Kyrill-Alexander Schwarz - Aufenthalts- und Asylrecht

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Der Inhalt:
Entstehung des Asylrechts, allgemeines Ausländerrecht, formelles und materielles Asylrecht, Ausgang des Asylverfahrens, prozessrechtliche Instrumente sowie Versorgung und Verteilung von Asylbegehrenden und Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis.
Die Konzeption:
Die Skripten der Reihe «JURIQ Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet, begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps. In den Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten die Kontrolle des eigenen Lernerfolgs. Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess. Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils, ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Bevor wir in das materielle Asylrecht tiefer einsteigen, soll vorab noch auf das eben angesprochene Verhältnis der verschiedenen Rechtsquellen etwas näher eingegangen werden. Hierbei sei vorweg darauf hingewiesen, dass die nationalen Normen, wie z.B. das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz, selbstredend unmittelbar Anwendung finden. Als einfaches Recht stehen diese Regelungen allerdings unter dem Rang des Grundgesetzes und damit auch unter Art. 16a GG. Dem Asylgrundrecht kommt demnach eine vorrangige Rolle gegenüber dem internationalen Schutz zu. Dieser Systematik entspringt auch die inhaltliche Struktur des § 1 Abs. 1 AsylG.

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Näherer Betrachtung bedürfen aber auch die europäischen und sonstigen völkerrechtlichen Normen, die Regelungen bezüglich des Asyls treffen. Denn diese haben, wie wir erörtert haben, wesentlichen Einfluss auf die nationalen Asylrechte. Allen voran ist im sogenannten Unionsasylgrundrecht, dem Art. 18 ChGrEU, die Gewährleistung von Asyl festgeschrieben.

Hinweis

Die EU-Grundrechtecharta beanspruchte zunächst keine rechtliche Bindung der Mitgliedstaaten der Union. Dies änderte sich im Jahre 2009 mit dem Vertrag von Lissabon. Mit diesem wurde in Art. 6 Abs. 1 EUV ein direkter Verweis auf die EU-Grundrechtecharta aufgenommen. In der Folge entfalten die Grundrechte der Charta grundsätzlich auch für die Mitgliedstaaten der Union unmittelbare Wirkung.

Darüber hinaus hat die EU zahlreiche Verordnungen und Richtlinien das Asyl- und Ausländerrecht betreffend erlassen, die hohe Praxisrelevanz aufweisen. Sofern es sich hierbei um Verordnungen, wie z.B. die Dublin-III-VO handelt, finden diese auf nationaler Ebene unmittelbar Anwendung, wie sich aus Art. 288 Abs. 2 AEUV ergibt. Daraus folgt, dass die durch europäische Verordnungen festgelegten Rechte und Pflichten unmittelbar für jedermann in den europäischen Mitgliedsstaaten Geltung beanspruchen. Richtlinien hingegen, wie die Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU), sind nur an die Mitgliedstaaten gerichtet und müssen von diesen erst in nationales Recht transformiert werden. Insoweit geben Richtlinien das erstrebte Ziel lediglich vor und dienen vor allem der Harmonisierung der verschiedenen nationalen Asylrechte der Mitgliedstaaten. Die Form und die Mittel der Umsetzung liegen in der Hand der Mitgliedstaaten, vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV. Entsprechend entfalten Richtlinien keine unmittelbare Wirkung für und gegen jedermann.

JURIQ-Klausurtipp

Merken sollten Sie sich an dieser Stelle, dass Europäische Verordnungen in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht darstellen, auf die sich der Einzelne direkt berufen kann. Europäische Richtlinien bedürfen dagegen eines nationalen Umsetzungsaktes, sodass sich der Einzelne grundsätzlich nicht auf diese direkt berufen kann.

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Über das europäische Recht hinaus muss wegen Art. 25 GG auch das allgemeine Völkerrecht beachtet werden. Dem Wortlaut des Art. 25 GG folgend ist entsprechendes Völkerrecht Bestandteil des Bundesrechts und geht den (einfachen) Gesetzen vor.[1] Eines besonderen Umsetzungsaktes bedarf es hier also gerade nicht. Sofern Völkerrecht darüber hinaus in nationales Recht umgesetzt wurde, wie dies beispielsweise bei den Regelungen der GFK oder der EMRK geschehen ist, so gehen die nationalen Umsetzungsakte im Wege der Spezialität den völkerrechtlichen Regelungen vor. Allerdings ist dann aber eine völkerrechtsfreundliche Auslegung des nationalen Rechts nötig, um ein Zurückbleiben des nationalen Regelungsgehaltes hinter dem des Völkerrechts zu vermeiden.

