Klaus Schroth - Die Rechte des Verletzten im Strafprozess

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Das Werk stellt die Entwicklung der «Opferschutzrechte», die Aufgaben und die Tätigkeiten des Verletztenanwalts sowie die Rechte des von Straftaten verletzten Zeugens anschaulich und praxisnah dar. Die allgemeinen Verletztenrechte und der Täter-Opfer-Ausgleich werden genauso behandelt, wie das Klageerzwingungsverfahren, die Nebenklage, das Adhäsionsverfahren, die Privatklage, der Anspruch auf Entschädigung und weitere Rechte des Verletzten außerhalb des Strafprozesses.
Ein Anhang mit Mustern und einer Checkliste für das Mandantengespräch erleichtert die Arbeit und gibt praktische und taktische Ratschläge für Rechtsanwälte, aber auch für Hilfsorganisationen und andere Berufsgruppen sowie Einrichtungen, die sich mit Verletzten von Straftaten befassen.
Die 3. Auflage des Handbuchs berücksichtigt insbesondere die zahlreichen Änderungen durch das 3. Opferrechtsreformgesetz. Aktualisiert wurde auch die Adressenliste der wichtigsten Anlaufstellen und Hilfsorganisationen für Betroffene.
Das Werk ist nicht nur eine Hilfe für Rechtsanwälte, die vorwiegend Verletztenrechte wahrnehmen, sondern auch für Strafverteidiger, die hier viele Ansätze für eine sachgerechte Verteidigung finden können. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Opferschutzeinrichtungen, Zeugenanlaufstellen und weitere öffentliche Einrichtungen, die sich mit dieser Materie befassen.

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Die Betreuung ausländischer Mandanten setzt voraus, dass mit Hilfe von Dolmetschern Sprachbarrieren abgebaut werden. Andere Kulturkreise, Religionen und Rechtsordnungen machen es den Betroffenen oft noch schwerer, die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten einer anwaltlichen Vertretung zu verstehen und nachzuvollziehen. Umso wichtiger ist die zeitnahe und umfassende Aufklärung des Mandanten über seine Stellung im Strafprozess sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Ein- und Mitwirkungsmöglichkeiten.

Anmerkungen

[1]

Vgl. dazu aber auch kritisch Kölbel/Bork Sekundäre Viktimisierung als Legitimationsformel, 9 ff., 38 f., 75 ff.; Volbert Ambivalenzen der Opferzuwendung, S. 197 ff.; Kölbel Ambivalenzen der Opferzuwendung, S. 213 ff.; Tolmein Ambivalenzen der Opferzuwendung, S. 233; Pfäfflin StV 97, 95 ff.; Haverkamp Forum Kriminalprävention, 46, 48 a.E. sowie Fn. 50; Maaß Der Schutz besonders sensibler Zeugen, S. 17 ff.

Teil 2 Verletzter – Opfer – Anwalt des Verletzten› VII. Umgang mit den Medien

VII. Umgang mit den Medien

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Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gemäß den §§ 169 ff. GVG lässt manchen vergessen – leichtfertig oder bewusst –, dass § 353d StGB verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen und eine Offenbarung von Tatsachen, für die das Gericht eine Schweigepflicht auferlegt hat, unter Strafe stellt. Dies betrifft vor allem auch die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke, bevor sie in öffentlicher Verhandlung mitgeteilt sind, oder das Verfahren abgeschlossen ist. Hier ist nicht der Ort, um über die Problematik durch Fernsehen, Internet oder andere Medien live nach außen getragenen Hauptverhandlungen zu polemisieren. Beispiele aus den USA stimmen mehr als nachdenklich und der Gedanke, einem Mandanten auch noch Schauspielunterricht geben zu müssen, erinnert mehr an Daumier-Zeichnungen als an die Ernsthaftigkeit eines Strafprozesses; ganz abgesehen von zusätzlichen Belastungen für den Verletzten.

Immer häufiger gehen Täter, aber auch Verletzte an die Öffentlichkeit, bevor diese auf sie aufmerksam geworden ist. Generell ist den Mandanten davon abzuraten. Einseitige und ganz- oder teilweise unrichtige Erklärungen belasten ein Ermittlungs- und Strafverfahren erheblich oder können zur Einleitung neuer für den Mandanten nachteiliger Ermittlungsverfahren führen.

Bei spektakulären Verfahren ist das Öffentlichkeitsinteresse groß. Medien versuchen möglichst bald an Informationen zu kommen und der O-Ton von Verfahrensbeteiligten, insbesondere aber auch des Verletzten, ist von höchstem medialen Interesse. Zunächst gilt auch hier die Empfehlung an den Mandanten, sich zumindest vor und während des Prozesses nicht in der Öffentlichkeit zu äußern. In jedem Fall sollte eine solche Erklärung zuvor konzipiert worden sein und nach Möglichkeit in Schriftform vorliegen.

Immer häufiger ist zu beobachten, dass Strafverteidiger und Verletztenanwälte, gelegentlich aber auch Staatsanwälte, mehr als bereitwillig vor die Kamera drängen, was mehr Rückschlüsse auf persönliche Eitelkeiten als die sachgerechte Betreuung und Vertretung des eigenen Mandanten zulässt. Bei allen Verlockungen und indirekten Marketingversuchen sind die Standesrichtlinien, aber auch die Würde des eigenen Mandanten, zu beachten. Der Deal mit den Medien, die Lebensgeschichte des eigenen Mandanten ohne dessen Willen und Einverständnis, möglicherweise sogar noch gegen Anwaltshonorar zu vermarkten, ist eines verantwortungsbewusst handelnden Rechtsanwalts unwürdig und strikt abzulehnen – unter Umständen auch strafbar.

