Besonderer Dank gilt an dieser Stelle Herrn Moritz Wahlster-Bode , der bei der Erstellung dieses Skripts mit seinen fachlichen Beiträgen eine große Hilfe gewesen ist.
Auf gehtʼs – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!
Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg, E-Mail: kundenservice@cfmueller.de. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegen genommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen.
Frankfurt, im Januar 2020 Achim Bönninghaus
JURIQ Erfolgstraining – die Skriptenreihe von C.F. Müller
mit Online-Wissens-Check
Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt. Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich.
Was bieten wir Ihnen im Online-Wissens-Check an?
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Sie erhalten einen individuellen Zugriff auf Testfragen zur Wiederholung und Überprüfung des vermittelten Stoffs, passend zu jedem Kapitel Ihres Skripts. |
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Eine individuelle Lernfortschrittskontrollezeigt Ihren eigenen Wissensstand durch Auswertung Ihrer persönlichen Testergebnisse. |
Wie nutzen Sie diese Möglichkeit?
Online-Wissens-Check
Registrieren Sie sich einfach für Ihren kostenfreien Zugang auf www.juracademy.de/skripte/login und schalten sich dann mit Hilfe des Codes für Ihren persönlichen Online-Wissens-Check frei.
Ihr persönlicher User-Code: 267669554
Der Online-Wissens-Check und die Lernfortschrittskontrolle stehen Ihnen für die Dauer von 24 Monatenzur Verfügung. Die Frist beginnt erst, wenn Sie sich mit Hilfe des Zugangscodes in den Online-Wissens-Check zu diesem Skript eingeloggt haben. Den Starttermin haben Sie also selbst in der Hand.
Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: info@juriq.de.
zurück zu Rn. 47 E. Verlust des mittelbaren Besitzes 47 Der mittelbare Besitz geht verloren, wenn ein Bestandteil seines Doppeltatbestands wegfällt. Dabei sind im Wesentlichen zwei Fallgestaltungen von Bedeutung: Der unmittelbare Besitzer verliert den unmittelbaren Besitz. Gleichgültig ist hierbei, ob der unmittelbare Besitzer den Besitz freiwillig oder unfreiwillig aufgibt. Der unmittelbare Besitzer lässt erkennen, dass er den Oberbesitzer nicht mehr als solchen anerkennt. Dieser Gesinnungswandel muss nach außen hin erkennbar sein. Auch in diesem Fall verliert der Oberbesitzer seinen mittelbaren Besitz.[1] Beispiel Der Entleiher schreibt seinen eigenen Namen in das entliehene Buch. Hier wird also aus dem unmittelbaren Fremdbesitzer ein unmittelbarer Eigenbesitzer, wodurch der Verleiher gleichzeitig seinen mittelbaren Besitz verliert. Haben Sie alle Definitionen und Sachenrechtsgrundsätze gut verstanden? Sie werden sehen, dass die Arbeit sich gelohnt hat, wenn Sie die nächsten Abschnitte des Skriptums durcharbeiten! Auch die Lösung der Übungsfälle wird Ihnen erheblich leichter fallen. Im nächsten Abschnitt finden Sie die praktische Nutzanwendung anhand von klausurtypischen Situationen. Die Einordnung und Anwendung im Klausurfall werden wir nun anhand der dazu gehörenden Prüfungsschemata und Erläuterungen einüben. Online-Wissens-Check Wissen Sie noch, wie man mittelbaren Besitz erwirbt? Überprüfen Sie jetzt online Ihr Wissen zu den in diesem Abschnitt erarbeiteten Themen. Unter www.juracademy.de/skripte/login steht Ihnen ein Online-Wissens-Check speziell zu diesem Skript zur Verfügung, den Sie kostenlos nutzen können. Den Zugangscode hierzu finden Sie auf der Codeseite .
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Vorwort
Codeseite
Literaturverzeichnis
1. Teil Einleitung
A. Sachenrechtliche Grundbegriffe
I. Begriff der Sache
II. Grundstücke und bewegliche Sachen
1. Grundstücke
a) Wesentliche und einfache Bestandteile eines Grundstücks
b) Scheinbestandteile eines Grundstücks
c) Grundstückszubehör
2. Bewegliche Sachen
a) Wesentliche und einfache Bestandteile
b) Scheinbestandteile
c) Zubehör
III. Weitere rechtsrelevante Einteilungen
1. Sachgesamtheit
2. Sacheinheit
3. Vertretbare Sachen
4. Nutzungen
IV. Verfügungsgeschäft
B. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
C. Sachenrechtsgrundsätze
I. Numerus clausus der Sachenrechte und Typenzwang
II. Grundsatz der Absolutheit
III. Der Publizitätsgrundsatz
IV. Der Bestimmtheitsgrundsatz
V. Die Abstraktheit der dinglichen Rechtsgeschäfte
2. Teil Erwerb des Besitzes
A. Erwerb des unmittelbaren Besitzes
I. Originärer Erwerb des unmittelbaren Besitzes
II. Abgeleiteter Erwerb des unmittelbaren Besitzes
III. Abgeleiteter Besitzerwerb durch bloße Einigung, § 854 Abs. 2
IV. Besitz bei Einschaltung eines Besitzdieners, § 855
V. Fingierter Erbenbesitz, § 857
B. Verlust des unmittelbaren Besitzes
C. Erwerb mittelbaren Besitzes
D. Übertragung des mittelbaren Besitzes
E. Verlust des mittelbaren Besitzes
3. Teil Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft
A. Erwerb nach § 929 S. 1
I. Einigung über Eigentumsübertragung
1. Zustandekommen und Inhalt
2. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen
II. Übergabe
1.Besitzerwerb auf Erwerberseite
a) Nach §§ 854 ff
b) Einschaltung von Geheißpersonen
2. Kein Besitz (mehr) auf Veräußererseite
3. Übertragung auf Veranlassung des Veräußerers
4. Zum Zweck der Übereignung
5. Wechsel des unmittelbaren Besitzers?
III. Einigsein
IV. Berechtigung
1.Verfügungsbefugter Eigentümer
a) Grundsatz
b) Verfügungsbeschränkungen, insbesondere §§ 1365, 1369
2. Verfügungsbefugter Nichteigentümer
a) Verfügungsbefugnis durch Rechtsgeschäft, die Ermächtigung nach § 185 Abs. 1
b) Verfügungsbefugnis kraft Gesetzes
V. Gutgläubiger Erwerb des Eigentums, §§ 932 Abs. 1 S. 1
1. Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts
2. Verfügender Nichtberechtigter
3.Verfügender kraft Rechtsscheins legitimiert
a) Anknüpfungspunkt des Rechtsscheins
b) Problemfall: Geheißperson kraft Rechtsscheins
4. Kein Abhandenkommen, § 935
5. Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers
a) Eigentum des Veräußerers als Bezugspunkt
b) Ausnahme: Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis, § 366 Abs. 1 HGB
VI. Erwerb nach § 185 Abs. 2
1. Genehmigung des Berechtigten
2. Nachträglicher Erwerb durch den Verfügenden
3. Beerbung des Nichtberechtigten durch den Berechtigten
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