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Dieser einfache Grundsatz wirft dann Probleme auf, wenn sich bereits bei der Auslegung des Völkerrechts selbst Fragen ergeben. In diesem Fall muss zunächst geklärt werden, nach welchen Kriterien dieses auszulegen ist. Zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge ist grundsätzlich das Wiener Vertragsrechtsabkommen (WVRK) vom 23.5.1969 heranzuziehen. Problematisch ist insoweit jedoch, dass nach Art. 4 WVRK diese selbst nur auf Verträge anwendbar ist, die nach seinem Inkrafttreten vereinbart wurden. Hiervon müssten sowohl die GFK als auch die EMRK ausgenommen sein, da sie vor 1969 vereinbart wurden. Allerdings könnte die WVRK über Art. 25 GG als allgemeines Völkerrecht zu beachten sein, und somit trotz des Art. 4 WVRK anwendbar sein. Nach der Rechtsprechung des BVerfG [2]sind allgemeine Regeln des Völkerrechts dann solche i.S.d. Art. 25 GG, wenn sie von wenigstens der überwiegenden Mehrheit der Völkerrechtssubjekte anerkannt wurden. Da die WVRK von 114 der 193 UN-Mitgliedern (= 59 %) ratifiziert wurde, stellt diese somit ein Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts i.S.d. Art. 25 GG dar. Somit sind die Auslegungsregeln der WVRK auch auf die GFK und EMRK anzuwenden.

Anmerkungen

[1]

Vgl. BVerfGE 6, 309 (363).

[2]

BVerfGE 23,288 (317); 96, 68 (86); vgl. insgesamt zu diesem Thema: Deutscher Bundestag WD 3 – 3000 – 020/16.

3. Teil Das materielle Asylrecht› B. Asylrecht für politisch Verfolgte

B. Asylrecht für politisch Verfolgte

3. Teil Das materielle Asylrecht› B. Asylrecht für politisch Verfolgte› I. Allgemeines

I. Allgemeines

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Das Asylgrundrecht gewährt seinem Wortlaut nach Asyl für politisch Verfolgte. Entsprechend der Gesetzeshierarchie und der bereits angesprochenen Systematik des nationalen Asylrechts ( Rn. 41) wird zunächst das Asylgrundrecht näher untersucht, bevor wir uns anschließend auch der internationalen Schutzgewährung bestehend aus dem Asylrecht von Flüchtlingen ( Rn. 95 ff.) und dem subsidiären Schutz ( Rn. 128 ff.) widmen. Bevor wir uns aber mit den materiell-rechtlichen Einzelheiten des Asylrechts aus Art. 16a Abs. 1 GG befassen, soll auf die rechtlichen Grundlagen dieses Artikels sowie seiner Einordnung in das nationale und das internationale Asylrechtsregime näher eingegangen werden.

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1. Asylrecht als subjektiv-öffentliches Recht

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Das Asylgrundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG ist, wie die anderen Grundrechte auch, ein subjektiv-öffentliches Recht. Ein Betroffener im Anwendungsbereich des Grundgesetzes kann sich also gegenüber dem Staat auf die Gewährleistungen der Norm stützen. Zu diesem Ergebnis muss man bereits auf Grund der Auslegung des Wortlautes der Norm gelangen. So spricht Art. 16a Abs. 1 GG davon, dass der Betroffene Asyl „genießt“.

Beispiel

Demnach kann sich jede Person, die sich auf dem Territorium der Bundesrepublik aufhält oder an den deutschen Grenzen einreisen möchte, vor staatlichen Stellen auf sein Asylrecht berufen. Ob dieses dann auch einschlägig ist, gilt es in der Folge zu prüfen.

Mit Blick auf die historische Entwicklung des Asylrechts, nicht nur in Deutschland, ist dies keine Selbstverständlichkeit. Insbesondere im Streit um den Asylkompromiss in den Neunziger Jahren hat man sich aber bewusst für eine Fortgeltung des Art. 16a Abs. 1 GG im Sinne einer subjektiv-öffentlichen Regelung entschieden. Dafür wurden aber, wie wir noch sehen werden, die Voraussetzungen der Asylgewährung deutlich verschärft.

Hinweis

Die Transformation des Art. 16 Abs. 2 GG a.F. in den Art. 16a Abs. 1 GG im Wege des Asylkompromisses hat inhaltlich keine nennenswerten Veränderungen gebracht, sodass insbesondere die Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 GG a.F. auch auf den Art. 16a Abs. 1 GG weitestgehend anwendbar bleibt.

2. Leistungs- oder Abwehrrecht

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