Zuordnung von Aufgaben des Landratsamts/Landkreises |
Bauaufsicht |
LRA, staatlich,Art. 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 BayBO |
Wohngeld |
Landkreis, übertragener WK,Art. 6 LKrO i.V.m. § 1 Abs. 1 VO Z/T 965 |
Kreisstraßenbau |
Landkreis, eigener WK,Art. 5 LKrO, Art. 58 Abs. 2 Nr. 2, 41 S. 1 Nr. 2 BayStrWG |
Rettungsdienst |
Landkreis, übertragener WK,Art. 6 LKrO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 BayRDG |
Kommunalaufsicht |
LRA, staatlich,Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO |
Gewässeraufsicht |
LRA, staatlich, Art. 63 Abs. 1 S. 1 und 2 BayWG |
Abfallbeseitigung |
Landkreis, eigener WK,Art. 5 LKrO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 S. 1, 2 BayAbfG |
Katastrophenhilfe |
Landkreis, übertragener WK,Art. 6 LKrO i.V.m. Art. 7 Abs. 3 Nr. 2 BayKSG |
Ausländerbehörde |
LRA, staatlich,§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 1 S. 1 Nr. 1 ZustVAuslR |
Sicherheitsbehörde |
Landkreis, übertragener WK bei VO Art. 42 Abs. 1 S. 2 LStVG/LRA, staatlich bei VA, Art. 6 LStVG |
Straßenverkehrsbehörde |
LRA, staatlich,§ 4 Abs. 1 ZustVVerK |
Jagdbehörde |
LRA, staatlich,Art. 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 BayJagdG |
Krankenhäuser |
Landkreis, eigener WK,Art. 5 i.V.m. Art. 51 Abs. 1, 3 S. 1 Nr. 1 LKrO |
Naturschutzbehörde |
LRA, staatlich,Art. 43 Abs. 2 Nr.3 BayNatSchG |
Widerspruchsbehörde |
LRA, staatlich,Art. 119, 110 GO |
Genehmigung nach BImSchG |
LRA, staatlich,Art. 1 Nr. 3 BayImSchG |
JURIQ-Klausurtipp
Aufgrund dieser Doppelfunktion müssen Sie beim Handeln des Landratsamtes in der Klausur stets differenzieren:
Hat das Landratsamt als Staatsbehördegehandelt (das Gesetz verwendet hier den Terminus Kreisverwaltungsbehördeaus Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO), müssen Sie im Rahmen von § 78 Abs. 1 VwGO den Freistaat Bayern verklagen. Hat das Landratsamt hingegen als Kreisbehördegehandelt, so ist die Gebietskörperschaft Landkreis zu verklagen. Bei Gemeinden und Bezirken stellt sich diese Abgrenzungsfrage nicht. Gemeinden und Bezirke sind stets ausschließlich ihre eigenen Rechtsträger; eine Überschneidung mit der Verwaltungsebene des Freistaates Bayern findet insoweit nicht statt.
Beachten Sie an dieser Stelle, dass sofern das Landratsamt als Staatsbehörde handlungszuständig ist, es in der Klausur keine Wirkungskreise zu diskutieren gibt und auch keine Organe wie bei Gebietskörperschaften anzusprechen sind. Eine Trennung in Verbands- und Organkompetenz hat in der Klausur zwingend zu unterbleiben.
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Hat in der Klausur hingegen nicht das Landratsamt gehandelt, sondern eine Gemeinde bzw. ein Bezirk, so ist stets in der Klausur die betreffende Gemeinde bzw. der betreffende Bezirk zu verklagen. Gemeinden (unabhängig vom Typus kreisangehörig oder kreisfrei) haben keine Doppelfunktion. Sie sind niemals Staatsbehörde, sondern ausschließlich Gebietskörperschaft und als solche im Verwaltungsprozess zu verklagen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
JURIQ-Klausurtipp
Prägen Sie sich besonders gut ein, dass es eine Doppelfunktion nur beim Landratsamt/Landkreis gibt. Eine Gemeinde bleibt stets ein außerhalb der bayerischen Staatsverwaltung stehender Rechtsträger, der als solcher von Ihnen in der Klausur zu verklagen ist.
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Inwiefern spricht man beim Landratsamt von einer Doppelfunktion?
