Nikolaus Orlop - Deutschland ein Rechtsstaat?

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5 Jahre unschuldig in Haft, anschließend der langwierige Kampf gegen den Rechtsstaat um die eigene Rehabilitation, noch dazu mit enormen Kosten belastet, die oft nicht entschädigt werden.
Nachlässige Ermittlungsverfahren, ein mit den Tatsachen nicht übereinstimmender Sachverhalt des Staatsanwalts, dem zuweilen zivilrechtlich noch untersagt werden muss, weiterhin Lügen in der Öffentlichkeit zu verbreiten; kann einem da nicht unwillkürlich die Frage entstehen, ob Deutschland eigentlich noch ein Rechtsstaat ist?
Anhand von spektakulären Fällen in Verwaltung, Legislative und Justiz zeigt der Autor, dass sich das System selbst «kontrolliert», wobei Fehlurteile oft nur unter großer Mühe und durch außerordentlichen Einsatz einzelner engagierter Anwälte korrigiert werden können.

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Das erinnert an einen Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber wegen des nicht eingetretenen Erfolges seiner ausgeübten Tätigkeit erklärt: „Chef, ich habe den Auftrag nicht richtig ausgeführt, aber ich habe mich zumindest bemüht, die Arbeit richtig zu machen“. Ein solcher Arbeitnehmer wird sich vermutlich nicht mehr sehr lange an seinem Arbeitsplatz behaupten können.

Die hier gemachten Ausführungen werden sich daher im Wesentlichen mit der fragwürdigen Rechtsstaatlichkeit der bundesdeutschen Justiz befassen, weil diese dritte Gewalt, wie bereits angedeutet, die mit Abstand wichtigste und anspruchsvollste Kraft im Rahmen der Gewaltenteilung eines Rechtsstaates ist. Einerseits sind die Gerichte absolut unabhängig und können somit weder von dem Parlament noch von der Verwaltung in irgendeiner Weise beeinflusst werden. So etwas geschieht heute beispielsweise im EU-Staat Polen, wo unliebsame Richter einfach in Pension geschickt werden. Andererseits sind die Richter des Bundesverfassungsgerichts praktisch die verfassungsrechtlichen Kontrollorgane der beiden anderen Gewalten, des Parlaments und der Verwaltung. Denn sie können Gesetze für nichtig und eine unrichtige Verwaltungstätigkeit für rechtswidrig bzw. verfassungswidrig erklären. Demgegenüber könnte die Verwaltung niemals die Rechtsprechung ignorieren oder ihr ganz bewusst widersprechen. Und der Bundestag könnte allenfalls andere Gesetze erlassen.

Die in diesem Buch aufgeführten beispielhaften Berichte sind somit in eine aufsteigende, sich immer stärker herausbildende Rechtswidrigkeitslinie gegliedert. Zuerst werden leichtere, allgemein übliche Verstöße in Zivil- und Arbeitsverfahren aufgezeigt. Anschließend wird von fünf schwerwiegenden strafrechtlichen Fehlurteilen berichtet, in denen der deutsche Rechtsstaat praktisch eine rechtswidrige Freiheitsberaubung im Amt begeht und damit das Leben des Einzelnen bewusst zerstört, ohne das Unrecht zu beseitigen. Aus dem Bereich der Verwaltung werden Sachverhalte dargelegt, in denen sich die Regierung weigert, strafrechtliche Konsequenzen zu ziehen bzw. für sämtliche Teile der Bevölkerung rechtmäßige Gesetze zu erlassen. Neben teilweise rechtswidrigem Verhalten des Parlaments wird von einer Reihe von fragwürdigen Verfassungsurteilen berichtet, obwohl doch eigentlich das Bundesverfassungsgericht als der vorgesehene Schützer der Verfassung bezeichnet und gedacht ist. Schließlich wird allgemein dem Phänomen einer Rechtsbeugung im deutschen Rechtswesen nachgegangen.

Die Rechtsbeugung, in § 339 StGB geregelt, bestimmt kurz gesagt, dass z. B. ein Richter, der in seiner Entscheidung eine Partei bewusst bevorzugt, sich der Beugung des Rechts schuldig macht. Schließlich werden auch andere mögliche Ursachen des richterlichen Fehlverhaltens aufgezeigt.

Die Urteile und Sachverhalte sind jeweils nur einzelne Beispiele aus einer Vielzahl von Rechtswidrigkeiten und Verstößen. Soweit angesprochen, werden sie im Wesentlichen vollständig dargelegt, ohne eine juristische Bewertung zu bringen. Denn dem Leser soll aus den umfassend dargelegten Beispielen kritisierter Urteile bzw. der rechtswidrigen Verwaltungstätigkeit nur der unmittelbare Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze deutlich gemacht werden. Absicht der gemachten Ausführungen ist es, dem interessierten Betrachter die Frage zu stellen, ob die Handlungen der Bundesrepublik Deutschland wirklich noch rechtsstaatlich genannt werden können. So jedenfalls hatten es sich die Mütter und Väter bei der Schaffung des Grundgesetzes, unserer Verfassung, vorgestellt.

