Achim Bönninghaus - Sachenrecht II

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Der Inhalt:
Das Skript stellt den Erwerb von Besitz und Eigentum dar. An die Darstellung des Besitzerwerbs schließt sich ein ausführlicher Teil zum Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (insbes. Übergabe, Einigung, gutgläubiger Erwerb, Besitzkonstitut, Abtretung des Herausgabeanspruchs etc.) an. Weitere Teile widmen sich dem Eigentumserwerb an Grundstücken und der Vormerkung sowiie dem gesetzlichen Eigentumserwerb.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Alle nicht wesentlichen Bestandteile, welche nicht Scheinbestandteile i.S.v. § 95 sind, sind einfache Bestandteile. Diese sind auch schon vor der Trennung sonderrechtsfähig.

Beispiel

So kann z.B. an dem serienmäßigen Motor eines Pkw (s.o.) ein Eigentumsvorbehalt bestehen. Bestehen keine Sonderrechte, so teilen auch die einfachen Bestandteile das Schicksal der Gesamtsache. Zu beachten ist aber, dass im Falle des Einbaus des Motors bei der Herstellung des KFZ der Hersteller gem. § 950 das Eigentum an der neu hergestellten Sache erwirbt.

b) Scheinbestandteile

17

Der Begriff des Scheinbestandteils nach § 95 setzt stets die Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück voraus. Eine bewegliche Sache kann danach zwar Scheinbestandteil eines Grundstücks sein, nicht aber Scheinbestandteil einer anderen beweglichen Sache. Ist also eine bewegliche Sache mit einer anderen beweglichen Sache nur vorübergehend verbunden, so ergibt sich schon aus der Verkehrsanschauung, dass sie damit nicht Bestandteil der anderen Sache wird.[20]

Beispiel

A ist Jura-Student. Seine Eltern schenken ihm zu Weihnachten ein in Geschenkpapier gut verpacktes JURIQ-Skript „Sachenrecht II“, worüber A sich sehr freut. Das Geschenkpapier ist schon nach der Verkehrsauffassung nicht Bestandteil des JURIQ-Skripts.

c) Zubehör

18

Auch bewegliche Sachen können Zubehör i.S.v. § 97 haben.

Beispiel

Die zu einem Auto gehörende Betriebsanleitung.

Nach der Auslegungsregel des § 311c ist auch das Zubehör einer beweglichen Sache im Zweifel mit verkauft. Im obigen Beispiel kann der Käufer des Autos im Zweifel auch ohne besondere Erwähnung im Kaufvertrag vom Verkäufer die Übereignung der Betriebsanleitung verlangen.

Was allerdings die sachenrechtliche Seite betrifft, so existiert bei den §§ 929 ff. eine dem nur für Grundstücke geltenden § 926 entsprechende Vorschrift nicht. Das Eigentum an der Betriebsanleitung muss daher nach §§ 929 ff. durch gesondertes Rechtsgeschäft übertragen werden. Dies kann aber auch konkludent dadurch geschehen, dass sich z.B. bei der Übergabe des Autos an den Käufer, die Betriebsanleitung im Handschuhfach befindet.

Anders als bei den Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) erstreckt sich das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff.) nicht automatisch auf das Zubehör. Vielmehr ist hierfür eine gesonderte Verpfändung erforderlich, die aber bei gemeinsamer Übergabe vermutet wird.[21]

Nach § 1212 erstreckt sich das Pfandrecht automatisch nur auf die Erzeugnisse einer verpfändeten beweglichen Sache.

Beispiel

A verpfändet an B seine Hündin. Die Hündin wirft vier Welpen. Gem. § 1212 erstreckt sich das Pfandrecht an der Hündin auch auf die vier Welpen.

1. Teil Einleitung› A. Sachenrechtliche Grundbegriffe› III. Weitere rechtsrelevante Einteilungen

III. Weitere rechtsrelevante Einteilungen

19

Neben der wichtigen Einteilung der Sachen in Grundstücke und bewegliche Sachen, gibt es noch weitere rechtlich relevante Einteilungen.

