Volker M. Haug - Öffentliches Recht im Überblick

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Dieses Buch ist in erster Linie für Studierende nicht-juristischer Studiengänge geschrieben. Es eignet sich vor allem für Bachelor-Studierende, aber auch für Master- oder Lehramtskandidaten. Wer also z.B. Wirtschafts-, Politik-, Sozial- oder Planungswissenschaften studiert und sich dabei auch mit dem Öffentlichen Recht befassen will, bekommt hier eine überblicksartige Einführung in dieses Fach. Dabei werden alle wichtigen Probleme der Hauptgebiete des Öffentlichen Rechts – vom Europarecht über das Staatsrecht bis zum Verwaltungsrecht – behandelt. Mit einer möglichst unjuristischen Sprache und mit 165 grafischen oder tabellarischen Übersichten werden die Themen so aufbereitet, dass der Einstieg in das fremde Fach leichter fällt und die Inhalte besser «gespeichert» werden können.
Aber auch Jura-Studierende, die in den ersten ein bis drei Semestern einen «sanften» Einstieg in das Öffentliche Recht suchen, werden von diesem Buch profitieren. Denn zum einen werden hier viele klausurrelevante Problemstellungen der Anfängerklausuren in verständlicher Weise erläutert. Und zum anderen enthalten die meisten Abschnitte einen Vertiefungshinweis auf weiterführende Lehrbücher.
Mit Verständnisfragen (und Hinweisen, wo im Buch die Antwort zu finden ist) wird am Ende eines jeden Abschnitts allen Nutzern die Möglichkeit geboten, ihren Lernerfolg zu überprüfen und – soweit nötig – zu optimieren.

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Vgl. Hoppe , in Bergmann (Hg.), Handlexikon, S. 806 (Sp. 2 f.)/807 (Sp. 1).

[6]

Hoppe , in Bergmann (Hg.), Handlexikon, S. 806, Sp. 2.

[7]

Hoppe , in: Bergmann (Hg.), Handlexikon, S. 804, Sp. 1.

[8]

BVerfGE 113, 273 – Europäischer Haftbefehl; vgl. die heutige Regelung in § 80 IRG.

[9]

BVerfGE 123, 267 (358) – Lissabon.

[10]

BVerfGE 123, 267 (411) – Lissabon.

[11]

Art. 2 EWG 1957 hatte den Wortlaut: „Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind.“

[12]

Pechstein , in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 3 EUV Rn. 7.

[13]

Piepenschneider , in: Bergmann (Hg.), Handlexikon, S. 171 Sp. 1.

[14]

Piepenschneider , in: Bergmann (Hg.), Handlexikon, S. 172 Sp. 2.

[15]

Ruffert , in: Calliess/Ruffert, EU-Verfassungsrecht, EUV Art. 3 Rn. 27 m.w.N.

[16]

Laut Ruffert , in: Calliess/Ruffert, EU-Verfassungsrecht, EUV Art. 3 Rn. 32, stammt der Begriff „aus dem Arsenal sozialdemokratischer Wahlprogramme und gewerkschaftlicher Zielsetzungen“, wo er seine Berechtigung hat, während er als Verfassungsbegriff untauglich ist – schon weil die Union keine Kompetenz für Umverteilungsmaßnahmen hat.

[17]

Terhechte , in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Recht der EU, Art. 3 EUV Rn. 56.

[18]

Terhechte , in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Recht der EU, Art. 3 EUV Rn. 57.

Erstes Kapitel Europarecht› III. Organe der Union

III. Organe der Union

1. Überblick

95

Die Organe der Union sind in Art. 13 I UA 2 EUV aufgezählt. Als EU-Organe gelten demnach das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der (Minister-)Rat, die Europäische Kommission (die in diesem Buch künftig, wie im EUV selbst auch, nur noch als „Kommission“ bezeichnet wird), der Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank (künftig: EZB) und der Rechnungshof. In Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben bilden sie gemeinsam das institutionelle Gefüge, in dem die EU ihre Willensbildung, Handlungen und Entscheidungen zu einem gemeinsamen Agieren koordiniert.

96

Da die Organe keinen gemeinsamen Sitzort haben, sondern auf verschiedene europäische Metropolen aufgeteilt sind (Brüssel, Straßburg, Luxemburg, Frankfurt a.M.), gibt es – jedenfalls formell – keine EU-Hauptstadt. Wegen der relativen Organkonzentration in Brüssel (Rat, Kommission, Parlament zeitweilig) gilt die belgische Hauptstadt aber zumindest als heimliche oder informelle Hauptstadt Europas.[1]

97

Daneben gibt es noch weitere Einrichtungen, die aber nicht als Organ i.S.v. Art. 13 EUV anzusehen sind. Dies gilt z.B. für den Ausschuss der Regionen (in dem aus Deutschland die Bundesländer und die kommunalen Spitzenverbände vertreten sind) und für den Wirtschafts- und Sozialausschuss, die jeweils beratende Funktionen gegenüber Parlament, (Minister-)Rat und Kommission wahrnehmen (vgl. Art. 13 IV EUV), aber auch die Europäische Investitionsbank (Art. 308 AEUV) oder das Europäische Polizeiamt (Europol, Art. 88 AEUV).

