Achim Bönninghaus - Sachenrecht II

Здесь есть возможность читать онлайн «Achim Bönninghaus - Sachenrecht II» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Sachenrecht II: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Sachenrecht II»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Der Inhalt:
Das Skript stellt den Erwerb von Besitz und Eigentum dar. An die Darstellung des Besitzerwerbs schließt sich ein ausführlicher Teil zum Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (insbes. Übergabe, Einigung, gutgläubiger Erwerb, Besitzkonstitut, Abtretung des Herausgabeanspruchs etc.) an. Weitere Teile widmen sich dem Eigentumserwerb an Grundstücken und der Vormerkung sowiie dem gesetzlichen Eigentumserwerb.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

Sachenrecht II — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Sachenrecht II», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать
картинка 28

Fehleridentitätliegt vor, wenn das schuldrechtliche- und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft mit dem gleichen Mangel behaftet sind.

Beispiele

Abschluss eines Kaufvertrages und eines Übereignungsvertrages durch einen geschäftsunfähigen Käufer oder Verkäufer. Hier sind beide Rechtsgeschäfte nach §§ 104, 105 nichtig. Bei arglistiger Täuschungdes Verkäufers durch den Käufer sind im Fall der Anfechtung beider Verträge beide Rechtsgeschäfte nach § 142 Abs. 1 nichtig, sofern die Täuschung, was der Regelfall ist, den Verkäufer nicht nur zum Abschluss des Kaufvertrags, sondern auch zum Abschluss des Übereignungsvertrags veranlasst hat. Im Fall der rechtswidrigen Drohung kann auch der Übereignungsvertrag angefochten werden, wenn die Drohung zu diesem Zeitpunkt noch fortbestand.[4]

Hinweis

Insofern handelt es sich aber nicht um eine Durchbrechung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips, sondern nur um den Fall, dass beide Rechtsgeschäfte von demselben Fehler betroffen sind.

Anders, als bei der Übereignung eines Grundstücks (vgl. § 925 Abs. 2), ist es bei der Übereignung einer beweglichen Sache möglich, diese von Bedingungen (§ 158) abhängig zu machen. Daher ist es auch zulässig, zu vereinbaren, dass die Übereignung davon abhängig sein soll, dass das schuldrechtliche Grundgeschäft wirksam ist. Man spricht in diesem Fall von „Bedingungszusammenhang“.[5] Wird in einem solchen Fall das Grundgeschäft angefochten oder ist es aus einem anderen Grunde unwirksam, so ist dann ausnahmsweise auch das dingliche Verfügungsgeschäft unwirksam.

JURIQ-Klausurtipp

In Fällen dieser Art, sollten Sie besonders deutlich machen, dass es sich um zwei getrennte Rechtsgeschäfte handelt. In Wahrheit wird nämlich durch diese Fälle das Trennungsprinzip nicht durchbrochen, sondern bestätigt, weil hier nämlich beide Rechtsgeschäfte an demselben Mangel leiden müssen oder sich aus dem Sachverhalt klare Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Bedingungszusammenhanges ergeben.

Anmerkungen

[1]

Palandt- Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 22.

[2]

Palandt- Ellenberger v. § 104 Rn. 22.

[3]

Im Falle der Anfechtung ist umstritten, ob die Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 (da die Anfechtung erst später erfolgt) oder nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (wegen § 142 Abs. 1) beansprucht werden kann. Der Unterschied ist aber wegen § 142 Abs. 2 von geringer Relevanz.

[4]

Palandt- /Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 23 mit weiteren Beispielen.

[5]

Palandt- Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 24.

1. Teil Einleitung› C. Sachenrechtsgrundsätze

C. Sachenrechtsgrundsätze

28

Da die dingliche Rechtslage von jedermann zu beachten ist, ist es das Ziel des Sachenrechts, ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu gewährleisten. Diesem Ziel dienen die nachstehenden Grundsätze des Sachenrechts.

1. Teil Einleitung› C. Sachenrechtsgrundsätze› I. Numerus clausus der Sachenrechte und Typenzwang

I. Numerus clausus der Sachenrechte und Typenzwang

29

Die dinglichen Rechte sind durch das Gesetz auf bestimmte Typen beschränkt. Das Gesetz enthält daher eine enumerative Aufzählung der dinglichen Rechte.

картинка 29

Unter dem sachenrechtlichen numerus claususversteht man das Prinzip, dass die im Sachenrecht möglichen Berechtigungen abschließend im Gesetz fixiert sind. Es können daher keine neuen sachenrechtlichen Berechtigungen vereinbart werden, die das Gesetz nicht kennt.