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[1]
Vgl. Knemeyer Bayerisches Kommunalrecht 1. Kap. Rn. 4.
[2]
Vgl. Lissack § 1 Rn. 54; Prinzip der Dezentralisation.
[3]
Vgl. zum Ganzen: Lissack § 1 Rn. 47 ff.
[4]
Lissack § 1 Rn. 49.
[5]
Vgl. Übersicht in Knemeyer 1. Kap. Rn. 39 (Anhang 1).
[6]
Sehr lehrreich in diesem Zusammenhang: BVerfG BVerfGE 79, 127 ff. „Rastede“.
[7]
Lissack § 1 Rn. 49; Gern Deutsches Kommunalrecht Rn. 119.
[8]
Vgl. Lissack § 1 Rn. 37, 67, 74, § 2 Rn. 1 ff.
[9]
Lissack § 1 Rn. 17.
[10]
Lissack § 1 Rn. 20.
[11]
Lissack § 1 Rn. 22 ff.
[12]
Knemeyer 2. Kap. Rn. 50.
[13]
Knemeyer 2. Kap. Rn. 51.
[14]
Vgl. Knemeyer 2. Kap. Rn. 51.
[15]
Knemeyer 2. Kap. Rn. 49; Lissack § 1 Rn. 22, 24.
[16]
Ziegler/Tremel Nr. 284.
[17]
Knemeyer 2. Kap. Rn. 49, 53.
[18]
Vgl. zum Ganzen: Knemeyer 2. Kap. Rn. 58, 64.
[19]
Knemeyer 2. Kap. Rn. 56, 58.
[20]
Lissack § 2 Rn. 36 ff.
[21]
Ziegler/Tremel Nr. 1.
2. Teil Verfassungsrechtliche Positionen der kommunalen Gebietskörperschaften
Inhaltsverzeichnis
A. Die Grundrechtsfähigkeit der Gebietskörperschaften
B. Selbstverwaltungsrecht
2. Teil Verfassungsrechtliche Positionen der kommunalen Gebietskörperschaften› A. Die Grundrechtsfähigkeit der Gebietskörperschaften
A. Die Grundrechtsfähigkeit der Gebietskörperschaften
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Die Frage der Grundrechtsfähigkeiteiner Gebietskörperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) wird zwischen dem BVerfG und dem BayVerfGH kontrovers diskutiert.
2. Teil Verfassungsrechtliche Positionen der kommunalen Gebietskörperschaften› A. Die Grundrechtsfähigkeit der Gebietskörperschaften› I. Auf der Ebene des Grundgesetzes
I. Auf der Ebene des Grundgesetzes
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Das Grundgesetz schließt mit der Bestimmung in Art. 19 Abs. 3 GG nicht aus, dass inländische juristische Personen in den Schutzbereich von Grundrechten einbezogen werden können. Damit ist es rechtstheoretisch denkbar, dass auch die Gebietskörperschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts in den Schutzbereich einzelner Grundrechtsbestimmungen fallen kann. Unbestritten ist dies für die Fälle, in denen ein Grundrecht eine juristische Person des öffentlichen Rechts positiv als Grundrechtsträger normiert. Dies ist der Fall für die Kirchen in Art. 4 GG , die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Art. 5 Abs. 1 GG sowie die Universitäten in Art. 5 Abs. 3 GG.[1]
36
Außerhalb dieser Fälle hat das Bundesverfassungsgerichtdie Grundrechtsfähigkeit der Gemeinde generell ausgeschlossen und festgestellt, dass dies sowohl für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben wie auch bei Wahrnehmung privater Rechtsangelegenheiten gelte. Begründet wird dies damit, dass die Gebietskörperschaft nach Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG Grundrechtsverpflichteteist, die nicht gleichzeitig Grundrechtsträgersein kann (Identitätsargument). Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat. Die Gebietskörperschaft ist aber Teil mittelbarer Staatsverwaltung und befindet sich damit in keiner grundrechtstypischen Gefährdungslage.[2]
2. Teil Verfassungsrechtliche Positionen der kommunalen Gebietskörperschaften› A. Die Grundrechtsfähigkeit der Gebietskörperschaften› II. Auf der Ebene der Bayerischen Verfassung
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