98

Abbildung 11:

Organstruktur der EU

Bild vergrößern 99 Die Grundstruktur der EUOrganisation ist nicht von der - фото 11

[Bild vergrößern]

99

Die Grundstruktur der EU-Organisation ist nicht von der klassischen Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative, sondern vom Prinzip des „institutionellen Gleichgewichts“ geprägt. Entsprechend der angelsächsischen Tradition von „checks and balances“ tarieren sich die Machtgewichte der verschiedenen Hauptorgane bei gegenseitiger Kontrolle gegenseitig aus, wodurch Gefahren des Machtmissbrauchs abgewehrt werden.[2] Zur Illustration dieses Prinzips werden in der nachfolgenden Übersicht schlaglichtartig die wichtigsten Funktionen und Aufgaben der drei politisch-operativ wichtigsten EU-Organe– EP, (Minister-)Rat und Kommission – gegenüber gestellt.[3] Eine nähere Erläuterung der einzelnen Aufgaben erfolgt dann bei der Darstellung der einzelnen Organe. Durch die jeweiligen Rn.-Verweise werden diese Ausführungen hier bereits verlinkt.

100

Abbildung 12: Hauptaufgaben von EP, (Minister-)Rat und Kommission (EU)

Aufgabe EP (Minister-)Rat Kommission
Rechtssetzung Zusammen mit (Minister-)Rat; tlw. aber nur Anhörungsrechte ( Rn. 109 ff.) Zusammen mit EP mit Vorrangstellung beim Bes. Gesetzgebungsverf. ( Rn. 134 f.) Initiativrecht und delegierte Rechtssetzung nach Vorgaben EP/(Minister-)Rat ( Rn. 153 f.)
Budget Beschluss gemeinsam, aber möglicher Durchsetzungsvorrang EP bei Konflikt ( Rn. 116 ff., 136) Planaufstellung und -vollzug ( Rn. 148)
Wahlen (Kreation) Wahl Kom.-Präsident (auf Vorschlag Europ. Rat), Bestätigung Kommission ( Rn. 120) Wahl der Mitglieder des Rechnungshofs ( Rn. 138)
Kontrolle Fragerechte, Untersuchungsausschuss, Misstrauensvotum gegenüber Kom. ( Rn. 121) Gegenüber Kom. (v.a. Außenhandelspolitik) und Mitgliedstaaten (Haushaltsdisziplin) ( Rn. 141) Gegenüber Mitgliedstaaten: Einhaltung EU-Recht durch Vertragsverletzungsverfahren, insbes. faire Wirtschaftsbedingungen ( Rn. 149 ff.)
Koordinierung Gesamtkoordinierung EU-Politik ( Rn. 133)
Organisation/Personal Festlegung von Statuten, Gehältern u.ä., Bildung von Ausschüssen ( Rn. 137 ff.)
Verwaltung (Exekutive) Steuerung der Förder- und Aktionsprogramme sowie der Fonds ( Rn. 148)
Außenvertretung Koordinierung der Außenpolitik, Vertragsschluss mit Drittstaaten ( Rn. 142) Operative Außenzuständigkeit, Verhandlung von Verträgen mit Drittstaaten ( Rn. 155)

2. Europäisches Parlament

Vertiefungshinweis:

Fischer/Fetzer, Europarecht, Rn. 122-139.

a) Bedeutung und Zusammensetzung

101

Das seit 1979 von allen wahlberechtigten EU-Bürgern direkt gewählte Europäische Parlament (EP) ist das einzige unmittelbar demokratisch legitimierte Organ. Die Abgeordneten des EP sind gem. Art. 14 II UA 1 EUV Vertreter der Unionsbürger. Daher liegt beim EP der Schwerpunkt der demokratischen Legitimation des Handelns der EU.

102

Der Charakter des EP ist allerdings nicht der einer einheitlich-gesamteuropäischen Volksvertretung, sondern der eines „Verbundparlaments“.[4] Zwar werden die Abgeordneten einerseits EU-weit (nahezu) zeitgleich direkt gewählt und wirken in identischer Rechtsstellung innerhalb des Parlaments zusammen. Andererseits aber – und daher der Verbundcharakter – handelt es sich bei näherer Betrachtung „nur“ um einen Zusammenschluss von Abordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten. Am deutlichsten ist dies daran zu erkennen, dass nicht jedem Mitgliedstaat die gleiche Anzahl an Sitzen bezogen auf die Wahlbevölkerung zusteht (vgl. Art. 14 II UA 1 3, 4 EUV) und die Wahl weitgehend nach jeweils nationalen Vorschriften erfolgt (s.u., Rn. 105 f.).

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