Sybille Neumann - Rechtslexikon BGB

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Bei diesem Rechtswörterlexikon handelt es sich um eine lexikalische Darstellung zentraler Begriffe des Bürgerlichen Rechts aus den Bereichen BGB AT sowie Schuldrecht AT/BT.
In der 2. Auflage wurden die alphabetisch geordneten Rechtsbegriffe auf über 90 erweitert. Jeder Begriff wird zunächst definiert und erläutert. Anschließend folgt ein kurzer Übungsfall mit einer Musterlösung, die zur Kontrolle des Lernerfolgs dient. Die Übungsfälle sind so konzipiert, dass die spezifische Bedeutung der einzelnen Begriffe im Zivilrechtssystem klar wird und leicht erfasst werden kann.

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An diesem kleinen Fall wird deutlich, dass der Abtretung als Verfügungsgeschäft regelmäßig ein entsprechendes Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegt. Häufig wird dies – wie im Fallbeispiel – ein Forderungskauf sein. Der Abtretung kann jedoch auch eine Schenkung, Geschäftsbesorgung oder andere Vereinbarung als Rechtsgrund und Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegen. Es ist auch möglich, dass es keine vertragliche Vereinbarung gibt, sondern dass das Gesetz die Abtretung anordnet (§ 412 BGB). In diesen Fällen spricht man von einer cessio legis . Zahlt beispielsweise der Bürge (Bürgschaft) anstelle des Hauptschuldners, so geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner gem. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB auf ihn über.

Beispiel:

Markus nimmt bei der Dagobert-Bank einen Kredit auf, für den sich seine Freundin Susi verbürgt. Als Markus seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wendet sich die Dagobert-Bank an Susi, die die volle Darlehensschuld tilgt. Susi ist gem. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB nunmehr neue Gläubigerin (und nicht mehr die Dagobert-Bank) des Markus.

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Die Abtretung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung setzt folgendes voraus:

a) Abtretungsvertrag(Zedent und Zessionar müssen sich einig sein, dass der Zessionar neuer Gläubiger der Forderung sein soll);
b) die abgetretene Forderung muss tatsächlich bestehen;
c) Zedent muss Gläubiger der Forderung sein;
d) Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Forderung(auch künftige Forderungen können abgetreten werden, sie müssen allerdings bei ihrer Entstehung eindeutig als abgetretene Forderung zu qualifizieren sein);
e) kein Abtretungsverbot(die Abtretung darf weder vertraglich (§ 399 BGB) noch gesetzlich ausgeschlossen sein, z. B. weil es sich um eine unpfändbare Forderung (§ 400 BGB) handelt).

Der Abtretungsvertrag bedarf nicht der Einhaltung einer bestimmten Form ( Form).

Es ist auch möglich, dass der Gläubiger nur einen Teil seiner Forderung abtritt und somit weiterhin Gläubiger des Teils der nicht abgetretenen Forderung bleibt. In diesen Fällen spricht man von einer Teilzession bzw. Teilabtretung.

Beispiel:

Anton Zeiss hat gegenüber Konstantin Will eine Forderung in Höhe von 150.000 €. Da er sich ein neues Auto kaufen möchte, tritt er einen Teil seiner Forderung gegenüber Herrn Will, nämlich 50.000 €, an seine Lebensgefährtin Ulrike Blass ab. Ulrike Blass hat nach der erfolgten Abtretung eine Forderung in Höhe von 50.000 € gegenüber Herrn Will; Anton Zeiss hat weiterhin eine Forderung in Höhe von 100.000 € gegenüber Herrn Will.

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Da die Rechtsfolge der Abtretung der Gläubigerwechsel gem. § 398 S. 2 BGB ist, tritt der Zessionar anstelle des Zedenten in die Gläubigerposition und Sicherheiten(Bürgschaft, Hypothek etc.), soweit sie für die Forderung bestellt wurden, gehen ebenfalls auf den neuen Gläubiger über, allerdings nur wenn sie akzessorisch sind(§ 401 Abs. 1 BGB). Inhaltlich ändert sich an der Forderung nichts. Der Schuldner muss der Abtretung nicht zustimmen, denn für ihn kann es gleich sein, ob er an A oder B leisten muss. Er muss noch nicht einmal über die Abtretung informiert werden. In diesem Fall spricht man von einer stillen Zession. Ein besonders wirtschaftlich wichtiger Fall der stillen Zession ist die Sicherungszession. Bei der Sicherungszession dient die Abtretung (zumindest zunächst) der Sicherung und nicht der Befriedigung des Gläubigers. Im Rahmen von Kreditgeschäften spielt sie eine große Rolle.

