Achim Bönninghaus - Sachenrecht II

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Der Inhalt:
Das Skript stellt den Erwerb von Besitz und Eigentum dar. An die Darstellung des Besitzerwerbs schließt sich ein ausführlicher Teil zum Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (insbes. Übergabe, Einigung, gutgläubiger Erwerb, Besitzkonstitut, Abtretung des Herausgabeanspruchs etc.) an. Weitere Teile widmen sich dem Eigentumserwerb an Grundstücken und der Vormerkung sowiie dem gesetzlichen Eigentumserwerb.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Sachensind nach § 90 alle körperlichen Gegenstände (Gegenstände = Oberbegriff – welche körperlich sind = unterscheidendes Merkmal). Der vom Gesetz verwendete Oberbegriff ist der des Gegenstandes.

Bitte lesen Sie die nachfolgenden Vorschriften im Gesetz mit!

Der Oberbegriff, nämlich der des „Gegenstandes“ wird im BGB nicht näher definiert. Er wird aber in den §§ 135 Abs. 1 S. 1; 161 Abs. 1 S. 1; 185; 747 S. 2; 816 Abs. 1 S. 1; 2040 Abs. 1, 2366 im Zusammenhang mit Verfügungen –, in den §§ 256; 260 Abs. 1; 273 Abs. 2; 292 Abs. 1 S. 1; 2374 im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verpflichtungen verwendet.

Aus den genannten Vorschriften lässt sich folgende weitere Definition ableiten:

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Gegenstandist alles, was Objekt von Rechten sein kann.[2]

4

Dazu gehören außer den Sachen auch unkörperliche Gegenstände, nämlich Forderungen, Immaterialgüterrechte und sonstige Vermögensrechte.

Beispiel

Eine Kaufpreisforderung des Verkäufers V gegen den Käufer K ist zwar ein „Gegenstand“, aber keine Sache. Man kann sie also nicht „übereignen“, sondern muss sie, wenn man sie übertragen will, nach § 398 abtreten.

Wenn Sie diese Zusammenhänge verstanden haben, können Sie sicher auch folgende Frage beantworten: Kann man eine zu einem Nachlass gehörende Kaufpreisforderung des Erblassers von einem Nichterben, dem aber ein Erbschein erteilt worden ist, gutgläubig erwerben? Bevor Sie diese Frage beantworten, sollten Sie zunächst die §§ 398, 929, 932 und §§ 1922, 2365, 2366 genau lesen und dabei das eben besprochene begriffliche Handwerkszeug anwenden! Sehen Sie sich die nachstehenden Ausführungen erst dann an, wenn Sie eine Lösung gefunden haben!

Wenn Sie alles richtig gemacht haben, müssten Sie zu folgendem Ergebnis gelangen: Nach § 398 kann nur der „Gläubiger“ die Forderung abtreten.[3] Die Voraussetzungen des § 398 sind daher nicht erfüllt, wenn der Abtretende nicht der Gläubiger ist. Nach § 1922 geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Der Nichterbekann also die Kaufpreisforderung des Erblassers selbst dann nicht nach § 1922 erwerben, wenn ihm zu Unrecht ein Erbschein erteilt wurde. Tritt er diese nach § 398 an einen Dritte ab, so gilt: Die fehlende Berechtigung des Nichterben kann nicht nach §§ 929, 932 überwunden werden, da man danach nur bewegliche Sachen[4] gutgläubig von einem Nichtberechtigten erwerben kann, nicht aber sonstige Gegenstände, wie z.B. Forderungen. Allerdings ermöglicht § 2366 einen gutgläubigen Erwerb von Erbschaftsgegenständen vom Nichterben, dem ein Erbschein erteilt wurde. Unter den Begriff des „Gegenstandes“ fallen nicht nur Sachen, sondern auch Forderungen. Also kann man von einem Nichterben, dem ein Erbschein erteilt wurde, auch eine zum Nachlass gehörende Kaufpreisforderung (ausnahmsweise!) gutgläubig erwerben.[5]

5

Der engere Begriff der Sache setzt dagegen einen nach natürlicher Anschauung für sich allein bestehenden, im Verkehrsleben besonders bezeichneten und bewerteten körperlichen Gegenstand voraus. Ein Gegenstand ist nur dann eine Sache, wenn er räumlich abgrenzbarist, und zwar entweder durch seine eigene körperliche Begrenzung, durch Fassung in einem Behältnis (z.B. eine Flasche Milch) oder sonstige künstliche Mittel, wie z.B. durch Grenzsteine oder Eintragung in ein Liegenschaftskataster.[6] Frei fließendes Wasser, Gas oder Licht sind daher, mangels körperlicher Abgrenzung keine Sachen.[7]

