Rudolf Streinz - Europarecht

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Die Neuauflage ist auf Stand von Juli 2019 und greift die jüngsten Entwicklungen bis hin zum Urteil des EuGH zur deutschen PKW-Maut und zum BVerfG-Urteil zur Bankenunion auf.
Die Konzeption:
Das Europarecht ist in den Grundzügen ausgewählter Materien (Organe, Rechtsquellen, Rechtsetzung, Verhältnis zum nationalen Recht, Grundfreiheiten des Binnenmarktes, Grundrechte, Unionsbürgerschaft, Rechtsschutzsystem) Gegenstand des Pflichtfachstoffs und gewinnt zusehends an Bedeutung für die Prüfungspraxis in der Ersten und auch der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Es wirkt sich nicht nur auf das Öffentliche Recht (Europäisierung des Verfassungs- und Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts), sondern auch auf das Zivil- und Zivilprozessrecht sowie das Strafrecht aus. Es ist darüber hinaus, meist zusammen mit dem Völkerrecht oder in Kombination mit verschiedenen anderen Fächern, Gegenstand eines besonderen Schwerpunktbereichs der Juristischen Universitätsprüfung bzw. Wahlfach (Berufsfeld) in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Auf Letztere bereitet dieses Lehrbuch vollumfänglich vor. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt auf dem institutionellen Teil und ausgewählten Bereichen des materiellen Europarechts, wobei den spezifisch wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen ein besonderes Augenmerk gilt. Zahlreiche in die Darstellung integrierte Fälle mit Lösungen und Beispiele vermitteln auch die bedeutsame Rechtsprechung des EuGH. Graphiken und Schaubilder machen selbst komplexe Zusammenhänge eingängig.

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167

Mitgliedstaatliche Kompetenzen werden auch in erheblicher Weise durch Sachnormendes primären Unionsrechts beeinflusst, da die unionsrechtlichen Vorgaben dem Tätigwerden der Mitgliedstaaten Grenzen setzen.

Beispiele:

Bestimmte lebensmittelrechtliche Vorschriften wie die deutschen „Reinheitsgebote“ für Bier und Wurst dürfen wegen Verstoßes gegen Art. 34 AEUV Importprodukten nicht entgegengehalten werden. Vgl Rn 836, 935. Das Diskriminierungsverbot von Frauen und Männern beim Zugang zum Beruf auf Grund Art. 3 RL 76/207 (jetzt RL 2006/54) galt auch für den Bereich der damals nicht vergemeinschafteten Verteidigungspolitik und hat zur Änderung des Art. 12a Abs. 4 GG geführt. Die Beihilfenaufsicht der Kommission (Art. 107 ff AEUV, s. Rn 1126 ff) beschränkt die Kompetenz der Mitgliedstaaten (einschließlich der deutschen Länder und Kommunen) zur Wirtschaftsförderung.

b) Die gegenseitig bestehenden Pflichten

168

Fall 2 (nach EuGH, Rs 68/88, Kommission/Griechenland, Slg 1989, 2965):

Als die Kommission auf Grund bestimmter Informationen zu der Überzeugung kam, dass griechische Behörden Waren falsch deklariert hatten, wodurch sekundärrechtlich vorgeschriebene Agrarabschöpfungen zur Finanzierung der eigenen Mittel der Gemeinschaft nicht erhoben wurden, forderte sie Griechenland zur Zahlung dieser Agrarabschöpfungen an die Kommission, zur Einziehung der hinterzogenen Beträge und zur Einleitung von Straf- oder Disziplinarverfahren gegen die Täter der Hinterziehung und die Tatteilnehmer sowie zur Durchführung einer Erhebung über bestimmte Einfuhren, Ausfuhren und Durchfuhren in dem betreffenden Zeitraum auf. Ist Griechenland dazu verpflichtet? (Lösung: Rn 180 )

169

Art. 4 Abs. 2 EUV statuiert allgemeine Grundpflichten der Union, Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 EUV wechselseitige Pflichten von EU und Mitgliedstaaten, Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 und 3 EUV Pflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der EU. Gemäß Art. 4 Abs. 2 EUV achtet die Union die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Dadurch und durch die weiteren Achtungsgebote (grundlegende Funktionen des Staates, von denen einige hervorgehoben werden) wird das bislang in Art. 6 Abs. 3 EUV aF geregelte Achtungsgebot präzisiert und zugleich die Rolle der Mitgliedstaaten als Basis der Union (s. Rn 150 f) demonstriert.

170

Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 und 3 EUVerlegt den Mitgliedstaaten Handlungspflichten und eine Unterlassungspflicht auf. Die Existenz einer besonderen Vorschrift spricht dafür, dass die Vertragserfüllungspflicht aus Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 und 2 EUV nicht lediglich deklaratorisch den auch für die Gründungsverträge geltenden völkerrechtlichen Grundsatz „pacta sunt servanda“ wiedergibt, sondern darüber hinausgeht (Loyalitätspflicht). Dementsprechend hat der EuGH, der bereits in ex-Art. 10 EGV den Grundsatz der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit den Gemeinschaftsorganen sah, hieraus eine Reihe von konkreten Einzelpflichten der einzelnen Staatsorgane abgeleitet, was die Bejahung der unmittelbaren Wirkung dieser Vorschrift gegenüber den Mitgliedstaaten voraussetzt.

