Alexandra Windsberger - Über den tatsächlichen Zusammenhang im Bankrottstrafrecht

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Über den tatsächlichen Zusammenhang im Bankrottstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Eine (drohende) Insolvenz ist eine herausfordernde Ausnahmesituation für Unternehmer und zugleich eine besondere Gefahrensituation für die Gläubiger. Das Insolvenzstrafrecht belässt dem Schuldner in dieser Lage nur einen «schmalen Verhaltenskorridor» erlaubter unternehmerischer Aktivität. Die Strafbestimmung des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 StGB) sanktioniert hierbei nicht mehr vertretbare und daher wirtschaftswidrige Verhaltensweisen, sofern der wirtschaftliche Zusammenbruch (§ 283 Abs. 6 StGB) irgendwann tatsächlich eintritt. Damit ist die Frage der erforderlichen Verknüpfung zwischen der zunächst nur riskanten Handlung und der weiteren Zuspitzung der wirtschaftlichen Krise angesprochen: Hängt die Bestrafung des Spielers, der den Verlust seines Einsatzes in Kauf nimmt, wirklich vom konkreten Pech im Spiel ab oder bleibt der Spieler umgekehrt straffrei, wenn ihm das Glück hold ist und er das Spiel gewinnt und so einen Zusammenbruch verhindert? Die hierzu vom BGH eher uneinheitlich verwendete Rechtsfigur des «tatsächlichen Zusammenhangs» ist nur schwer handhabbar, dazu in dieser Form rechtlich einzigartig und ohne dogmatische Unterfütterung. Sie ist gleichwohl nicht selten entscheidend für die Reichweite der Bankrottstrafbarkeit.
Nachdem die Vorschrift des § 283 StGB durch die Aufgabe der «Interessenformel» inzwischen aus ihrem Schattendasein befreit wurde, unternimmt die vorliegende Arbeit den Versuch, die materiell-rechtliche (Nicht-)Erforderlichkeit eines Zusammenhangs zwischen Bankrotthandlung und Bankrott in rechtsdogmatischer Hinsicht näher zu präzisieren. Die Arbeit wurde mit dem Dr.-Eduard-Martin-Preis 2017 der Universitätsgesellschaft des Saarlandes ausgezeichnet.

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VI. Gesamtergebnis für § 283 Abs. 1 StGB

D. Anwendung der Trennungsthese auf § 283b StGB

I. Anwendung der Abzugsthese: Kein hinreichender Unrechtsgehalt in § 283b Abs. 1 StGB

II. Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung?

III. Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Hilfsmittel?

IV. Gesamtergebnis für § 283b StGB: Unangemessene Sanktionswahl des Gesetzgebers

Teil 4 Zusammenfassung und Schlussbetrachtung

A. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext des § 283 StGB

B. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext des § 283b StGB

Literatur

Stichwortverzeichnis

Einleitung

1

Der 1. Strafsenat des BGH hat zuletzt im Rahmen des § 283b StGB festgestellt, dass eine Strafbarkeit wegen Buchführungspflichtverletzung neben den tatbestandlichen Voraussetzungen von einem weiteren ungeschriebenen Merkmal abhänge.[1] Damit bestätigte der 1. Senat die seit nunmehr 130 Jahren vorherrschende obergerichtliche Rechtsprechung[2] und die Ansicht des bankrottstrafrechtlichen Schrifttums[3], wonach zwischen der tatbestandlichen Bankrotthandlung und der objektiven Strafbarkeitsbedingung des „wirtschaftlichen Zusammenbruchs“ in § 283 Abs. 6 StGB ein „irgendwie gearteter“[4], „noch näher zu bestimmender“, „ tatsächlicher Zusammenhang “[5] bestehen müsse.

