Hans-Georg Dederer - Staatsrecht III

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Die Konzeption:
Das Lehrbuch behandelt die Bezüge des Staatsrechts zum Völkerrecht (einschließlich des Rechts der internationalen Organisationen) und zum Europarecht (bezogen auf das Recht der Europäischen Union), die in fast allen Bundesländern zum Pflichtfachkatalog für die Erste Juristische Prüfung gehören.
Dargestellt werden das Verhältnis von Völkerrecht und Europarecht zum Staatsrecht, die Quellen des Völkerrechts und des Europarechts, der innerstaatliche Vollzug von Völkerrecht und Europarecht, die Völkerrechtssubjekte und die auswärtige Gewalt. Daran schließt sich jeweils eine Behandlung der diesbezüglichen Regelungen des Grundgesetzes und (in verkürzter Form) der Länderverfassungen an.
Dem bewährten Konzept der Reihe «Schwerpunkte» entsprechend werden die systematischen Erläuterungen ergänzt durch Fälle mit Lösungsskizzen sowie eine Fülle von Beispielen aus der staats-, völker- und europarechtlichen Praxis.
Die Neuauflage:
Insgesamt wurde auch für die 12. Auflage dieses Lehrbuches wieder darauf geachtet, den Stoff des Staatsrechts III durch eine Vielzahl von Beispielen aus der Staatspraxis und der Rechtsprechung anschaulich zu machen, und das alles auf dem Rechtsstand von Januar 2020. Höchst aktuell konnten zB die beiden BVerfG-Beschlüsse vom 6. November 2019 zum sog. «Recht auf Vergessen» für die vorliegende Neuauflage noch berücksichtigt und auf dem Gebiet des Völkerrechts neuere Entwicklungen vor allem in der Rechtsprechung internationaler Gerichte sowie des BVerfG aufgenommen werden.

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181

Das BVerfG hatte damit seine zunächst beanspruchte Gerichtsbarkeitgegenüber abgeleitetem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Grundrechte zurückgenommenund ging bis auf weiteres davon aus, dass der durch den EuGH gewährleistete Grundrechtsschutz dem des Grundgesetzes gleichwertig sei („im wesentlichen gleichzuachten“). Ob das in der Praxis zu einer völligen Aufgabe der Kontrolle von Gemeinschaftsrecht durch das BVerfG führen würde, war unmittelbar nach dem Solange II-Beschluss noch nicht klar; die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hatte das BVerfG jedenfalls nicht auf alle Zeit ausgeschlossen, wie die gegenüber der Solange I-Entscheidung lediglich „umgedrehte“ Formulierung zeigte und das Gericht später in einem Beschluss vom 12. Mai 1989 bestätigte (EuR 1989, S. 270 ff, 273):

„Soweit die Richtlinie (über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen) den Grundrechtsstandard des Gemeinschaftsrechts verletzen sollte, gewährt der Europäische Gerichtshof Rechtsschutz. Wenn auf diesem Wege der vom Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsstandard nicht verwirklicht werden sollte, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.“

182

Im Maastricht-Urteilvom 12. Oktober 1993 (BVerfGE 89, S. 155 ff), in dem es um die Verfassungsmäßigkeit des Vertrages von Maastricht über die Europäische Union ging, brachte das BVerfG einen weiteren Gesichtspunkt in die Problematik ein, der zu einiger Verwirrung führte.

Zum Grundrechtsschutz führte das BVerfG nämlich aus (BVerfGE 89, S. 155 ff, 174 f):

„Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet durch seine Zuständigkeiten (vgl BVerfGE 37, 271 [280 ff]; 73, 339 [376 f]), daß ein wirksamer Schutz der Grundrechte für die Einwohner Deutschlands auch gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell sichergestellt und dieser dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt. Das Bundesverfassungsgericht sichert so diesen Wesensgehalt auch gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft (vgl BVerfGE 73, 339 [386]). Auch Akte einer besonderen, von der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer supranationalen Organisation betreffen die Grundrechtsberechtigten in Deutschland. Sie berühren damit die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insoweit nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben (Abweichung von BVerfGE 58, 1 [27]). Allerdings übt das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland in einem ‚Kooperationsverhältnis‘ zum Europäischen Gerichtshof aus, in dem der Europäische Gerichtshof den Grundrechtsschutz in jedem Einzelfall für das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaften garantiert, das Bundesverfassungsgericht sich deshalb auf eine generelle Gewährleistung der unabdingbaren Grundrechtsstandards (vgl BVerfGE 73, 339 [387]) beschränken kann.“

183

Über die Auslegung dieser Passage – insbesondere bezüglich des „Kooperationsverhältnisses“– gab es sehr unterschiedliche Meinungen. Einerseits wurde vertreten, dass das BVerfG damit die Linie des Solange II-Beschlusses verlassen habe und dass es nun sich für in erster Linie berufen halte, die gebotene Grundrechtsgewährleistungsfunktion zu übernehmen. Mehrheitlich war man aber andererseits der Meinung, dass das BVerfG nicht vom Solange II-Beschluss abgewichen sei, sondern dass nur die Voraussetzungen, unter denen sich das BVerfG im Hinblick auf den europäischen Grundrechtsschutz durch den EuGH zurückziehe, restriktiver zu interpretieren seien bzw dass dem BVerfG nun auf jeden Fall ein Prüfungsrecht zustehe, was nach dem Solange II-Beschluss noch strittig war.

