Hans-Georg Dederer - Staatsrecht III

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Die Konzeption:
Das Lehrbuch behandelt die Bezüge des Staatsrechts zum Völkerrecht (einschließlich des Rechts der internationalen Organisationen) und zum Europarecht (bezogen auf das Recht der Europäischen Union), die in fast allen Bundesländern zum Pflichtfachkatalog für die Erste Juristische Prüfung gehören.
Dargestellt werden das Verhältnis von Völkerrecht und Europarecht zum Staatsrecht, die Quellen des Völkerrechts und des Europarechts, der innerstaatliche Vollzug von Völkerrecht und Europarecht, die Völkerrechtssubjekte und die auswärtige Gewalt. Daran schließt sich jeweils eine Behandlung der diesbezüglichen Regelungen des Grundgesetzes und (in verkürzter Form) der Länderverfassungen an.
Dem bewährten Konzept der Reihe «Schwerpunkte» entsprechend werden die systematischen Erläuterungen ergänzt durch Fälle mit Lösungsskizzen sowie eine Fülle von Beispielen aus der staats-, völker- und europarechtlichen Praxis.
Die Neuauflage:
Insgesamt wurde auch für die 12. Auflage dieses Lehrbuches wieder darauf geachtet, den Stoff des Staatsrechts III durch eine Vielzahl von Beispielen aus der Staatspraxis und der Rechtsprechung anschaulich zu machen, und das alles auf dem Rechtsstand von Januar 2020. Höchst aktuell konnten zB die beiden BVerfG-Beschlüsse vom 6. November 2019 zum sog. «Recht auf Vergessen» für die vorliegende Neuauflage noch berücksichtigt und auf dem Gebiet des Völkerrechts neuere Entwicklungen vor allem in der Rechtsprechung internationaler Gerichte sowie des BVerfG aufgenommen werden.

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32

Das gesamte Unionsrecht ist seit Lissabon supranational(s. Rn 1159), allerdings mit einer Ausnahme. Diese betrifft die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die insoweit eine Sonderstellung bekommt, als sie einem speziellen intergouvernementalen Verfahren mit grundsätzlicher Einstimmigkeit bei Abstimmungen unterliegt (Titel V EUV).

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Die Europäische Atomgemeinschaft (EAG)wurde nicht in die EU einbezogen, sondern besteht als eigenständige internationale Organisation mit Völkerrechtssubjektivität weiter. Der EAGV wurde – soweit notwendig – dem EUV und dem AEUV angepasst (Protokoll Nr 2 zum Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. 2016, C 202, S. 198 ff [konsolidierte Fassung]). Durch den Fortbestand der EAG bedingt gibt es auch weiterhin – aber nur für die EAG – den Begriff des Gemeinschaftsrechts.

§ 1 Begriffsbestimmung› B. Europarecht › II. Der Begriff des Europarechts im GG und in den Länderverfassungen

II. Der Begriff des Europarechts im GG und in den Länderverfassungen

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Das GGverwendet den Begriff des Europarechts nicht. Hingegen kommt der Begriff der Europäischen Union in Art. 16, Art. 23, Art. 45, Art. 50, Art. 52, Art. 88, Art. 104a und Art. 109a GG vor. Außerdem findet sich in Art. 16a, Art. 28, Art. 87d, Art. 106, Art. 108 und Art. 109 GG nach wie vor der Begriff der Europäischen Gemeinschaft(en). Bezüglich Art. 28 GG handelt es sich der Sache nach um einen Verweis auf Art. 20 Abs. 1 AEUV.

Die Art. 20 ff AEUV behandeln die sog. Unionsbürgerschaft. Sie gibt den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU eine Reihe von Rechten, ohne die nationale Staatsangehörigkeit zu berühren. Dazu zählen ua das Aufenthaltsrecht (Art. 21 Abs. 1 AEUV); das aktive und passive Kommunalwahlrecht, das Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 22 Abs. 1 AEUV); das aktive und passive Wahlrecht zum Europäischen Parlament im jeweiligen Wohnsitzstaat (Art. 22 Abs. 2 AEUV); der Anspruch auf diplomatischen und konsularischen Schutz in fremden Staaten durch jeden Mitgliedstaat der EU (Art. 23 Abs. 1 AEUV); das Recht auf eine Bürgerinitiative (Art. 11 Abs. 4 EUV, Art. 24 Abs. 1 AEUV); das Petitionsrecht (Art. 24 Abs. 2 AEUV, Art. 227 AEUV); das Recht, sich an den Bürgerbeauftragten des Europäischen Parlaments zu wenden (Art. 24 Abs. 3 AEUV, Art. 228 AEUV) sowie das Recht auf die eigene Sprache (Art. 24 Abs. 4 AEUV).

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Auch in den Länderverfassungenwird der Begriff des Europarechtsnicht verwendet. Der Begriff der Europäischen Gemeinschaft(en) findet sich hingegen vereinzelt in Länderverfassungen, so in Art. 72 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Baden-Württemberg, Art. 65 Abs. 1 Satz 4 der Verfassung von Hamburg, Art. 39 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern, Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Art. 55 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung von Niedersachsen, Art. 60 Abs. 2 Satz 1 und Art. 64 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes sowie in Art. 67 Abs. 4 der Verfassung von Thüringen. Auch hier handelt es sich der Sache nach jeweils um einen Verweis auf die EU.