2

Das ungeschriebene Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ stellt im Bankrottstrafrechts inzwischen eine Selbstverständlichkeit dar, ähnlich der Vermögensverfügung beim Betrug. Dieser allgemein für erforderlich gehaltene Zusammenhang ist hierbei nicht nur ein Spezifikum des Bankrottstrafrechts, sondern insgesamt ein Unikum im gesamten Strafrecht, dessen nähere Konturen auch nach 130 Jahren Rechtspraxis nicht geklärt zu sein scheinen. Bei seinem Versuch einer Konkretisierung betonte das Bayerische Oberste Landgericht den Verzicht auf einen Kausalzusammenhang einerseits, obgleich es den Zusammenhang in die Nähe einer Art Zurechnungszusammenhang rückte: „In der Rechtsprechung ist aber das grundsätzliche Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ zwischen Buchdelikt und objektiver Strafbarkeitsbedingung anerkannt. Danach müssen im Zeitpunkt des wirtschaftlichen Zusammenbruchs wenigstens noch irgendwelche Auswirkungen vorhanden sein, die sich als gefahrerhöhende Folge der Verfehlung darstellen.“[6]

3

Soweit die Bestrafung des Schuldners davon abhängen soll, ob sich die in der Handlung zum Ausdruck kommende Gefahr „tatsächlich realisiert“ oder zumindest „erhöht“ hat,[7] liegt eine Deutung als Kausal- und Zurechnungszusammenhang durchaus nahe; dies soll er nach herrschender Meinung jedoch gerade nicht sein.[8] Die Bezeichnung eines normativen Zusammenhangs ist jedoch – ebenso wie seine Fixierung als „ sachlich “, „ äußerlich “, „ irgendwie geartet “ – überaus unbestimmt und kann nur schwer in die allgemeine Strafrechtslehre eingeordnet werden. Der Zusammenhang wird daher mancherorts als „Blind-Formel“[9] bezeichnet, die in bestimmten Fallkonstellationen nur noch „fiktive Züge“ trage. Insofern erstaunt es nicht, dass resignierende Deutungen, an den Zusammenhang seien „keine hohen Anforderungen zu stellen“[10], da sein Vorliegen „in aller Regel vermutet“[11] werde, die Auslegung bestimmen. In bestimmten Konstellationen obliege daher dem Täter der Gegenbeweis eines fehlenden Zusammenhangs. Die Bildung einer hinreichenden Definition, die auf allseitige Zustimmung treffen kann, scheint folglich in weiter Ferne.[12]

4

Da der „tatsächliche Zusammenhang“ offensichtlich ein den Normanwendungsbereich korrigierendes, ungeschriebenes Merkmal darstellt, dass keinen Anknüpfungspunkt im Wortlaut der Norm findet, stellt sich noch vor der Frage seiner inhaltlichen Konkretisierung die Frage nach seiner materiell-rechtlichen (Nicht-)Erforderlichkeit. An der Frage nach der Existenzberechtigung des „tatsächlichen Zusammenhangs“ brechen sich sodann weitere unterschiedlichste Fragen. Zunächst wird daher die dogmengeschichtliche Herkunft des Merkmals näher in den Blick zu nehmen sein, wobei insbesondere die reichsgerichtliche Rechtsprechung zu den Strafbestimmungen der Konkursordnung thematisiert werden muss, da das Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ ursprünglich auf eine Entscheidung des Reichsgerichts zum einfachen Bankrott (§ 210 KO) aus dem Jahre 1881 zurückgeht. Diese Rechtsprechung des RG zum „tatsächlichen Zusammenhang“ übertrug der BGH sodann, obwohl die Bankrotttatbestände ihrerseits im Zuge des 1. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität im Jahre 1976 einer umfassenden Reform unterzogen wurden. Daher wird ein besonderes Augenmerk auf die Frage gelegt, inwieweit der Transfer reichsgerichtlicher Anschauungen bei zwischenzeitlich verändertem Bezugsobjekt überhaupt noch überzeugen kann, oder ob sich der „tatsächliche Zusammenhang“ zwischenzeitlich nicht sogar entkontextualisiert hat.