Anders als im Schuldrecht herrscht also im Sachenrecht keine Vertragsfreiheit.[1]

картинка 30

Der sachenrechtliche Typenzwangbedeutet, dass die Parteien an den gesetzlich niedergelegten Inhalt des dinglichen Rechts gebunden sind.[2]

Beispiel

Brauerei B vereinbart mit dem Gastwirt G, dass dieser nur das Bier der B auf seinem Grundstück verkaufen darf. Wie lässt sich diese Verpflichtung des G sachenrechtlich in zulässiger Weise absichern?

In Betracht kommt die Absicherung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090. Danach kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige zu dessen Gunsten die Belastung besteht, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann. § 1090 Abs. 1 verweist damit auf § 1018. Danach kann Gegenstand der Belastung auch sein, dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen.

Damit ist i.S. des sachenrechtlichen Typenzwanges umschrieben, was zulässiger Inhalt dieser dinglichen Belastung sein kann: Das Verbot, Getränke schlechthin oder alkoholische Getränke oder auch nur Bier auf einem Grundstück zu lagern oder zu vertreiben, kann nach ständiger Rechtsprechung zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden.[3] Schuldrechtlich kann die B dann mit G vereinbaren, dass sie ihm, in Abweichung von der dinglichen Belastung, gestattet, ihre Produkte auf dem Grundstück zu vertreiben.

Unzulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit, und damit ein Verstoß gegen den Typenzwang, wäre eine Bezugsbindung, also das Verbot, auf dem Grundstück andere Biere als die einer bestimmten Brauerei zu verkaufen; denn das Recht zur freien Auswahl des Warenlieferanten ist kein Ausfluss des Eigentumsrechts am Grundstück, sondern der allgemeinen Handlungs- und unternehmerischen Betätigungsfreiheit.[4]

Hinweis

Den numerus clausus der dinglichen Rechte können Sie sich problemlos durch folgenden Merkspruch im Gedächtnis verankern:

Eier, die grundlos vor Rehen hypfen

(letzteres ausnahmsweise mit „y“ geschrieben; Erklärung s.u.):

Ei = Eigentum (§§ 903 ff.) und Wohnungseigentum nach dem WEG (Schönfelder Nr. 37)
er = Erbbaurecht nach dem ErbbaurechtsG (Schönfelder Nr. 41)
die = Dienstbarkeiten (§§ 1018–1093)
grundlos = Grundschuld, Rentenschuld, §§ 1191–1203)
vor = Vorkaufsrecht (dingliches Vorkaufsrecht, §§ 1094–1104)
Rehen = Reallasten (§§ 1105–1112)
hypfen = Hypothek (§§ 1113–1190) und Pfandrecht (§§ 1204–1294)

1. Teil Einleitung› C. Sachenrechtsgrundsätze› II. Grundsatz der Absolutheit

II. Grundsatz der Absolutheit

30

Der Grundsatz der Absolutheit bedeutet, dass die dinglichenRechte jedermann gegenüber wirken. Praktisch bedeutet der Grundsatz einen umfassenden Rechtsschutz.[5] Dagegen wirken schuldrechtlicheVerträge grundsätzlich nur zwischen den Vertragsbeteiligten (Grundsatz der Relativitätschuldrechtlicher Beziehungen).

1. Teil Einleitung› C. Sachenrechtsgrundsätze› III. Der Publizitätsgrundsatz

III. Der Publizitätsgrundsatz

31

Dem absoluten Charakter der dinglichen Rechte entspricht das Streben des Sachenrechts nach deutlicher Erkennbarkeit der dinglichen Rechtslage und ihrer Veränderung auch für unbeteiligte Dritte. Die Schuldverhältnisse, die nur zwischen den betreffenden Partnern bestehen und auch nur diese angehen, brauchen dagegen nicht nach außen in Erscheinung zu treten.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Sachenrecht II»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Sachenrecht II» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Achim Balters - Gegen den Koloss
Achim Balters
Achim Koch - An Willem
Achim Koch
Achim Bönninghaus - BGB Allgemeiner Teil II
Achim Bönninghaus
Ralph Westerhoff - Sachenrecht III
Ralph Westerhoff
Achim Bönninghaus - Schuldrecht Besonderer Teil I
Achim Bönninghaus
Achim Bönninghaus - BGB Allgemeiner Teil I
Achim Bönninghaus
Harm Peter Westermann - BGB-Sachenrecht
Harm Peter Westermann
Отзывы о книге «Sachenrecht II»

Обсуждение, отзывы о книге «Sachenrecht II» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x