Sicherung des Lebensunterhalts:Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
Beispiel
Möchte ein Ägypter seinen Wohnort nach Deutschland verlegen, so muss er zunächst die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllen. Hierzu gehören unter anderem das Vorweisen eines anerkannten Passes nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Darüber hinaus muss er aber nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch nachweisen können, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss er im nächsten Schritt einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 AufenthG beantragen.
2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht› B. Einreise und Aufenthalt› II. Der Aufenthalt
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Wir haben bereits gesehen, dass für den Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG erforderlich ist. Diese Norm stellt ein ganzes Bündel an möglichen Aufenthaltstiteln zur Verfügung. Es ist zu beachten, dass ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG grundsätzlich befristet ist und nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wie sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 AufenthG ergibt. Letzteres ist nur der Fall, wenn dies im Aufenthaltsrecht ausdrücklich normiert ist. Die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Verlängerung ist nicht allgemein geregelt, sondern hängt vom jeweiligen Aufenthaltstitel ab.
Beispiel
So ist zum Beispiel die Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 AufenthG ein auf Dauer, also unbefristet ausgelegter Aufenthaltstitel, der darüber hinaus auch zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Dem gegenüber ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 AufenthG ein befristeter Aufenthaltstitel, der mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
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Auf diese Thematik werden wir an anderer Stelle ( Rn. 169) noch vertiefend eingehen.
Darüber hinaus ermöglicht ein Aufenthaltstitel den Aufenthalt nur zu dem mit ihm verbundenen Zweck. Ändert sich dieser oder fallen bestimmte Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nachträglich weg, so kann dieser auch entzogen oder die Aufenthaltsfrist verkürzt werden (vgl. § 7 Abs. 2 AufenthG).
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Zu beachten ist, dass ein Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG dann nicht erforderlich ist, wenn der Betroffene eines der dort genannten Aufenthaltsrechte besitzt. Ein solches Aufenthaltsrecht kann sich zum einen aus einer Rechtsverordnung und/oder dem Recht der EU ergeben, oder aus dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei. Insbesondere das Letztere war für die jüngere deutsche Geschichte von besonderer Relevanz und soll daher kurz umrissen werden.
Das Assoziationsabkommen EWG/Türkei ist ein Abkommen zwischen der Europäischen Union (damals noch Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) und der Türkei aus dem Jahre 1963. Das Abkommen sollte aus deutscher Sicht vor allem der Öffnung des Arbeitsmarktes für türkische Arbeitnehmer dienen, um dringend benötigte Arbeitskräfte in die Bundesrepublik Deutschland zu holen. In der Bundesrepublik herrschte nach dem Mauerbau im Jahre 1961 ein Arbeitskräftemangel. Die Türkei versprach sich durch das Abkommen zum einen Devisenzuflüsse, zum anderen eine Entlastung des eigenen Arbeitsmarktes. Vorrangiges Ziel des Abkommens war daher die schrittweise Herstellung einer Arbeitnehmerfreizügigkeit, geleitet von den Art. 48 bis 59 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft (EWGV, heute inhaltsgleich Art. 45 ff. AEUV). Auf Grund dieses Abkommens ist unter anderem der Assoziationsratsbeschluss 1/80 (ARB 1/80) erlassen worden. Der Art. 6 I ARB 1/80 verbürgt den Anspruch türkischer Arbeitnehmer auf die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung, soweit sie die Voraussetzungen der Norm erfüllen, sich ordnungsgemäß in einem Assoziationsstaat aufhalten und dort ebenso ordnungsgemäß erwerbstätig sind.[1]
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2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht› B. Einreise und Aufenthalt› III. Die Aufenthaltstitel
III. Die Aufenthaltstitel
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Wir wissen mittlerweile, dass ein Ausländer nur dann nach Deutschland einreisen darf, wenn er über einen Pass und einen Aufenthaltstitel verfügt. Auch wissen wir, nach welcher Norm sich die Vergabe eines Aufenthaltstitels grundsätzlich richtet. Im Folgenden soll nun auf die verschiedenen, in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG genannten Aufenthaltstitel eingegangen werden.
Hinweis
Die Unterscheidung der einzelnen Aufenthaltstitel ist dabei wichtig. Zum einen sind mit jedem Titel andere spezielle Voraussetzungen verknüpft. Zum anderen verleihen die verschiedenen Titel teilweise sehr unterschiedliche Rechte und Pflichten.
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Der erste in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG genannte Aufenthaltstitel ist das Visum. Die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten werden in § 6 AufenthG näher geregelt. Das Visum wird grundsätzlich befristet erteilt und ermöglicht keinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Innerhalb des § 6 AufenthG wird unter anderem zwischen zwei Visen unterschieden. Zum einen das sogenannte Schengen-Visum gem. § 6 Abs. 1 und 2 AufenthG. Dies ist ein Visum, welches für die Durchreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten von nicht mehr als 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen ausgelegt ist. Es verleiht keine Arbeitserlaubnis und ist keine taugliche Grundlage zur Beantragung einer (längerfristigen) Aufenthaltserlaubnis. Dies nicht zuletzt, da es sich hierbei um einen europäischen Aufenthaltstitel handelt. Zum anderen das nationale Visum gem. § 6 Abs. 3 AufenthG, welches zum Aufenthalt über einen Zeitraum von 90 Tagen hinaus ermächtigt und die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG).
2. Die Aufenthaltserlaubnis
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Ein weiterer wichtiger Aufenthaltstitel ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG. Das Wesen und der Inhalt dieses Titels wird durch § 7 Abs. 1 AufenthG näher bestimmt. Die gesetzliche Systematik geht dabei davon aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis von einer vorherigen Einreise mit wirksamen Visum abhängig ist, vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Hiervon werden in § 5 Abs. 3 AufenthG jedoch Ausnahmen getroffen, die (wie wir noch sehen werden) für das Asylrecht von wesentlicher Bedeutung sind. Eine Aufenthaltserlaubnis wird entweder anknüpfend an einen bestimmten Aufenthaltszweck in den vom AufenthG vorgesehenen Fällen erteilt (§ 7 Abs. 1 S. 1 AufenthG) oder kann in begründeten Fällen auch für einen anderen als die normierten Aufenthaltszwecke erteilt werden (§ 7 Abs. 1 S. 2 AufenthG).
Beispiel
Entsprechende Aufenthaltszwecke können eine Ausbildung (§§ 16–17b AufenthG) oder eine Erwerbstätigkeit (§§ 18–21 AufenthG) sein sowie völkerrechtliche, humanitäre, politische (§§ 22–26 AufenthG) oder familiäre Gründe (§§ 27–36 AufenthG).
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