgeberverbandes voll billigte. Andererseits gab es auch noch die Überprüfungsmöglichkeit beim Sozialgericht. Denn das Arbeitsamt hatte einen Aufhebungsbescheid hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes erlassen, der fristgemäß (innerhalb eines Monats) angefochten werden musste. Das wiederum bot die Gelegenheit, vor diesem Gericht, das sich tagaus tagein mit solchen Fällen zu beschäftigen hat, eine Auskunft in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nach den gesetzlichen Vorschriften zu bekommen. Das zuständige Sozialgericht erklärte auf Anfrage, es würde in jedem Fall die eingereichte Anfechtungsklage abweisen, so dass der Bauunternehmer das Kurzarbeitergeld in Höhe von 400.000 DM zurückzahlen müsste, ganz abgesehen davon, dass dessen Geschäftsführer im Strafverfahren mit einer erheblichen Strafe zu rechnen hatte.

Als der Justitiar des Arbeitgeberverbandes daraufhin die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg, genauer gesagt, das für das Arbeitsamt zuständige Landesarbeitsamt in Nürnberg auf das rechtswidrige Verhalten des Arbeitsamtsdirektors und in der Folge die unrichtige rechtliche Auffassung der Strafkammer und des Sozialgerichts hinwies, wurde diese rechtswidrigen Maßnahme (Strafanzeige wegen Betrugsversuches durch das Arbeitsamt München) ohne nähere Begründung sofort aufgehoben und beseitigt. Das Strafverfahren vor dem Landgericht München und der mögliche Prozess vor dem Sozialgericht waren damit erledigt.

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