Beispiele:

Konkrete Anforderungen an die Umsetzung von Richtlinien[106]; Konsultationspflichten[107]; Pflicht zur Einräumung des Vorrangs von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht (jetzt Unionsrecht) durch Anpassung oder Aufhebung von nationalem Recht (s. Rn 224, 228); Sicherung der Grundfreiheiten gegen Beeinträchtigungen durch Privatpersonen (s. Rn 882 f); Pflicht zum Handeln als „Sachwalter des gemeinsamen Interesses“ bei Untätigkeit des Rates[108].

171

Die aus Art. 4 Abs. 3 UAbs. 3 EUV folgende Unterlassungspflicht besteht allgemein darin, keine „Maßnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, welche die praktische Wirksamkeit der Verträge beeinträchtigen könnten“[109].

Beispiel:

Beachtung des Vorrangs des Unionsrechts durch Unterlassung unionsrechtswidriger nationaler Rechtsetzung[110]. Zur Klarstellungspflicht vgl Rn 226.

172

Als Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit aller Beteiligten[111] begründet Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 EUV auch Verpflichtungen der Unionsorgane gegenüber den Mitgliedstaaten. Sie müssen auf berechtigte Interessen der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls verfassungsrechtliche Probleme Rücksicht nehmen, und mit den Mitgliedstaaten redlich zusammenwirken, um Schwierigkeiten zu überwinden[112]. Auch gegenüber den Mitgliedstaaten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Art. 5 Abs. 4 EUV).

173

Ob darüber hinausgehend ein der Bundestreue entsprechender allgemeiner Grundsatz der Unionstreueexistiert, ist umstritten. Angesichts der gegenseitigen Tragweite der Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV dürfte er keinen zusätzlichen Rechtsgehalt bringen. Der Vertrag von Lissabon sieht in Art. 222 AEUV eine über die allgemeine Unionstreue in Art. 4 Abs. 3 EUV hinausgehende Solidaritätsklausel für Fälle terroristischer Anschläge und Katastrophen (zu „Finanzkatastrophen“ s. Rn 1164) sowie in Art. 42 Abs. 7 EUV eine Beistandspflicht für den Fall eines bewaffneten Angriffs (s. dazu Rn 1349) vor.

174

Die Verpflichtungen der Europäischen Union gegenüber den Mitgliedstaaten sind im Unionsvertrag von Maastricht fixiert und im Vertrag von Lissabon bestätigt und präzisiert worden.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 EUV achtet die Union die nationale Identitätihrer Mitgliedstaaten. Damit wird zum einen zum Ausdruck gebracht, dass die Europäische Union (wie bereits die Europäischen Gemeinschaften) auf den Mitgliedstaaten basiert (vgl Rn 150 ff), zum anderen, dass die Union nicht zentralistisch sein soll. Dies ist ein Signal an die Unionsorgane, insbesondere an den Gerichtshof, der sein Rollenverständnis als „Motor der Integration“[113] überdenken sollte und ansatzweise auch bereits überdacht hat (vgl Rn 628). Damit werden aber auch unionsrechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der inneren Verfassungsstruktur Grenzen gesetzt, was Art. 4 Abs. 2 EUV hervorhebt. Dies ist beim Ruf nach einem „Europa der Regionen“ zu berücksichtigen.

175

Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EUV schreiben das bereits zuvor anerkannte Prinzip der begrenzten Einzelermächtigungausdrücklich fest. Dies hat Auswirkungen auf Art. 311 Abs. 1 AEUV (Art. 6 Abs. 4 EUV aF) , der deshalb nicht als Kompetenzvorschrift angesehen werden darf (vgl Rn 139, 550 f).

176

Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 EUV verankert das Subsidiaritätsprinzip. Danach wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Da das Subsidiaritätsprinzip ausdrücklich nicht für die ausschließlichen Unionskompetenzen gilt, ist deren Abgrenzung zu den anderen Zuständigkeitskategorien (vgl Rn 156 ff) von praktischer Bedeutung. Es handelt sich dabei um eine Rechtspflicht, deren Justiziabilität freilich Schwierigkeiten bereitet[114]. Diese Feststellung berechtigt aber nicht dazu, von einem Bemühen um juristische Konkretisierung von vornherein Abstand zu nehmen. Inhaltlich ist das Subsidiaritätsprinzip als Kompetenzausübungsschrankezu interpretieren – so auch die interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Verfahren zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips[115] und das Protokoll (Nr 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit[116] –, die den Unionsorganen eine Rechtfertigungslast auferlegt. Es ist darauf zu achten, dass man sich einerseits seitens des Unionsgesetzgebers dieser Rechtfertigungslast nicht formalistisch entledigt, andererseits es seitens der Mitgliedstaaten unterlässt, das Subsidiaritätsprinzip schematisch und sachfremd geltend zu machen.

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