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Der Begriff der Europäischen Unionfindet sich in zahlreichen Länderverfassungen, so in Art. 34a Abs. 1 und Abs. 2 der Verfassung von Baden-Württemberg, Art. 70 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Bayern, Art. 94 Satz 2 der Verfassung von Brandenburg, Art. 50 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, Art. 70 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin, Art. 79 Abs. 2, Art. 131c Satz 2 der Verfassung von Bremen, Art. 31 Abs. 1 Nr 5 der Verfassung von Hamburg, Art. 35a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 52 Abs. 4 der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern, Art. 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Nordrhein-Westfalen, Art. 19a, Art. 50 Abs. 1 Satz 2, Art. 74a Satz 1 und Satz 2, Art. 89b Abs. 1 Nr 7 der Verfassung von Rheinland-Pfalz, Art. 76a Abs. 1 und Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Sachsen-Anhalt, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 67 Abs. 3 der Verfassung von Schleswig Holstein.

§ 1 Begriffsbestimmung› B. Europarecht › III. Literatur

III. Literatur

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Calliess , S. 42 ff; Herdegen , S. 1 ff; Mosler , Begriff und Gegenstand des Europarechts, in: ZaöRV 1968, S. 481 ff; Riesenhuber (Hrsg.), Europäische Methodenlehre, 3. Aufl., Berlin 2015; Schorkopf , S. 9 ff; Streinz , S. 1 ff.

§ 2 Völkerrecht, Europarecht und nationales Recht

Inhaltsverzeichnis

A. Völkerrecht und nationales Recht

B. Europarecht und nationales Recht

C. „Offene Staatlichkeit“

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Die Frage des Verhältnissesvon Völkerrecht und Europarecht zum nationalen Recht ist im Grunde genommen die Frage danach, welches Recht im Konfliktfall vorgeht. Das Völkerrecht gibt darauf keine klare Antwort, weshalb sich die Diskussion über sein Verhältnis zum nationalen Recht auf die theoretische Ebene verlagert hat. Welchem theoretischen Modell die Staaten folgen wollen, bleibt ihnen überlassen. In diesem Sinne hat auch das BVerfG entschieden, dass

„es das Völkerrecht den Staaten [überlässt], die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer Kollision zwischen einem völkerrechtlichen Vertrag und einem Gesetz nach den entsprechenden Rang- und Kollisionsregeln des nationalen Rechts zu regeln und dem nationalen Recht den Vorrang einzuräumen“ (BVerfGE 141, S. 1 ff, 25).

Demgegenüber gehen der EuGH und die hL beim Europarecht im engeren Sinn (Unionsrecht) davon aus, dass die Rangfrage gegenüber dem nationalen Recht im Unionsrecht selbst geregelt sei, sodass sich die Diskussion hier auf die positivrechtliche Ebene konzentriert.

§ 2 Völkerrecht, Europarecht und nationales Recht› A. Völkerrecht und nationales Recht

A. Völkerrecht und nationales Recht

39

Fall 2:

Die Bundesrepublik schließt ordnungsgemäß einen völkerrechtlichen Vertrag mit dem Staat A. Das Zustimmungsgesetz zum Vertrag wird im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens vor dem BVerfG angefochten. Das BVerfG erklärt das Gesetz für nichtig. Als der Staat A einige Zeit später eine Verletzung des Vertrages durch die Bundesrepublik geltend macht, antwortet der Bundesaußenminister, dass das BVerfG das Zustimmungsgesetz wegen Nichtigkeit aufgehoben habe und die Bundesorgane daher den Vertrag nicht mehr einhalten durften. Der Staat A entgegnet, dass ihm das gleichgültig sei. Er habe den Vertrag schließlich mit der Bundesrepublik und nicht mit dem BVerfG abgeschlossen. Der Vertrag sei ordnungsgemäß zu Stande gekommen und daher verbindlich. Wer hat Recht?

Lösung: Rn 56(vgl auch Rn 59)

40

Bei der Frage des Verhältnisses des Völkerrechts zum nationalen Recht werden im Wesentlichen zwei Theorien vertreten, die als Monismusund Dualismusbezeichnet werden.

§ 2 Völkerrecht, Europarecht und nationales Recht› A. Völkerrecht und nationales Recht › I. Monismus

I. Monismus

41

Der Monismus geht von einer Einheit von Völkerrecht und nationalem Rechtaus (vertreten zB von Kelsen ). Die Begründungen dafür sind unterschiedlich, laufen aber gemeinsam darauf hinaus, dass aus naturrechtlichen, rechtstheoretischen oder logischen Gründen Völkerrecht und nationales Recht nur als Einheit gesehen werden können. Verdross nannte dies die „Einheit des rechtlichen Weltbildes“. Wenn aber diese Einheit besteht, dann muss eine der beiden Rechtsordnungen vorgehen. Das bedeutet eine hierarchische Gliederung und die Ableitung der einen Rechtsordnung aus der anderen. Denn es kann keine einheitliche Rechtsordnung geben, in der Widersprüche nicht aufgelöst werden. Innerhalb des Monismus gibt es zwei verschiedene Lehren, je nachdem, welcher Rechtsordnung der Vorrang eingeräumt wird.

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