Oft sind aber anwaltliche Erklärungen in der Öffentlichkeit nicht zu umgehen und auch von dem Mandanten ausdrücklich so gewünscht. Zurückhaltung ist gleichwohl auch dann geboten. Je nach Seriosität des Berichterstatters lassen sich mit Zustimmung des Mandanten Vereinbarungen mit den Medien erzielen, von Mitteilungen erst zu einem vereinbarten Zeitpunkt Gebrauch zu machen. In keinem Fall dürfen aber die Interessen der Mandantschaft vernachlässigt oder gar verletzt werden.

Hinweis

Gut formulierte Presseerklärungen erleichtern nicht nur deren Abgabe, sie sind auch geeignet, Falschzitate zu vermeiden und erforderlichenfalls presserechtliche Gegenmaßnahmen zu stützen.

Teil 2 Verletzter – Opfer – Anwalt des Verletzten› VIII. Kosten – Rechtsanwaltsvergütung

VIII. Kosten – Rechtsanwaltsvergütung

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Einzelheiten zu den Kosten der anwaltlichen Vertretung werden jeweils in den einzelnen Kapiteln behandelt. Kostenschutz durch die rechtzeitige Einschaltung von Hilfsorganisationen ist in geeigneten Fällen ebenso möglich, wie die frühzeitige Beantragung staatlicher Unterstützung oder gerichtliche Beiordnungen. Wegen der notwendigen ärztlichen und fachärztlichen Behandlung ist erforderlichenfalls mit den Krankenkassen zu verhandeln und der Kontakt zu den Hilfsorganisationen und staatlichen Einrichtungen herzustellen, um die Kontinuität der Behandlung zu gewährleisten. Hier empfiehlt es sich, frühzeitig den kompetenten Rat von Hilfsorganisationen einzuholen, da diese durch die tägliche Praxis auch über die notwendigen Kontakte und Kenntnisse der Abläufe verfügen.

Die Anwaltsvergütung ist mit der Mandantschaft ausführlich zu besprechen. Je nach Umfang der Tätigkeit und den finanziellen Möglichkeiten der Mandanten gilt für die Vergütung des Verletztenanwalts das Gleiche wie für diejenige des Strafverteidigers. Dem Mandanten ist deutlich zu machen, dass anwaltliche Tätigkeit stets zu vergüten ist und normalerweise das RVG gilt. Der Umfang der Tätigkeit, die Besonderheit des Einzelfalles und die finanziellen Möglichkeiten der Mandantschaft lassen aber oft auch die Vereinbarung einer besonderen, außerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens liegenden Vergütung zu bzw. machen diese notwendig. Dass im Falle der Nebenklage die Nebenklagekosten bei Verurteilung vom Verurteilten zu tragen sind, besagt noch lange nicht, dass sie auch zu realisieren sind. Darüber muss mit dem Mandanten rechtzeitig gesprochen und dieser für die Problematik sensibilisiert werden, auch über eventuelle Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe, die Übernahme von Anwaltskosten durch Hilfsorganisationen sowie den Umstand, dass Vergütungen durch den Verursacher stets nur im Rahmen der gesetzlichen Gebühren und nicht aufgrund bzw. in Höhe von Vergütungsvereinbarungen zu tragen sind.

Teil 3 Die Einleitung des Strafverfahrens

Inhaltsverzeichnis

I. Erster Kontakt mit dem Mandanten – Feststellung der Verletzteneigenschaft – Ziel der Beauftragung

II. Zivilrechtliche Ansprüche – Adhäsionsverfahren

III. Straftat – Legalitätsprinzip/Opportunitätsprinzip

IV. Anwaltseinschaltung – Vertretungsanzeige

V. Strafverfolgung im Ausland – Datenübermittlung an EU-Mitgliedsstaaten

VI. Beweissicherung – Eigene Ermittlungen – Fristen

VII. Kosten und Kostenschutz – Rechtsanwaltsvergütung

Teil 3 Die Einleitung des Strafverfahrens› I. Erster Kontakt mit dem Mandanten – Feststellung der Verletzteneigenschaft – Ziel der Beauftragung

I. Erster Kontakt mit dem Mandanten – Feststellung der Verletzteneigenschaft – Ziel der Beauftragung

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Wie bereits oben unter Teil 2 dargestellt, ist der erste Kontakt mit dem Mandanten von entscheidender Bedeutung für die anstehende Übernahme des Mandats. Schon bei diesem ersten Mandantengespräch wird deutlich erkennbar, aus welchen Motiven und mit welchen Erwartungen sich der Mandant anwaltlicher Hilfe bedienen will. Für dieses erste Beratungs- und Aufklärungsgespräch sollte sich der Rechtsanwalt daher ausreichend Zeit nehmen. Nach einer ersten Sachverhaltsdarstellung durch den Mandanten sowie ergänzenden Rückfragen seitens des Rechtsanwalts stellt sich bald heraus, welche Rolle der Mandant in einem künftigen Ermittlungs- und Strafverfahren einnehmen will und kann.

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