1. Sachgesamtheit

20

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Unter einer Sachgesamtheitversteht man eine Mehrzahl sachenrechtlich selbständiger Sachen, welche aufgrund ihres wirtschaftlichen Gesamtzwecks schuldrechtlich als Einheit behandelt werden können.[22]

Beispiel

Einrichtung einer Wohnung.

Sachgesamtheiten können Gegenstand eines einheitlichen schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts sein. Auch ist eine Herausgabeklage unter einer einheitlichen Bezeichnung möglich. Sachenrechtlich, sowie in der Zwangsvollstreckung handelt es sich um gesondert zu behandelnde Sachen.[23]

2. Sacheinheit

21

Der Begriff der Sacheinheit darf nicht mit dem Begriff der Sachgesamtheit verwechselt werden.

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Bei einer Sacheinheithandelt es sich nur um eine theoretische Mehrzahl von Einzelsachen, welche aber nach der Verkehrsanschauung als einheitliche Sache behandelt werden.

Beispiel

Ein Pfund Zucker in der Verpackung. Sache im Rechtssinne sind hier nicht die einzelnen Zuckerkörner, sondern die Packung Zucker.

3. Vertretbare Sachen

22

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Vertretbare Sacheni.S.v. § 91 sind Sachen, welche im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

Bitte lesen Sie dazu §§ 607; 650 S. 3; 700!

Beispiele

Bargeld, Wertpapiere, Serienmöbel[24]

Eine Sache ist vertretbar, wenn sie sich von anderen Sachen der gleichen Art nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abhebt und daher ohne weiteres austauschbar ist.[25] Nicht vertretbar sind solche Sachen, die auf die Wünsche des Erwerbers ausgerichtet sind und deshalb für den Unternehmer anderweitig schwer oder gar nicht abzusetzen sind.[26]

Beispiele

Grundstück, Eigentumswohnung, Einbauküche

Hinweis

Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Sachen zeigt sich z.B. im Schadensrecht: Bei Beschädigung einer vertretbaren Sache kann nach § 249 Abs. 1 Naturalrestitution in Form der Übereignung einer anderen Sache dieser Art geleistet werden, bei nicht vertretbaren Sachen dagegen grundsätzlich nicht.[27]

4. Nutzungen

23

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Nutzungeni.S.v. § 100 sind die Früchte (§ 99) und die Gebrauchsvorteile einer Sache.

Rechtliche Relevanz hat der Begriff der Nutzungen z.B. für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, da der unrechtmäßige Besitzer i.d.R. gem. §§ 987, 990 verpflichtet ist, dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben.

Bei den Früchten unterscheidet § 99 zwischen unmittelbaren Sachfrüchten(§ 99 Abs. 1)

Beispiel

Der Bauer erntet – als Grundstückseigentümer – die Kartoffeln.

und mittelbaren Sachfrüchten(§ 99 Abs. 3 Alt. 1),

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Mittelbare Sachfrüchtesind die Erträge, die eine Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses (z.B. aufgrund eines Pachtvertrags) gewährt.

Beispiel

Bauer B hat das Grundstück an P verpachtet und erhält von P die Pacht. Für B ist die Pacht Ertrag seines Grundstücks aufgrund eines Rechtsverhältnisses (hier Pachtvertrag mit P); daher für ihn mittelbare Sachfrucht.

Wenn Sie Ihrem Vermieter die Miete überweisen, sind die Zahlungseingänge auf dem Konto Ihres Vermieters für Ihn also „mittelbare Sachfrüchte“ und damit „Nutzungen“.[28]

sowie unmittelbaren Rechtsfrüchten(§ 99 Abs. 2)

Beispiel

Die vom Pächter geernteten Kartoffeln. Diese sind für den Pächter nicht Ertrag seines Grundstücks (das gehört dem Verpächter), sondern Ertrag seines Pachtrechts; daher für P unmittelbare Rechtsfrüchte.

und mittelbaren Rechtsfrüchten(§ 99 Abs. 3 Alt. 2).

Beispiel

Der Pächter unterverpachtet das Grundstück.

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