Inhalt und Konzeption: Dieser auf das Schwerpunktbereichs-Lehrbuch von Ruthig und Storr zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht abgestimmte Klausurenkurs gibt dem Leser einen verlässlichen Leitfaden zur Vorbereitung auf die Klausuren im Schwerpunktbereich und für die Wahlfachprüfung im Assessorexamen an die Hand. Nach einer allgemeinen Einführung in die speziellen Anforderungen an das Schreiben (wirtschafts-)verwaltungsrechtlicher Klausuren werden in 20 Fällen repräsentative Klausursachverhalte zu zentralen Themenbereichen des Öffentlichen Wirtschaftsrechts sowie der Bezüge zum Verfassungs- und Europarecht, zum Allgemeinen Verwaltungsrecht und zum Verwaltungsprozessrecht exemplarisch und realitätsnah gelöst. Ziel ist die Einarbeitung in die Technik der Fallbearbeitung und die Einübung typischer Argumentationsmuster. Vorüberlegungen und eine vorangestellte knappe Lösungsskizze dienen der raschen ersten Orientierung. Die Entstehung der Lösung kann sodann anhand von ausformulierten Musterlösungen Schritt für Schritt nachvollzogen werden.
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Das Werbeverbot hat daher unterschiedliche Auswirkungen auf den Absatz inländischer Erzeugnisse und Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten. Es liegt eine Marktzugangsregel vor. Von einer Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit ist somit auszugehen.
III. Rechtfertigung der Beschränkung
31
Diese Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit kann gerechtfertigt sein.[29] Einerseits ist Art. 36 AEUV eine „Schranken-Schranke“ für diskriminierende Maßnahmen – Art. 36 AEUV lässt Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen zu –, andererseits hat der EuGH in „Cassis de Dijon“ [30] entschieden, dass Hemmnisse für den Binnenhandel der Union, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung dieser Erzeugnisse ergeben, hingenommen werden müssen, soweit diese Beeinträchtigungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes.
Die Maßnahme muss geeignet und angemessen sein. Sie darf weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen (Art. 36 S. 2 AEUV). Das Süßigkeitenwerbeverbot ist freilich geeignet, den Gesundheitsschutz zu fördern; es trägt zum Kampf gegen Krankheiten bei. Nichts deutet darauf hin, dass die Gründe des Gesundheitsschutzes missbraucht und zur Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder zum mittelbaren Schutz bestimmter nationaler Produktionen verwendet werden. Das nationale Süßigkeitenwerbeverbotsgesetz würde daher nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoßen.
B. Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Ein Verstoß gegen den freien Dienstleistungsverkehr könnte in der Beschränkung der Tätigkeit von Werbeagenturen, Presseunternehmen und Rundfunkunternehmen liegen.
I. Schutzbereich
32
Dienstleistungen im Sinne von Art. 56 AEUV[31] sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und die Freizügigkeit der Personen unterliegen (Art. 57 AEUV). Damit ist die Tätigkeit der Werbeagenturen eine Dienstleistung. Auch das Zurverfügungstellen von Anzeigenraum durch die Presse kann eine Dienstleistung darstellen.[32] Schließlich ist auch Rundfunk eine Dienstleistung.[33]
Der persönliche Anwendungsbereich ist ebenfalls eröffnet.
II. Beschränkung
33
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Dienstleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr angeboten und nachgefragt werden.
Dabei ist die Dienstleistungsfreiheit nicht nur auf den grenzüberschreitenden Export von Dienstleistungen beschränkt, sondern kann auch auf die grenzüberschreitende Nachfrage bezogen sein. So kann die Dienstleistungsfreiheit dadurch beschränkt werden, dass ein Mitgliedstaat das Recht der im Gebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassenen Presseunternehmen beeinträchtigt, möglichen Inserenten, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, Anzeigenraum in ihren Veröffentlichungen anzubieten. Das gilt insbesondere – aber nicht nur – im Verkehr mit dem gleichsprachigen Ausland. Folglich betrifft das nationale Gesetz die aktive und die passive Dienstleistungsfreiheit.
III. Rechtfertigung der Beschränkung
34
Eine derartige Beschränkung kann auch hier mit dem Gesundheitsschutz gerechtfertigt werden, Art. 62 AEUV iVm Art. 52 Abs. 1 AEUV. Insoweit kann auf die Prüfung zur Warenverkehrsfreiheit verwiesen werden.
C. Ergebnis
35
Die Warenverkehrsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit werden beeinträchtigt, die Beeinträchtigung ist aber gerechtfertigt.
Anmerkungen
[1]
EuGH v. 12.12.2006, Rs. C-380/03 – „Tabakwerbe-Richtlinie II“ , Rn 80.
