Achim Bönninghaus - Sachenrecht II

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Der Inhalt:
Das Skript stellt den Erwerb von Besitz und Eigentum dar. An die Darstellung des Besitzerwerbs schließt sich ein ausführlicher Teil zum Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (insbes. Übergabe, Einigung, gutgläubiger Erwerb, Besitzkonstitut, Abtretung des Herausgabeanspruchs etc.) an. Weitere Teile widmen sich dem Eigentumserwerb an Grundstücken und der Vormerkung sowiie dem gesetzlichen Eigentumserwerb.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Die dinglichen Rechte aber, die jedermann zu respektieren hat, müssen auch für jedermann erkennbar sein. Es gilt daher im Sachenrecht das Publizitätsprinzip. Erkennbar nach außen wirkt bei beweglichen Sachen der Besitz, bei Grundstücken und bei Rechten an Grundstücken ein öffentliches Register, das Grundbuch.

Die Veränderungen der dinglichen Rechtslage erfordern daher bei beweglichen Sachen regelmäßig die Übertragung des Besitzes (zu den Ausnahmen später), bei Grundstücken die Eintragung. Hierdurch soll der Erfolg der vorgenommenen dinglichen Verfügung offenkundig gemacht werden.

1. Teil Einleitung› C. Sachenrechtsgrundsätze› IV. Der Bestimmtheitsgrundsatz

IV. Der Bestimmtheitsgrundsatz

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Der für alle Verfügungsgeschäfte geltende Bestimmtheitsgrundsatzbesagt, dass eine Einigung über eine Verfügung nur dann wirksam ist, wenn der Gegenstand, an dem die Rechtsänderung eintreten soll, spätestens im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsänderung allein aus dem Inhalt der Einigung bestimmt werden kann.

Die dinglichen Rechtsgeschäfte müssen sich daher immer auf bestimmte individualisierte Sachen beziehen. Niemand kann Eigentümer noch nicht individuell bestimmter Sachen sein. Ein Herrschaftsrecht über nur vorgestellte, nicht konkret vorhandene Sachen ist undenkbar.

JURIQ-Klausurtipp

Zu erörtern ist dieses Problem regelmäßig bei der Sicherungsübereignung von Sachgesamtheiten. Derartige Übereignungen erfolgen normalerweise nach §§ 929, 930, 868 (Bitte lesen).

Beispiel

Kaufmann S vereinbart mit seinem Gläubiger G am 11.10., dass er ihm sämtliche im Moment der Übereignung in seinem Warenlager befindlichen Waren zur Absicherung einer Darlehensforderung des G übereignet. Die nach § 929 S. 1 zur Übereignung an sich erforderliche Übergabe wird nach § 930 dadurch ersetzt, dass S den Besitz an diesen Waren bis auf weiteres für G als Entleiher behalten soll (vgl. § 868).

Hier entspricht die sachenrechtliche Einigung nach § 929 noch dem Bestimmtheitsgrundsatz, obwohl die Parteien die zu übereignenden Waren nicht einzeln bezeichnet haben. Jeder beliebige Dritte könnte nämlich zu diesem Zeitpunktallein anhand der Vereinbarung im Warenlager des S die Waren bestimmen, auf die sich die Einigung bezieht.[6]

Gegenbeispiel

S vereinbart mit G, dass er ihm sämtliche Waren, die sich am 11.10. zum Zeitpunkt der Übereignung in seinem Warenlager befinden übereignet, „soweit sie ihm gehören“ . Hier wäre die sachenrechtliche Einigung wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unwirksam, weil ein Dritter, der mit der Vereinbarung in der Hand am 11.10. das Warenlager des S betritt, nicht sehen kann, welche der Waren dem S gehören.

Schuldrechtlich sind dagegen Verpflichtungen, die sich nur auf der Gattung nach bezeichnete Sachen beziehen, gem. § 243 möglich. Im Schuldrecht gilt der Bestimmbarkeitsgrundsatz.

