Hans-Georg Dederer - Staatsrecht III

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Die Konzeption:
Das Lehrbuch behandelt die Bezüge des Staatsrechts zum Völkerrecht (einschließlich des Rechts der internationalen Organisationen) und zum Europarecht (bezogen auf das Recht der Europäischen Union), die in fast allen Bundesländern zum Pflichtfachkatalog für die Erste Juristische Prüfung gehören.
Dargestellt werden das Verhältnis von Völkerrecht und Europarecht zum Staatsrecht, die Quellen des Völkerrechts und des Europarechts, der innerstaatliche Vollzug von Völkerrecht und Europarecht, die Völkerrechtssubjekte und die auswärtige Gewalt. Daran schließt sich jeweils eine Behandlung der diesbezüglichen Regelungen des Grundgesetzes und (in verkürzter Form) der Länderverfassungen an.
Dem bewährten Konzept der Reihe «Schwerpunkte» entsprechend werden die systematischen Erläuterungen ergänzt durch Fälle mit Lösungsskizzen sowie eine Fülle von Beispielen aus der staats-, völker- und europarechtlichen Praxis.
Die Neuauflage:
Insgesamt wurde auch für die 12. Auflage dieses Lehrbuches wieder darauf geachtet, den Stoff des Staatsrechts III durch eine Vielzahl von Beispielen aus der Staatspraxis und der Rechtsprechung anschaulich zu machen, und das alles auf dem Rechtsstand von Januar 2020. Höchst aktuell konnten zB die beiden BVerfG-Beschlüsse vom 6. November 2019 zum sog. «Recht auf Vergessen» für die vorliegende Neuauflage noch berücksichtigt und auf dem Gebiet des Völkerrechts neuere Entwicklungen vor allem in der Rechtsprechung internationaler Gerichte sowie des BVerfG aufgenommen werden.

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239

Das Gebot völkerrechtskonformer Auslegung gilt sinngemäß für die Ausfüllung von Ermessens- und Beurteilungsspielräumen. Wie Auslegungsspielräume sind auch Ermessens- und Beurteilungsspielräume dergestalt wahrzunehmen, dass ein Verstoß gegen die völkerrechtlichen Bindungen Deutschlands vermieden wird.

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Das Verfassungsgebot völkerrechtskonformer Auslegung hat allerdings auch Grenzen. Verwirklichen lässt es sich nur, solange „im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind“ (BVerfGE 111, S. 307 ff, 329). Anders gewendet endet die völkerrechtskonforme Auslegung dort, „wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint“ (BVerfGE 128, S. 326 ff, 371).

241

Gemäß der Vermutung, dass der Gesetzgeber sich in den Grenzen der völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands halten will, ist ein später erlassenes Gesetz im Einklang mit einem früheren völkerrechtlichen Vertrag auszulegen (BVerfGE 74, S. 358 ff, 370). Weitergehend wird aus dieser Vermutung aber auch der Schluss zu ziehen sein, dass im Fall einer Normkollision, die sich durch völkerrechtskonforme Auslegung zB mangels entsprechenden Auslegungsspielraums nicht a priori vermeiden lässt, zwischen späterem Gesetz und älterem Vertrag die lex posterior-Regel nicht gilt (ähnlich Sauer , S. 106 f). Vielmehr stellt der frühere völkerrechtliche Vertrag gewissermaßen eine lex specialisgegenüber dem späteren Gesetz dar, welches den früheren Vertrag nach dem zu vermutenden Willen des Gesetzgebers nicht berühren sollte.

242

Anderes gilt dann, wenn der Gesetzgeber in seinem späteren Gesetz den Willen zum Bruch des Völkerrechts, insbesondere eines völkerrechtlichen Vertrags, klar bekundet hat (sog. „treaty override“; s. Rn 837 ff). Dann soll nach dem Willen des Gesetzgebers das spätere Gesetz dem früheren völkerrechtlichen Vertrag nach der lex posterior-Regel vorgehen. Eine solche „Abkommensüberschreibung“ist allerdings entgegen der Auffassung des BVerfG (BVerfGE 141, S. 1 ff) mit dem Prinzip der Völkerrechtsfreundlichkeit schwer zu vereinbaren (s. Rn 67, 839 f, 892). Denn nach diesem Prinzip sind „die deutschen Staatsorgane verpflichtet, die die Bundesrepublik Deutschland bindenden Völkerrechtsnormen zu befolgen und Verletzungen nach Möglichkeit zu unterlassen“ (BVerfGE 112, S. 1 ff, 26). Der letztlich notwendige Ausgleich zwischen Herrschaft des Rechts (Rechtsstaatsprinzip) und Herrschaft des Volkes (Demokratieprinzip) ist in der Weise herzustellen, dass der jeweilige unmittelbar demokratisch legitimierte Gesetzgeber einen älteren völkerrechtlichen Vertrag nicht einseitig „überschreiben“, sondern das für notwendig erachtete, aber mit dem geltenden völkerrechtlichen Vertrag unvereinbare Gesetz erst nach einer entsprechenden Vertragsänderung ( Rn 125 ff) oder -beendigung ( Rn 128 ff) oder nur unter Berufung auf völkerrechtlich anerkannte Rechtfertigungsgründe (zB als Notstands- oder Gegenmaßnahme, s. Art. 22 und Art. 25 ILC-Artikel über Staatenverantwortlichkeit; Sartorius II, Nr 6) erlassen darf.