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Übungsfall Abtretung

Sabine Weiß nimmt zur Finanzierung ihres Hauskaufes ein Darlehen bei der Dagobert-Bank auf. Zur Sicherheit verlangt die Dagobert-Bank die Bestellung einer Hypothek. Der neue Vorstand der Dagobert-Bank beschließt eine Änderung der Geschäftsstrategie. Kleine Privatkunden sollen „verkauft“ und sich in Zukunft voll auf die Geschäftskunden konzentriert werden. In Umsetzung der neuen Strategie verkauft die Dagobert-Bank ihre Forderung gegenüber Sabine Weiß an die Garfield-Bank und vereinbart mit ihr einen entsprechenden Gläubigerwechsel, der auch Frau Weiß mitgeteilt wird. Die Garfield-Bank verlangt üblicherweise für Hypothekendarlehen einen Zinssatz, der 0,5 % über dem zwischen der Dagobert-Bank und Frau Weiß vereinbarten Zinssatz liegt.

a) Wurde die Forderung von Frau Weiß wirksam an die Garfield-Bank abgetreten?
b) Kann die Garfield-Bank von Frau Weiß nunmehr einen 0,5 % höheren Zinssatz für ihr Hypothekendarlehen verlangen?
c) Was ist mit der Hypothek passiert?

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Lösung

a) Laut Sachverhalt sind sich die Banken einig, dass die Garfield-Bank nunmehr neue Gläubigerin der Forderung wird, die unbestritten besteht und deren bisherige Gläubigerin die Dagobert-Bank ist. Ein Abtretungsverbot ist nicht ersichtlich. Folglich wurde die Forderung wirksam gem. § 398 BGB abgetreten.
b) Durch die Abtretung kommt es zu keiner inhaltlichen Änderung des Darlehensvertrages. Deswegen kann die Garfield-Bank ohne das Einverständnis von Frau Weiß nicht einfach einen höheren Zinssatz verlangen.
c) Die Hypothek geht mit dem abgetretenen Darlehen auf die neue Gläubigerin (Garfield-Bank) gem. § 401 Abs. 1 BGB über.

Weiterführende Literatur

Stephan Lorenz , Grundwissen – Zivilrecht: Abtretung, JuS 2009, S. 891-894. Jens Petersen , Die Abtretung, JURA 2014, S. 278-282.

A› Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305 BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305 BGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen( Vertrag) vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

A› Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305 BGB› Erläuterungen

Erläuterungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind aus dem heutigen zunehmend standardisierten Rechtsverkehr nicht mehr wegzudenken. Sie fixieren im Voraus den Vertragsinhalt und machen stunden- oder gar tageweise Verhandlungen überflüssig. Allerdings muss immer im Blickfeld bleiben, dass im Unterschied zu ausgehandelten Vertragsbedingungen, nur eine Partei, nämlich der sogenannte Verwender, die Vertragsbedingungen festgelegt.

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Zwei Schlüsselwörter ergeben sich aus der Legaldefinition von AGB; nämlich „ Vertragsbedingungen“ und „ vorformuliert“. Unter Vertragsbedingungen versteht man Regelungen, die den Inhalt des Vertrages bestimmen sollen. Vorformuliert bedeutet, dass die Vertragsbedingungen im Voraus für eine mehrfache Verwendung fixiert worden sind.

18

Da bei AGB der Verwender eine bevorzugte Stellung einnimmt – denn er „stellt“ und formuliert die AGB – sind an die wirksame Einbeziehungbestimmte Voraussetzungen geknüpft: Sollen Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einer Vertragspartei, die Verbraucher ( Verbraucher und Unternehmer) ist, einbezogen werden, so müssen stets die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB vorliegen.

Folgende Voraussetzungen ergeben sich aus § 305 Abs. 2 BGB:

Der Verwender muss (spätestens) bei Vertragsabschluss:

a) ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweisen;
b) der anderen Partei die Möglichkeit geben, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen
c) und die andere Partei muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

Bei AGB, die gegenüber einem Unternehmer verwandt werden, gelten die besonderen Vorschriften des § 305 Abs. 2 BGB nicht. Dies ergibt sich aus § 310 Abs. 1 S. 1 BGB. Selbstverständlich müssen auch hier die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Allerdings sind die Anforderungen vergleichsweise gering: So muss auf die AGB nicht ausdrücklich hingewiesen werden, sondern dies kann auch konkludent geschehen, z. B. indem der Verwender erkennbar macht, dass seine AGB gelten sollen und die andere Partei dem nicht widerspricht.

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