Natürlich kann diese Kritik nicht gegenüber sämtlichen Richtern gelten. Zahlreiche Richter und Richterinnen, mit Sicherheit der überwiegende Teil, halten sich an die gesetzlich vorgegebenen Vorschriften. Die Vielzahl von falschen Entscheidungen wird aber für sich sprechen.

Ein kurzes Nachwort soll darlegen, wie die Rechtswidrigkeiten durch rechtsstaatliche Mittel abgemildert werden können.

Allgemeine Gerichtsverfahren

1. Frühere Gerichtsverfahren

In der Zeit der Monarchie vor dem Ersten Weltkrieg, in der wesentliche Gesetze des Zivil- und Strafrechts sowie deren Verfahrensordnungen entstanden, hatten die Staatsbürger noch die notwendige Achtung und den Respekt vor den Gerichten, was man heute oft nicht mehr feststellen kann. Eine Konsequenz dieses Verhaltens war die eindeutige Feststellung, dass Entscheidungen der Gerichte im Allgemeinen akzeptiert wurden, ohne sämtliche Überprüfungsmöglichkeiten in jedem Fall auszuschöpfen. Heute sind zwei Instanzen eines Gerichtsverfahrens die absolute Regel, was natürlich zwangsläufig dazu führen muss, dass es ungleich mehr Verfahren in jedem Rechtsgebiet in unserer Gesellschaft gibt. Daraus ergeben sich wiederum auch willkürliche Verhaltensweisen von Richtern, die in früheren Zeiten wahrscheinlich nicht einmal aufgefallen wären.

2. Richterliche Überheblichkeit

Ein solches Beispiel ist ein Richter, ein Senatsvorsitzender eines Oberlandesgerichts. Dieser äußerte sich im Rahmen eines allgemeinen Gesprächs unter Juristenkollegen zur Frage der Problematik von Parteivorträgen in der Gerichtsverhandlung im Rahmen eines umfassenden Beweisverfahrens. Es ging vor allem um die Auffassung einer Partei, die aus verfahrensrechtlichen Gründen nach der Zivilprozessordnung nur von Rechtsanwälten vor den Obergerichten vorgetragen werden kann. In diesen Verfahren, die in der Regel Berufungsinstanzen sind, werden alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, von der Beibringung von ausführlichen Gutachten über zusätzliche Zeugeneinvernahmen bis hin zu richterlichen Stellungnahmen und der allgemeinen Beweiswürdigung. Bezüglich der richtigen Entscheidungsfindung des Oberlandesgerichts äußerte sich der betreffende Senatsvorsitzende sinngemäß wie folgt: „Wenn wir uns im Senat eine Meinung gebildet haben, dann bleiben wir bei dieser Auffassung und vertreten sie auch konsequent weiter. Und ganz gleich, selbst wenn der Anwalt eine andere Auffassung vertritt, bleiben wir trotzdem bei unserer Meinung. Und wenn die Auffassung des Anwalts richtig ist, dann bleiben wir dennoch bei der von uns einmal gefassten und vertretenen Meinung“.

Soweit dies, wenn auch im Einzelfall, die offizielle Auffassung eines Gerichts über den richtigen Verlauf einer Verhandlung sein soll, wie kann man sich da als Staatsbürger verhalten? Wie soll man dann die Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens überhaupt bewerten? Selbst wenn dies lediglich ein krasser Einzelfall sein mag, was haben eigentlich Rechtsstreitigkeiten, die in heftigen Diskussionen – mündlich oder schriftlich – versuchen, der Wahrheit näher zu kommen, dann noch für einen Sinn? Eine derartige Verfahrensweise in Gerichtsverhandlungen erinnert fatal an eine diktatorische Herrschaft, in der der oberste Repräsentant praktisch nach Gutsherrenart entscheidet, wie der zu behandelnde und beurteilende Rechtsfall zu lösen sei.

Wer glaubt, derartige Fehlerquellen in der Justiz lassen sich erst nach langjähriger Berufserfahrung feststellen, unterliegt leider einer Fehleinschätzung.

3. Vorgefasstes Strafurteil

Als angehender Jurist ist man am Ende seiner Ausbildung bei verschiedenen Justizstellen eingesetzt, um eventuell ausgefallene Mitarbeiter zu ersetzen, wie beispielsweise als Protokollführer in einer Gerichtsverhandlung. Oder man nimmt aus Gründen der Weiterbildung als Zuhörer an einer Strafverhandlung teil.

An einer durchschnittlichen Strafverhandlung vor einem Amtsgericht mit einem Einzelrichter nahm der Autor teil und befand sich pünktlich im Beratungszimmer des Vorsitzenden. Kurz vor Beginn der Verhandlung kam der Staatsanwalt in das Beratungszimmer. Beide, sowohl der Richter als auch der Staatsanwalt, kannten sich offensichtlich gut. Sie begannen in Anwesenheit des jungen Juristen sofort ein Gespräch, in dem der Richter, zum Staatsanwalt gerichtet, meinte: „Welche Strafe geben wir (!) dem Angeklagten?“ Danach machte er einen Vorschlag. Der Staatsanwalt gab durch Nicken sein Einverständnis kund. Der Ausgang der Strafverhandlung stand damit fest und erfolgte auch so. Die Anwesenheit eines Dritten störte beide nicht, zumal aus einem Beratungszimmer nichts nach außen dringen darf.

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