1. Teil Einleitung› C. Sachenrechtsgrundsätze› V. Die Abstraktheit der dinglichen Rechtsgeschäfte

V. Die Abstraktheit der dinglichen Rechtsgeschäfte

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Dingliche Rechtsgeschäfte sind abstrakt. Abstrakte Rechtsgeschäfte lassen nach ihrem Inhalt nicht erkennen, warum sie vorgenommen worden sind. So erschöpft sich z.B. der Inhalt eines Übereignungsvertrags nach § 929 in der Erklärung der Parteien, dass das Eigentum auf den Erwerber übertragen werden soll (sog. sachenrechtlicher Minimalkonsens). Der Grund, warum das geschieht, ist den Parteien zwar bekannt, ist aber nicht Inhalt des Übereignungsvertrages. Daher werden solche Rechtsgeschäfte als abstrakt bezeichnet. Dies ist auch der dogmatische Grund dafür, dass solche Rechtsgeschäfte für ihre bereicherungsrechtliche Beständigkeit einen äußeren Rechtsgrund (z.B. einen Kaufvertrag) benötigen, aber dennoch auch ohne einen solchen zunächst einmal wirksam sind.

Abstrakte Rechtsgeschäfte gibt es übrigens nicht nur im Sachenrecht. Ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft ist z.B. auch das (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte – die §§ 780, 781 sind nur Formvorschriften –, doch nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässige) „abstrakt konstitutive Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis“ (§ 311 Abs. 1).

Beispiel

A wird vom Ladendetektiv D bei einem Ladendiebstahl im Geschäft des B erwischt. A, der nicht möchte dass die Polizei eingeschaltet wird, erklärt auf Verlangen des D schriftlich: „Ich verpflichte mich, an B 100 € zu zahlen“. Auch bei diesem Rechtsgeschäft ist der Grund, warum A 100 € an B zahlen will aus dem Inhalt der Erklärung des A nicht erkennbar. Es handelt sich also um ein abstraktes Rechtsgeschäft.[7] Kann A später nachweisen, dass B nichts von ihm verlangen konnte, so ist sein Schuldanerkenntnis zwar trotzdem wirksam (Abstraktionsprinzip), jedoch kann A es nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 wieder heraus verlangen (vgl. § 812 Abs. 2) und nach § 821 die Leistung verweigern.

Anmerkungen

[1]

Palandt- Herrler Einl. v. § 854 Rn. 3.

[2]

Palandt- Herrler Einl. v. § 854 Rn. 3.

[3]

BGH NJW 1979, 2150; BGH NJW 1988, 2364; BGH NJW-RR 1992, 593; BayObLG NJW-RR 1997, 912, 913.

[4]

BGH NJW 1959, 670; BGH NJW 1985, 2474.

[5]

Palandt- Herrler Einl. v. § 854 Rn. 1.

[6]

Palandt- Herrler § 930 Rn. 2–5.

[7]

Palandt- Sprau § 781 Rn. 2.

2. Teil Erwerb des Besitzes

Inhaltsverzeichnis

A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes

B. Verlust des unmittelbaren Besitzes

C. Erwerb mittelbaren Besitzes

D. Übertragung des mittelbaren Besitzes

E. Verlust des mittelbaren Besitzes

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Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch darf der Besitz, als tatsächliche Sachherrschaft nicht mit dem Eigentum, der rechtlichen Sachherrschaft, verwechselt werden. Das Gesetz schützt nicht nur das Eigentum, sondern auch den Besitz an einer Sache (vgl. z.B. §§ 861, 862, 1007). Der Besitz spielt im Sachenrecht eine große Rolle. Die nachfolgende Darstellung erläutert die klausurwichtigen Begriffe und Grundsätze.

2. Teil Erwerb des Besitzes› A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes

A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes

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Unmittelbarer Besitzeri.S.v. § 854 ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt.

Für den Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft kennzeichnend. Wann eine solche vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (h.L.).[1] Dabei ist eine räumliche Beziehung zur Sache und eine gewisse Dauer dieser Sachbeziehung erforderlich.

Beispiel

A wird nicht dadurch zum Besitzer der Ware in einer Einkaufstasche des B, dass B ihn bittet, diese kurz zu halten, während er an der Kasse bezahlt.

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Andererseits führt eine vorübergehende Lockerung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht zum Besitzverlust.

Beispiel

A, der in Nürnberg wohnt, ist Besitzer des von ihm gepachteten Schrebergartens, auch wenn er sich zur Zeit nicht darin aufhält. B bleibt Besitzer seines Fahrrads, auch wenn er es während der Vorlesung vor der Uni abgestellt hat (vgl. § 856 Abs. 2).

Unerheblich ist, ob ein Recht zum Besitz besteht. Auch der Dieb einer Sache ist Besitzer.

Besitz ist aber nur an einer Sache möglich. So ist z.B. der Inhaber eines Patents nicht dessen „Besitzer“.

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