Abnahme
Abstraktionsprinzip
Abtretung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anfechtung
Annahme
Anspruch
Antrag/Angebot
Aufrechnung
Aufschiebende Bedingung
Auslegung
A› Abnahme § 640 BGB
1
Unter der Abnahme versteht man bei beweglichen Sachen die körperliche Entgegennahme des Werks, verbunden mit der zumindest stillschweigenden Erklärung des Bestellers, dass er das Werk im Wesentlichen als vertragsgemäß anerkenne. Bei unbeweglichen Sachen, also bei Bauwerken, wird die körperliche Entgegennahme durch die Begehung des Bauwerks ersetzt; bei geistigen Werken beschränkt sich die Abnahme auf die Anerkennung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäß.
A› Abnahme § 640 BGB› Erläuterungen
2
Die Abnahme nach § 640 BGB ist für den Werkvertrag ein zentraler Begriff.
Da die Abnahme für den Besteller erhebliche Folgen nach sich zieht, ist für die Vertragsparteien von besonderer Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt von einer Abnahme auszugehen ist.
In der Inbetriebnahme oder Benutzung des fertigen Werkes kann nicht automatisch eine konkludente Abnahme gesehen werden. Von einer Abnahme ist insbesondere dann nicht auszugehen, wenn die Inbetriebnahme erfolgt, um überhaupt feststellen zu können, ob das Werk Mängel aufweist. Häufig können Mängel gerade erst nach einer gewissen Laufzeit festgestellt werden.
3
Der Gesetzgeber knüpft an die Abnahme verschiedene wichtige Rechtsfolgen, die da wären:
a) |
Mit der Abnahme wird regelmäßig die Vergütung fällig(§ 641 BGB). |
b) |
Der Erfüllungsanspruch des Bestellers erlischt. |
c) |
Die Verjährungsfristennach § 634a Abs. 2 BGB beginnen zu laufen. |
d) |
Der Besteller verliertnach § 640 Abs. 3 BGB mit der vorbehaltlosen Abnahme des Werkes trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit seine Mängelrechtenach § 634 Nr. 1-3 BGB. |
e) |
Eine Umkehr der Beweislasttritt ein: Vor der Abnahme liegt es am Unternehmer nachzuweisen, dass sein Werk keinen Mangel hat. Nach der Abnahme muss der Besteller beweisen, dass das Werk einen Mangel hat. |
f) |
Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangsdes Werkes vom Unternehmer auf den Bestellerüber (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). |
Weiterführende Literatur
Martin Haves , Fiktive Abnahme bei verborgenen Mängeln, NJW 2019, S. 2065–2066. Björn Kupcyk , Begriff, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Abnahme, NJW 2012, S. 3353-3355. Martin Schwab , Die Ablehnungserklärung im Werkvertragsrecht, JuS 2017, S. 964-969. Felipe Temming , Die Abnahme im Werkvertrag, AcP 2015 (Bd. 2015), S. 17-69.
A› Abstraktionsprinzip
4
Im deutschen Recht sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte ( Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte) nicht nur scharf voneinander zu unterscheiden (sog. Trennungsprinzip), sondern darüber hinaus kann ein Verfügungsgeschäft auch dann wirksamsein, wenn das ihm zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist.
A› Abstraktionsprinzip› Erläuterungen
5
Das Abstraktionsprinzip ist eine Besonderheit des deutschen Rechts. Es soll Sicherheit beim Rechtserwerbgarantieren. Denn würde die Wirksamkeit eines Verfügungsgeschäfts von der Wirksamkeit des ihm zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts abhängen, so müsste der Erwerber sich zunächst Gewissheit darüber verschaffen, dass der Veräußerer auch tatsächlich zur Veräußerung berechtigt ist. Gibt es eine ganze Kette von Veräußerungen, müsste der Erwerber diese bis zum Beginn zurückverfolgen, um sicher zu gehen, dass er tatsächlich wirksam erwerben kann. Diese Überprüfung wird dem Erwerber durch das Abstraktionsprinzip erspart.
6
Übungsfall Abstraktionsprinzip
Marlene Biedermann kauft beim Antiquitätenhändler Walter Schlurri eine „Biedermeierkommode“ zum Preis von 7.000 €, die am folgenden Tag zu ihr nach Hause geliefert wird. Als sie das „gute Stück“ ihrer Freundin Amélie zeigt, rümpft diese die Nase und meint, die Kommode sei lediglich eine halbwegs gelungene Fälschung. Marlene entschließt sich den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB anzufechten und obsiegt. Wem gehört die „Biedermeierkommode“?
7
Lösung
Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass Marlene den Kaufvertrag über die „Biedermeierkommode“ wirksam gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB angefochten hat. Der Kaufvertrag ist somit gem. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend nichtig geworden. Die Nichtigkeit des Kaufvertrages, also des Verpflichtungsgeschäftes, wirkt sich jedoch nicht auf die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes – die Übereignung der „Biedermeierkommode“ gem. § 929 S. 1 BGB aus (Abstraktionsprinzip!). D. h. die „Biedermeierkommode“ gehört trotz wirksamer Anfechtung immer noch Marlene Biedermann. Die Anfechtung hinterlässt dennoch Spuren: Gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB hat Marlene die Kommode ohne Rechtsgrund – denn der Kaufvertrag ist nichtig – erlangt und muss folglich die Kommode herausgeben. Dies gilt freilich auch für die ohne rechtlichen Grund gezahlten 7.000 €, die ebenfalls von Herrn Schlurri an Frau Biedermann zurückgezahlt werden müssen.
Weiterführende Literatur
Katrin Bayerle , Trennungs- und Abstraktionsprinzip in der Fallbearbeitung, JuS 2009, S. 1079-1082. Jan Lieder/Daniel Berneith , Echte und unechte Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip, JuS 2016, S. 673-678.
A› Abtretung § 398 BGB
8
Unter Abtretung versteht man die Übertragung einer Forderung( Anspruch) auf eine andere Person.
A› Abtretung § 398 BGB› Erläuterungen
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Die Abtretung, auch Zession genannt, bewirkt einen Gläubigerwechsel– also eine tatsächliche rechtliche Änderung – und ist damit ein Verfügungsgeschäft( Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte).
Der Abtretung kann entweder eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung vorausgehen oder sie kann durch Gesetz angeordnet sein.
Sie ist in den §§ 398-413 BGB geregelt.
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Bei einer Abtretung liegt ein Dreiecksverhältniszwischen Zedent(alter Gläubiger), Zessionar(neuer Gläubiger) und Schuldnervor. Die sich aus der Abtretung ergebenden rechtlichen Probleme lassen sich am besten verstehen, wenn man sich das der Abtretung zugrundeliegende Dreiecksverhältnis bildlich vergegenwärtigt:
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Die Forderung des Zedenten gegenüber dem Schuldner geht auf den Zessionar über (Gläubigerwechsel): Neuer Gläubiger der Forderung ist nunmehr der Zessionar.
Beispiel:
Heidi schuldet Klara 1.000 €. Da Klara dringend Geld benötigt, verkauft sie ihre Forderung (Rechtskauf gem. § 453 BGB; Verpflichtungsgeschäft) an Peter, dem sie ihre Forderung gegenüber Heidi abtritt (Verfügungsgeschäft). Damit ist Peter nunmehr der neue Gläubiger.
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