Rudolf Streinz - Europarecht

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Die Neuauflage ist auf Stand von Juli 2019 und greift die jüngsten Entwicklungen bis hin zum Urteil des EuGH zur deutschen PKW-Maut und zum BVerfG-Urteil zur Bankenunion auf.
Die Konzeption:
Das Europarecht ist in den Grundzügen ausgewählter Materien (Organe, Rechtsquellen, Rechtsetzung, Verhältnis zum nationalen Recht, Grundfreiheiten des Binnenmarktes, Grundrechte, Unionsbürgerschaft, Rechtsschutzsystem) Gegenstand des Pflichtfachstoffs und gewinnt zusehends an Bedeutung für die Prüfungspraxis in der Ersten und auch der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Es wirkt sich nicht nur auf das Öffentliche Recht (Europäisierung des Verfassungs- und Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts), sondern auch auf das Zivil- und Zivilprozessrecht sowie das Strafrecht aus. Es ist darüber hinaus, meist zusammen mit dem Völkerrecht oder in Kombination mit verschiedenen anderen Fächern, Gegenstand eines besonderen Schwerpunktbereichs der Juristischen Universitätsprüfung bzw. Wahlfach (Berufsfeld) in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Auf Letztere bereitet dieses Lehrbuch vollumfänglich vor. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt auf dem institutionellen Teil und ausgewählten Bereichen des materiellen Europarechts, wobei den spezifisch wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen ein besonderes Augenmerk gilt. Zahlreiche in die Darstellung integrierte Fälle mit Lösungen und Beispiele vermitteln auch die bedeutsame Rechtsprechung des EuGH. Graphiken und Schaubilder machen selbst komplexe Zusammenhänge eingängig.

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Andererseits zeigt sich die grundsätzliche Offenheit für die Mitgliedschaft weiterer Staaten in Art. 49 EUV, der jedem europäischen Staat das Recht einräumt, einen Antrag auf Aufnahme in die Europäische Union zu stellen. Ein Recht auf Beitritt haben Drittstaaten nach dieser Vorschrift nicht.

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Ungeachtet des Auftrags zur Einigung Europas setzt jede Erweiterung stets eine sorgfältige Entscheidung über die Vor- und Nachteile einer Vollmitgliedschaft voraus, und zwar sowohl auf Seiten des Beitrittskandidaten als auch auf Seiten der bisherigen Mitglieder und der Union selbst[63]. Erweiterungen der Union, die diese selbst wirtschafts- und außenpolitisch eher stärkten (Großbritannien, Irland und Dänemark 1973; Finnland, Österreich und Schweden 1995), stehen solche gegenüber, deren Motivation eher in einer politischen Stabilisierung und wirtschaftlichen Heranführung der beitretenden Staaten zu sehen ist (Griechenland 1981; Spanien und Portugal 1986; Osterweiterung 2004/2007/2013). Dies entspricht dem Gedanken der Solidarität zwischen den Völkern Europas. Mit der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Türkei tritt als drittes Motiv die Einbeziehung eines Staates mit islamischer Bevölkerung unter dem Dach von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten als universellen Prinzipien hinzu. Fraglich ist, ob die Integrationskraft der Union für diesen Kraftakt ausreicht oder ob eine Aufnahme der Türkei zu einer grundsätzlichen qualitativen Veränderung der Union führen würde[64]. Aktuell stellt sich wegen der Unvereinbarkeit der Politik des türkischen Präsidenten Erdogan mit den Werten der EU (insb. der Rechtsstaatlichkeit) die Frage einer Aussetzung der Beitrittsverhandlungen, die vom Europäischen Parlament gefordert wurde. Ungeachtet dessen und diverser Probleme, auch der grundsätzlichen Bereitschaft zur Akzeptanz der Bedingungen einer supranationalen Integrationsgemeinschaft, ist die Türkei seit langem ein wirtschaftlich wie strategisch wesentlicher und völkervertraglich eng mit der EU und ihren Mitgliedstaaten verbundener Partner[65].

Literatur:

Alsen , K ., Der europäische Integrationsauftrag der EU. Überlegungen zur Erweiterungs-, Assoziierungs- und Nachbarschaftspolitik der EU aus der Warte einer europäischen Prinzipienlehre, 2008; Böttger , K ., Im Osten nichts Neues? Ziele, Inhalte und erste Ergebnisse der Östlichen Partnerschaft, integration 2009, 372; Cremona, M ., Enlargement: A Successful Instrument of Foreign Policy?, in: Tridimas, T./Nebbia, P. (Hrsg.), European Union Law for the Twenty-first Century, Bd. 1, 2004, S. 397 ff; Pehle, H . (Hrsg.), Die neue Europäische Union: Die Osterweiterung und ihre Folgen, 2006; Tiede, W./Spiesberger, J./Bogedain, C. , Kosovo und Serbien auf dem Weg in die Europäische Union?, EuR 2014, 129.