[2]
Vgl. i. E. EuGH v. 5.10.2000, Rs. C-376/98 – „Tabakwerbe-Richtlinie I“ , Rn 84, der auf die Überprüfungskompetenz des Gerichtshofs abstellt.
[3]
EuGH v. 5.10.2000, Rs. C-376/98 – „Tabakwerbe-Richtlinie I“ , Rn 86.
[4]
EuGH v. 12.12.2006, Rs. C-380/03 – „Tabakwerbe-Richtlinie II“ , Rn 93.
[5]
Nolte , NJW 2000, 1144, 1147.
[6]
Gundel , EuR 2007, 250, 252.
[7]
Vgl. a. EuGH v. 10.12.2002, Rs. C-491/01 – „British American Tobacco“ , Rn 189 f.
[8]
Ausführliche Begründung: EuGH v. 12.12.2006, Rs. C-380/03 – „Tabakwerbe-Richtlinie II“ , Rn 45 ff.
[9]
EuGH v. 5.10.2000, Rs. C-376/98 – „Tabakwerbe-Richtlinie I“ , Rn 106.
[10]
EuGH v. 5.10.2000, Rs. C-376/98 – „Tabakwerbe-Richtlinie I“ , Rn 113.
[11]
BVerfGE 123, 267, 394.
[12]
EuGH v. 10.12.2002, Rs. C-491/01 – „British American Tobacco“ , Rn 180.
[13]
EuGH v. 10.12.2002, Rs. C-491/01 – „British American Tobacco“ , Rn 182.
[14]
EGMR v. 20.11.1989, Serie A, Nr. 165 – „Markt Intern“ , Rn 25 f.
[15]
GA Fenelly v. 15.6.2000, Rs. C-376/98, Rn 153.
[16]
EuGH v. 5.5.1998, Rs. C-180/96 – „BSE“ , Rn 60; enger allerdings EuGH v. 9.9.2010, Rs. C-92/09 – „Schecke“ .
[17]
EGMR v. 26.4.1979, Serie A Nr. 30 – „Sunday Times“ .
[18]
EGMR v. 20.11.1989, Serie A, Nr. 165 – „Markt Intern“ , Rn 47.
[19]
GA Fenelly v. 15.6.2000, Rs. C-376/98, Rn 158.
[20]
EuGH v. 14.10.1999, Rs. C-104/97 P, Rn 12.
[21]
EuGH v. 14.5.1974, Rs. 4/73 – „Nold“ , Rn 14.
[22]
Offengelassen: EuGH v. 6.12.1984, Rs. 59/83 – „Biovilac“ , Rn 21.
[23]
Zur Warenverkehrsfreiheit: Ruthig , in: Ruthig/Storr, S. 49.
[24]
Zur Eingriffsdogmatik: Ruthig , in: Ruthig/Storr, S. 37 f.
[25]
EuGH v. 11.7.1974, Rs. 8/74 – „Dassonville“ , Rn 5.
[26]
EuGH v. 24.11.1993, Rs. C-267/91 – „Keck“ , Rn 16 f.
[27]
AA Leible , EuZW 2001, 253, 254; vgl aber Stein , EuZW 1995, 435, 436, der davon ausgeht, dass bei absoluten Werbeverboten grundsätzlich keine Verkaufsmodalität vorliegt.
[28]
Vgl für Alkoholwerbung: EuGH v. 8.3.2001 – Rs. C-405/98 – „schwedisches Alkoholwerbeverbot“ , Rn 21.
[29]
Zur Rechtfertigung: Ruthig , in: Ruthig/Storr, S. 38 f.
[30]
EuGH v. 20.2.1979, Rs. 120/78 – „Cassis de Dijon“ , Rn 8.
[31]
Ruthig , in: Ruthig/Storr, S. 47 f.
[32]
EuGH v. 8.3.2001, Rs. C-405/98 – „schwedisches Alkoholwerbeverbot“ , Rn 39.
[33]
EuGH v. 30.4.1974, Rs. 155/73 – „Sacchi“ , Rn 6.
Fall 2 Die Smokers Lounge
Inhaltsverzeichnis
Vorüberlegungen
Gliederung
Lösung
36
Die Smoker’s Lounge Ltd. (S) mit Sitz in London betreibt europaweit Gaststätten, die vor allem von Genussrauchern frequentiert werden, die sich ihren Whiskey oder Cognac einfach nicht ohne Pfeife, Zigarre oder Zigarillo vorstellen können. Angesichts des überwältigenden Erfolges dieses Konzeptes will sie auch in der Mainzer Altstadt eine entsprechende Lounge eröffnen. Diese soll durch einen Hinweis an der Tür deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet und nur für Erwachsene zugänglich sein. Eine Aufteilung des 150 m² großen Schankraumes, eines ehemaligen mittelalterlichen Spitals, in mehrere Gasträume ist aus technischen und denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
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