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Mit dem Konzept der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG geht eine erhöhte verfassungsgerichtliche Kontrolldichte gegenüber den Fachgerichten einher. So unterliegt die fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung von Völkerrecht durch die Fachgerichte der uneingeschränkten Kontrolle des BVerfG. Das Gericht hat das folgendermaßen begründet (BVerfGE 111, S. 307 ff, 328):

„Allerdings ist das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit auch dazu berufen, Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch deutsche Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands begründen können, nach Möglichkeit zu verhindern und zu beseitigen (vgl BVerfGE 58, 1 [34]; 59, 63 [89]; 109, 13 [23]). Das Bundesverfassungsgericht steht damit mittelbar im Dienst der Durchsetzung des Völkerrechts und vermindert dadurch das Risiko der Nichtbefolgung internationalen Rechts. Aus diesem Grund kann es geboten sein, abweichend von dem herkömmlichen Maßstab die Anwendung und Auslegung völkerrechtlicher Verträge durch die Fachgerichte zu überprüfen.“

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Das Gebot völkerrechtskonformer Auslegung und Anwendung greift auch für das Verfassungsrecht. Das Grundgesetz ist daher nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht (BVerfGE 111, S. 307 ff, 318). Allerdings darf es dadurch nicht zu einer Einschränkung des Grundrechtsschutzes in Deutschland kommen (BVerfGE 74, S. 358 ff, 370; stRspr).

245

Das gilt insbesondere mit Blick auf die Europäische Menschenrechtskonvention, zumal in ihrer Interpretation durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (BVerfGE 128, S. 326 ff, 367 f):

„Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes.“

246

Auch andere internationale Menschenrechtsverträgehat das BVerfG schon als „Auslegungshilfen“ heran- bzw in Erwägung gezogen. Beispiele sind der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Sartorius II, Nr 20; zB BVerfG, NJW 2019, S. 1201 ff, 1206 f), der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sartorius II, Nr 21; zB BVerfGE 149, S. 126 ff, 151 f), die UN-Behindertenrechtekonvention (zB BVerfG, NJW 2019, S. 1201 ff, 1206 ff) und die UN-Kinderrechtekonvention (zB BVerfG, NJW 2015, S. 3366 ff, 3367).

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Darüber hinaus hat das BVerfG internationale menschenrechtliche Standardsaus rechtlich nicht verbindlichen internationalen Dokumenten (sog. soft law) herangezogen. Deren Nichteinhaltung kann danach ein Indiz oder zumindest Anhaltspunkt für eine (mögliche) Grundrechtsverletzung sein.

Beispiele:

S. für den Jugendstrafvollzug BVerfGE 116, S. 69 ff, 90 f mit unspezifischem Bezug auf die „im Rahmen der Vereinten Nationen oder von Organen des Europarates beschlossenen einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen“; für den Zustand von Untersuchunghafträumen BVerfG, EuGRZ 2008, S. 83 ff mit Verweis auf die „Europäischen Strafvollzugsgrundsätze“ des Europarats und auf die „im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeiteten Mindestregeln für die Behandlung der Gefangenen“; zur medizinischen Zwangsbehandlung von im Maßregelvollzug Untergebrachten BVerfGE 128, S. 282 ff, 307 f, 313 unter Hinweis auf die „Grundsätze für den Schutz von psychisch Kranken und die Verbesserung der psychiatrischen Versorgung“ der VN; zu Einschlusszeiten von Untersuchungsgefangenen BVerfG, StV 2013, S. 521 ff und zur Unterbringung vollständig entkleideter Strafgefangener in einer videoüberwachten Zelle BVerfG, NJW 2015, S. 2100 ff, 2191, jeweils mit Hinweisen auf Jahresberichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.

248

Aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG hat das BVerfG außerdem die Pflicht aller Staatsorganeabgeleitet, Völkerrecht zu respektieren. Diese Pflicht soll drei Dimensionen haben (BVerfGE 112, S. 1 ff, 26):

„Erstens sind die deutschen Staatsorgane verpflichtet, die die Bundesrepublik Deutschland bindenden Völkerrechtsnormen zu befolgen und Verletzungen nach Möglichkeit zu unterlassen… Zweitens hat der Gesetzgeber für die deutsche Rechtsordnung zu gewährleisten, dass durch eigene Staatsorgane begangene Völkerrechtsverstöße korrigiert werden können. Drittens können die deutschen Staatsorgane – unter hier nicht näher zu bestimmenden Voraussetzungen – auch verpflichtet sein, das Völkerrecht im eigenen Verantwortungsbereich zur Geltung zu bringen, wenn andere Staaten es verletzen.“

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