Rudolf Streinz - Europarecht

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Die Neuauflage ist auf Stand von Juli 2019 und greift die jüngsten Entwicklungen bis hin zum Urteil des EuGH zur deutschen PKW-Maut und zum BVerfG-Urteil zur Bankenunion auf.
Die Konzeption:
Das Europarecht ist in den Grundzügen ausgewählter Materien (Organe, Rechtsquellen, Rechtsetzung, Verhältnis zum nationalen Recht, Grundfreiheiten des Binnenmarktes, Grundrechte, Unionsbürgerschaft, Rechtsschutzsystem) Gegenstand des Pflichtfachstoffs und gewinnt zusehends an Bedeutung für die Prüfungspraxis in der Ersten und auch der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Es wirkt sich nicht nur auf das Öffentliche Recht (Europäisierung des Verfassungs- und Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts), sondern auch auf das Zivil- und Zivilprozessrecht sowie das Strafrecht aus. Es ist darüber hinaus, meist zusammen mit dem Völkerrecht oder in Kombination mit verschiedenen anderen Fächern, Gegenstand eines besonderen Schwerpunktbereichs der Juristischen Universitätsprüfung bzw. Wahlfach (Berufsfeld) in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Auf Letztere bereitet dieses Lehrbuch vollumfänglich vor. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt auf dem institutionellen Teil und ausgewählten Bereichen des materiellen Europarechts, wobei den spezifisch wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen ein besonderes Augenmerk gilt. Zahlreiche in die Darstellung integrierte Fälle mit Lösungen und Beispiele vermitteln auch die bedeutsame Rechtsprechung des EuGH. Graphiken und Schaubilder machen selbst komplexe Zusammenhänge eingängig.

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Auf den Gesichtspunkt der „Übertragung“ stellt ausdrücklich der Vertrag von Lissabon ab (vgl zB Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 EUV), der ungeachtet und wohl gerade wegen der erheblichen und durch diesen Vertrag noch erweiterten Kompetenzfülle der EU die tragende Rolle der Mitgliedstaaten betont. Im Lissabon-Urteil bestätigt das BVerfG das Maastricht-Urteil und präzisiert und ergänzt es:

„Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker – das heißt die staatsangehörigen Bürger – der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.“ [76]

Das BVerfG bekräftigt, dass in den Mitgliedstaaten ein „ausreichender Raum zur Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse“ bleiben muss und nennt dazu „insbesondere“ konkrete Sachbereiche[77] (s. dazu Rn 242). Der „Systemwechsel“ in einen europäischen Bundesstaat sei von Art. 23 GG nicht gedeckt und bedürfe der Entscheidung des Verfassungsgebers „Volk“ (vgl Art. 146 GG), nicht lediglich des Verfassungsgesetzgebers[78].

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Am Maastricht-Urteil wurde kritisiert, dass das BVerfG die Rolle des Europäischen Parlaments zumindest verbal unterschätzt, allerdings mit einer Entwicklungsperspektive[79]. Zutreffend ist allerdings der Ansatz einer zweigleisigen demokratischen Legitimation[80]. Diesem Ansatz entspricht auch der Vertrag von Lissabon, der in Art. 12 EUV den aktiven Beitrag der nationalen Parlamente „zur guten Arbeitsweise der Union“ betont (s. dazu Rn 340). Das Lissabon-Urteil bestätigt diesen Ansatz und verdeutlicht, warum das Europäische Parlament systembedingt, dh solange die EU kein Staat ist, nicht voll dem Parlament eines Staates entsprechen kann[81], weshalb die demokratische Legitimation über die nationalen Parlamente notwendig bleibt (s. dazu und zu den Folgen Rn 386). Entscheidend ist, dass das parallele Gleis des Europäischen Parlaments als angesichts des Integrationsstands der Union ebenso notwendig erkannt wird. In der Direktwahl zum Europäischen Parlament kommt wie in der unmittelbaren Berechtigung und Verpflichtung von Individuen zum Ausdruck, dass die EU nicht nur eine Union der Staaten, sondern auch der Bürger ist, ungeachtet dessen, dass die Wahlen zum Europäischen Parlament nach wie vor über auf die Mitgliedstaaten fest verteilte Sitze erfolgt. Bezieht man diesen Aspekt der Repräsentation der Bürger (vgl Art. 14 Abs. 2 EUV) ein, so gibt der Begriff „Staatenverbund“ den besonderen Charakter der Union zutreffend wieder. Dies bekräftigt jetzt Art. 10 Abs. 2 EUV.

b) Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union

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Die bislang strittige Frage der Rechtspersönlichkeit der EU[82] ist durch Art. 47 EUV entschieden. Die EG (und die EAG, s. Art. 184 EAGV) besaß bereits bislang ausdrücklich Rechtspersönlichkeit (Art. 281 und Art. 282 EGV ) . Da die EU Rechtsnachfolgerin der EG ist (Art. 1 Abs. 3 S. 3 EUV) musste ihr bereits deshalb, wollte man nicht hinter den bisherigen Rechtszustand zurückgehen, die Rechtspersönlichkeit verliehen werden. Darüber hinaus erstreckt sich die Rechtspersönlichkeit der EU jetzt eindeutig – bislang bestand allerdings eine Tendenz in diese Richtung – auch auf die Bereiche, die zuvor zu den operativen Feldern der EU gehörten, nämlich GASP und PJZS. Die völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit bedarf der Anerkennung durch die jeweiligen Vertragspartner, die ausdrücklich aber auch konkludent durch den Abschluss entsprechender Verträge geschehen kann. Die Tragweite bestimmt sich nach den durch die Verträge übertragenen Kompetenzen (s. dazu Rn 1258 ff).