Tieresind nach § 90a S. 1 zwar keine Sachen, jedoch werden nach § 90a S. 3 die für Sachen geltenden Vorschriften auf sie entsprechend angewendet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Bild vergrößern 1 Teil Einleitung A Sachenrechtliche Grundbegriffe II - фото 11

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1. Teil Einleitung› A. Sachenrechtliche Grundbegriffe› II. Grundstücke und bewegliche Sachen

II. Grundstücke und bewegliche Sachen

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Die Sachen werden in bewegliche Sachen und Grundstücke eingeteilt. Da hierfür jeweils unterschiedliche Regeln gelten, ist es wichtig, diese Begriffe genau zu unterscheiden. Der Begriff des Grundstücks wird im BGB nicht näher definiert. Diese Aufgabe haben Rechtsprechung und Literatur übernommen.

1. Grundstücke

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Grundstückist ein Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als „Grundstück“ geführt wird, einschließlich seiner Bestandteile.[8]

Beispiel

„Grundstück“ im Rechtssinne ist also nicht nur der blanke Grund und Boden, sondern auch die darauf wachsenden Pflanzen (vgl. § 94 Abs. 1 S. 2) so lange sie nicht vom Grundstück getrennt worden sind und i.d.R. auch die darauf stehenden Gebäude (vgl. § 94 Abs. 1 S. 1).

Man sieht einem Grundstück äußerlich nicht immer an, welche Ausdehnung es hat, vor allem, wenn eine sichtbare Begrenzung fehlt. Diese Aufgabe erfüllt das Grundbuch in Verbindung mit der katasteramtlichen Vermessung.

Das rechtliche Schicksal des Grundstücks teilen auch seine Bestandteile, und zwar die wesentlichen Bestandteile (§§ 93–96) immer, sowie die einfachen Bestandteile, soweit an ihnen keine Sonderrechte bestehen.

a) Wesentliche und einfache Bestandteile eines Grundstücks

8

„Wesentliche“ Bestandteile eines Grundstücks sind in den §§ 94–96 definiert. Die in § 93 angeordnete Rechtsfolge gilt aber auch für sie. Diese besteht darin, dass an wesentlichen Bestandteilen vor der Trennung von der Gesamtsache weder durch Rechtsgeschäft, noch kraft Gesetzes, noch durch Hoheitsakt irgendwelche Sonderrechte begründet werden können (beachte aber ErbbauRG[9] und WEG[10]).

Hierzu sagt § 93:

Wesentliche Bestandteile . . . können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.“

Beispiel

Ein auf einem Grundstück errichtetes Gebäude ist nach § 94 Abs. 1 S. 1 i.d.R. wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Im juristischen Sinne ist es also „Grundstück“, und nicht nur der Boden, auf dem es steht. Als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks kann es somit nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

Was aber sind die konkreten Rechtsfolgen, die sich aus dieser begrifflichen Einordnung ergeben? Ein Gebäude kann nicht, wie eine bewegliche Sache nach § 929 S. 1 durch Einigung und Übergabe übereignet werden, da dies bedeuten würde, dass hieran, entgegen § 93 gesondertes Eigentum entstehen könnte. Das Gebäude kann also, da es juristisch „Grundstück“ ist, nur nach §§ 873, 925 zusammen mit dem Grundstück als juristische Einheit übereignet werden.

9

Nach § 96 gelten auch Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, als Bestandteile des Grundstücks. Sinn der Regelung ist, dass Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, nur zusammen mit dem Eigentum an dem Grundstück übergehen sollen.

Beispiele

Zu den Rechten i.S.v. § 96 gehören z.B. die Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 ff.), das Recht auf Duldung eines Überbaus (§ 912), eines Notweges (§ 917), aber auch umgekehrt das Rentenrecht des Nachbarn, der den Überbau oder den Notweg zu dulden hat (§§ 912 Abs. 2, 917 Abs. 2).[11]

Ob ein Recht, das unter § 96 fällt, als einfacher oder als wesentlicher Bestandteil einzuordnen ist, hängt davon ab, ob es seiner Natur nach von dem Eigentum getrennt werden kann. Wesentlicher Bestandteil ist daher z.B. die Grunddienstbarkeit, da diese nach § 1018 untrennbar mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück, nämlich dem „herrschenden“ Grundstück verbunden ist.

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