§ 2 Entwicklung und Stand der Europäischen Integration› V. Gesamteuropäische Perspektiven und Organisationen

V. Gesamteuropäische Perspektiven und Organisationen

§ 2 Entwicklung und Stand der Europäischen Integration› V. Gesamteuropäische Perspektiven und Organisationen › 1. Neuere Entwicklungen in Europa seit 1989

1. Neuere Entwicklungen in Europa seit 1989

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Das Zusammenbrechen der kommunistischen Diktatur in den Staaten Osteuropas und in dessen Gefolge das Auseinanderbrechen der Wirtschafts- und Militärbündnisse Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RgW) und Warschauer Pakt baute nicht nur die Spannungen innerhalb Europas ab, sondern stellte auch die Frage nach dem fortbestehenden Sinn des Militärbündnisses NATO und brachte neue Herausforderungen für die Europäischen Gemeinschaften. Das Wiederaufbrechen der nur in der allgemeinen Unterdrückung verborgenen Nationalitätenkonflikte in Osteuropa und die Gefahr des Entstehens eines Vakuums stellten die Frage, ob nicht gesamteuropäische Sicherheitsstrukturen diesen und anderen Gefahren entgegenwirken könnten. Die Annexion der Krim durch Russland und der Konflikt mit der Ukraine sowie die Reaktion des „Westens“ und damit der EU darauf haben bisherige Tendenzen verändert und neue Fragen aufgeworfen.

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Herausforderungen an die Europäischen Gemeinschaften bzw die Europäische Union brachte auch das Binnenmarktkonzept mit sich. Die Befürchtung, einer „Festung Europa“ gegenüberzustehen und von den prognostizierten Vorteilen dieses einheitlichen Wirtschaftsraums abgekoppelt zu werden, bewog die Staaten der EFTA, aber auch die übrigen Staaten erst West-, nach dem Zusammenbruch des Ostblocks auch Osteuropas, eine Annäherung an die EG bzw EU anzustreben. Die EG bzw EU konnten sich dem nicht entziehen, soll die bereits in den ursprünglichen Gründungsverträgen und jetzt im Unionsvertrag angelegte Öffnung (vgl Rn 72) ernst gemeint sein und das Entstehen einer auf Dauer unerträglichen wirtschaftlichen Mauer zwischen Ost und West verhindert werden. Daneben bestand ein Eigeninteresse an der Aufnahme weiterer leistungsfähiger Mitglieder und der Beseitigung spezieller Probleme (so wurden zB durch den Beitritt Österreichs zwei verschärfte Außenkontrollen auf der Fahrt zwischen München und Verona vermieden). Damit wurden die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Union selbst zum Gegenstand gesamteuropäischer Perspektiven mit nachhaltigen Folgen für deren Binnenstruktur. Die EU steht auch nach der (Ost-)Erweiterung vor der schweren Aufgabe, eine gesamteuropäische Lösung (auch über eventuelle Erweiterungen hinaus) zu finden, ohne die spezifischen Vorteile des gegebenen europäischen Integrationsmodells nachhaltig oder gänzlich zu gefährden. Dies legt differenzierte Lösungsansätze nahe, wie sie zB die Nachbarschaftspolitik (Art. 8 EUV) versucht. Eine weitere Herausforderung ist die Bewältigung des Zustroms von Flüchtlingen aus Krisenherden in Afrika und Asien.

§ 2 Entwicklung und Stand der Europäischen Integration› V. Gesamteuropäische Perspektiven und Organisationen › 2. Europarat – Europäische Menschenrechtskonvention

2. Europarat – Europäische Menschenrechtskonvention

a) Struktur, Ziele, Entwicklung

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Der Europaratwurde am 5.5.1949 („Europatag“; s. Rn 16) als internationale Organisation mit Sitz in Straßburg gegründet, um „eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Schutze und zur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, herzustellen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern“ (Art. 1 lit. a der Satzung des Europarats[66]). Diese Aufgabe soll „durch Beratung von Fragen von gemeinsamem Interesse, durch den Abschluss von Abkommen und durch gemeinschaftliches Vorgehen auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet und auf den Gebieten des Rechts und der Verwaltung sowie durch den Schutz und die Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ erfüllt werden (Art. 1 lit. b). Dem Europarat wurden – anders als den Europäischen Gemeinschaften und jetzt der EU – keine Hoheitsrechteübertragen. Er hat keine Rechtsetzungsbefugnisse. Die in seinem Rahmen ausgearbeiteten Abkommen bedürfen der Unterzeichnung und ggf Ratifikation durch die Mitgliedstaaten. Organedes Europarats (Art. 10) sind das aus den Außenministern oder besonders Beauftragten der Mitgliedstaaten bestehende Ministerkomitee (Art. 14), das im Namen des Europarats Exekutivaufgaben wahrnimmt (Art. 13 ff), und die Beratende Versammlung („Parlamentarische Versammlung“) von Abgeordneten, die grundsätzlich von den Parlamenten der Mitgliedstaaten aus ihrer Mitte gewählt oder ernannt werden (Art. 25). Diese kann über alle Fragen, die den Aufgaben des Europarats entsprechen und in dessen Zuständigkeit fallen (festgelegt in Art. 1 lit. a-c; ausdrücklich ausgenommen sind gemäß lit. d „Fragen der nationalen Verteidigung“), beraten und Empfehlungen ausarbeiten (Art. 22 ff).

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