5

Im Anschluss ist die gegenwärtige Diskussion um den „tatsächlichen Zusammenhang“ im Kontext der Dogmatik der abstrakten Gefährdungsdelikte[13] näher in den Blick zu nehmen. Gerade die Frage nach einer deliktsspezifischen Verknüpfung von Gefährdungsdelikt und schuldindifferenter objektiver Strafbarkeitsbedingung bedarf hierbei einer besonderen Betrachtung. Denn das Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ müsste sodann in Übereinstimmung mit den Anforderungen an das Schuldprinzip konkretisiert, in seiner Reichweite anhand objektiver Parameter bestimmt und einem praktikablen Anwendungsbereich zugewiesen werden. Soweit die Einpassung des „tatsächlichen Zusammenhangs“ in das bestehende, kriminalstrafrechtliche System nicht kohärent begründbar ist, werden im letzten Teil das Bedürfnis nach dem limitierenden Merkmal des „tatsächlichen Zusammenhangs“ grundsätzlich in Frage gestellt und eine alternative Herangehensweise vorgeschlagen.

Anmerkungen

[1]

BGH wistra 2014, 354 (354).

[2]

Siehe hierzu eine ausführliche Bestandsaufnahme der Rechtsprechung unter Rn. 21 ff.und Rn. 127 ff.

[3]

Ein Überblick über das bankrottstrafrechtliche Schrifttum, das das Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ postuliert, unter Rn. 158 ff.

[4]

BGH wistra 2014, 354 (354).

[5]

Vgl. zum Standpunkt der Rechtsprechung: BGHSt 1, 186 (191); 28, 231 (232) = JR 1979, 512; MDR 1981, 454 (454); OLG Düsseldorf NJW 1980, 1292 (1292); BayObLG wistra 2003, 30 (30); BGH wistra 2014, 354 (354). Zur Perspektive der Lehre: Tiedemann in: LK-StGB 9. Bd, Vor § 283 Rn. 91; Habetha Bankrott und strafrechtliche Organhaftung, S. 293; Moosmayer Einfluss der InsO, S. 194; Penzlin Strafrechtliche Auswirkungen der InsO, S. 182; Bosch in: SSW-StGB, § 283 Anm. 18. m.w.N.

[6]

Vgl. BayObLG wistra 2003, 30 (30).

[7]

Zum sog. „Gefahrrealisierungszusammenhang“ vgl. insbesondere Otto in: Gedächtnisschrift für Bruns, S. 265 (282).

[8]

RGSt 4, 418; BGHSt 1, 186 (191); Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, S. 490; Moosmayer Einfluss der InsO, S. 189.

[9]

Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, S. 490.

[10]

Borchardt in: Schmidt, Insolvenzrecht, § 283 Rn. 35.

[11]

Tiedemann in: LK-StGB 9. Bd., Vor § 283 Rn. 92.

[12]

Zu diesem Ergebnis kommt auch Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit , S. 484.

[13]

Die Tatbestände der §§ 283 ff. StGB werden vor diesem Hintergrund nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum den abstrakten Gefährdungsdelikten zugeordnet. Vgl. dazu u.a.: BGH NStZ 2008, 401 (401); Tiedemann in: LK-StGB 9. Bd., § 283 Rn. 6; Bosch in: SSW-StGB, § 283 Rn. 1; Kindhäuser in: NK-StGB, § 283 Rn. 3; Bittmann in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 12 Rn. 311 ff.; D.-M. Krause Ordnungsgemäßes Wirtschaften, S. 210; Hoyer in: SK-StGB, Bd. V, Vor § 283 Rn. 4; Heine in: Schönke/Schröder, StGB, § 283 Rn. 1; Dannecker/Hagemeier in: Dannecker/Knierim/Hagemeier, Insolvenzstrafrecht, Rn.1017 ff.; Richter in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, § 81 Rn.11 ff.

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