184

Später hat das BVerfG zur Vermeidung von Konflikten mit der Union und insbesondere dem EuGH die Zulässigkeitshürde für Verfassungsbeschwerden und Richtervorlagen erhöht und dabei an seine Solange II-Rechtsprechung angeknüpft. Im Bananenmarktordnungs-Beschlussvom 7. Juni 2000 (in dem es um den Vollzug der Bananenmarktordnung der EG ging, die deutsche Importeure in existenzielle wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht hatte) hat es nämlich ausgeführt, dass Verfassungsbeschwerden und Vorlagen im Rahmen von Normenkontrollverfahren von vornherein unzulässig seien, wenn nicht dargelegt werde, dass der Grundrechtsschutz durch den EuGH unter den erforderlichen Grundrechtsstandard iSd Solange II-Rechtsprechung abgesunken sei (BVerfGE 102, S. 147 ff, 164). Damit dürfte die Zulässigkeitshürde fast unüberwindbar sein (s. dazu Streinz , in: Sachs , Art. 23, Rz 43).

185

Diese Rechtsprechung des BVerfG in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht kann ohne weiteres auf das Unionsrecht nach dem Vertrag von Lissabonübertragen werden. Durch die Aufwertung der Charta der Grundrechte (s. Rn 593 ff) wird sie nicht berührt. Vielmehr wird die Argumentation des BVerfG im Bananenmarktordnungs-Beschluss hinsichtlich der Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden und konkreten Normenkontrollanträgen nachdrücklich untermauert, da der erforderliche Grundrechtsstandard auf der EU-Ebene nun auch durch geschriebenes Unionsrecht auf Dauer abgesichert wird.

186

Zusammenfassung:Im Bereich der Grundrechte des GG geht das BVerfG im Ansatz von einem grundsätzlichen Vorrang des GG aus. Allerdings wird dieser Vorrang dadurch verfahrensrechtlich relativiert, dass das BVerfG seine Gewährleistung des Grundrechtsschutzes solange nicht wahrnimmt, als dieser auf der Ebene der EU dem des GG im Wesentlichen gleichzuachten ist (Solange II-Beschluss, s. Rn 180 f). Daher sind Verfassungsbeschwerden und Vorlagen im Rahmen von Normenkontrollverfahren von vornherein unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass der Grundrechtsschutz durch den EuGH unter diesen Standard abgesunken sei (Bananenmarktordnungs-Beschluss, s. Rn 184). Damit erweist sich der Vorrang des GG einerseits als theoretisch, und ein Anwendungsfall ist in der Praxis kaum zu erwarten, ohne dass damit andererseits der Anspruch auf den Vorrang aufgegeben worden ist. Man spricht von einer „theoretischen Reservekompetenz“ ( Dederer , JZ 2014, S. 313 ff, 314).

187

Das Vorrangproblem stellt sich für das BVerfG bei den Grundrechten dort nicht, wo das Unionsrecht kraft seines Vorrangs den deutschen Grundrechtsschutz erweitert.

Beispiel:

Eine nach italienischem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Italien erhob gegen ein Urteil des BGH Verfassungsbeschwerde zum BVerfG. Wegen ihres Sitzes in Italien war die italienische Gesellschaft mit beschränkter Haftung als ausländische juristische Person und damit eigentlich nicht als grundrechtsberechtigt anzusehen (Umkehrschluss aus Art. 19 Abs. 3 GG: „inländisch“). Wegen des Vorrangs des Unionsrechts, namentlich wegen des Diskriminierungsverbots aus Art. 18 AEUV und der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (vgl Art. 26 Abs. 2 AEUV) musste das Merkmal „inländisch“ unangewendet bleiben. Das BVerfG spricht demgegenüber (dogmatisch etwas unscharf, aber in der Sache zutreffend) von einer „Anwendungserweiterung“ des deutschen Grundrechtsschutzes über Art. 19 Abs. 3 GG hinaus auf ausländische juristische Personen mit Sitz in der EU, soweit sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig werden (BVerfGE 129, S. 78 ff, 94 ff). Im Ergebnis nahm das BVerfG daher eine Grundrechtsberechtigung der italienischen Gesellschaft zu Recht an.

Diese Rechtsprechung ist auf alle Unionsbürger (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV) zu übertragen, dh auch natürliche Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates sind hinsichtlich der sogenannten „Deutschen-Grundrechte“ (zB Art. 12 Abs. 1 GG) im Wege der Anwendungserweiterung des personellen Schutzbereichsgrundrechtsfähig, soweit sie sich jeweils im Anwendungsbereich des Unionsrechts bewegen. Dogmatisch geht es darum, dass in einem solchen Fall das Tatbestandsmerkmal „Deutsche/r“ aus Gründen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, insbesondere seiner Diskriminierungsverbote wegen der Staatsangehörigkeit, unangewendet bleiben muss.

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