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Wie bislang die EG gemäß Art. 282 EGV besitzt gemäß Art. 335 S. 1 AEUV jetzt die EU die innerstaatliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit in den Mitgliedstaaten. Sie wird in diesen durch die Kommission vertreten, es sei denn, es handelt sich um Selbstverwaltungsangelegenheiten anderer Organe der EU (Art. 335 S. 2 bzw 3 AEUV).

Literatur:

Blanke, H.-J./Mangianeli, S. (Hrsg.) , The European Union after Lisbon, Constitutional Basis, Economic Order and External Action, 2012; Breitenmoser, S ., Die Europäische Union zwischen Völkerrecht und Staatsrecht, ZaöRV 1995, 951; Busse, C ., Die völkerrechtliche Einordnung der Europäischen Union, 1999; Calliess , C., Die neue Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon, 2010; Doehring, K ., Die nationale „Identität“ der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in: FS Everling, Bd. I, 1995, S. 263 ff; Fassbender, B ., Die Völkerrechtssubjektivität der Europäischen Union nach dem Entwurf des Verfassungsvertrages, AVR 2004, 26; Kirchhof, P ., Der europäische Staatenverbund, in: von Bogdandy/Bast (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 2009, S. 1009 ff; Schönberger , C ., Die EU als Bund, AöR 2004, 81; van Gerven, W ., The EU. A Polity of States and Peoples, 2005; Wessel, R ., Revisiting the International Legal Status of the EU, European Foreign Affairs Review 2000, 507.

§ 3 Grundlagen der Europäischen Union› V. Die Rechtsnatur der Europäischen Union › 4. Europäisches Unionsrecht als Verfassungsrecht

4. Europäisches Unionsrecht als Verfassungsrecht

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Mit dem Vertrag über eine Verfassung für Europa(EVV, vgl Rn 56 ff) sollte der Begriff der VerfassungEingang in das Primärrecht der Europäischen Union finden. Der Gedanke einer „Verfassung“ für Europa reicht historisch bis zum Ausgang des Mittelalters zurück. Er war mit der Europäischen Integration stets eng verbunden und hat – insbesondere im 20. Jahrhundert – eine Vielzahl von „Verfassungsentwürfen“ unterschiedlichster Urheber hervorgebracht[83]. Nach der Gründung der Europäischen Gemeinschaften konzentrierten sich die Verfassungsbestrebungen auf eine Konsolidierung und Vereinfachung der Verträge. Die meisten Initiativen gingen dabei nicht von den Institutionen der Europäischen Gemeinschaften sondern von privater Seite aus. Lediglich das Europäische Parlament spielte mit seinem Verfassungsentwurf von 1984 sowie der Forderung nach einem „Projekt einer Europäischen Verfassung“[84] eine aktive Rolle. Schließlich führte der im Vertrag von Nizza angelegte und vom Europäischen Rat mit der Erklärung von Laeken präzisierte Post-Nizza-Prozess zur Einsetzung des Konvents über die Zukunft der Europäischen Union, der dem von ihm vorgelegten Abschlussdokument den Titel „Entwurf eines Vertrages über eine Verfassung für Europa“ gab (vgl Rn 56). Der „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ wurde am 29.10.2004 in Rom unterzeichnet. Für sein Scheitern wird nicht zuletzt der Begriff „Verfassung“ selbst verantwortlich gemacht, der daher auch im Vertrag von Lissabon bewusst aufgegeben wurde (s. Rn 61).

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Die Bezeichnung eines Dokuments als „Verfassung“ bedeutete allerdings nicht automatisch, dass auch der sich dahinter verbergende Inhalt eine Verfassung darstellen würde. So ist bereits umstritten, ob die Europäische Union überhaupt „verfassungsfähig“ ist. Haupteinwand dagegen ist vorrangig die fehlende Staatsqualität der EU[85]. Die darin zum Ausdruck kommende exklusive Zuordnung des Verfassungsbegriffs zum Staat überzeugt jedoch nicht. Sie erklärt sich daraus, dass der Staat traditionell die Form politischer Herrschaft war, die es durch die Verfassung in die Schranken zu weisen galt. In Zeiten der allenthalben festzustellenden Entmachtung des Staates, seiner schwindenden Souveränität (postnationale Konstellation)[86] ist es jedoch durchaus sinnvoll, den Begriff der Verfassung – unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Europäischen Union als supranationaler Integrationsgemeinschaft – weiter zu verstehen und auf jede Form der dauerhaften, institutionalisierten politischen Herrschaftsausübung zu beziehen[87].

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