Klaus Schroth - Die Rechte des Verletzten im Strafprozess

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Das Werk stellt die Entwicklung der «Opferschutzrechte», die Aufgaben und die Tätigkeiten des Verletztenanwalts sowie die Rechte des von Straftaten verletzten Zeugens anschaulich und praxisnah dar. Die allgemeinen Verletztenrechte und der Täter-Opfer-Ausgleich werden genauso behandelt, wie das Klageerzwingungsverfahren, die Nebenklage, das Adhäsionsverfahren, die Privatklage, der Anspruch auf Entschädigung und weitere Rechte des Verletzten außerhalb des Strafprozesses.
Ein Anhang mit Mustern und einer Checkliste für das Mandantengespräch erleichtert die Arbeit und gibt praktische und taktische Ratschläge für Rechtsanwälte, aber auch für Hilfsorganisationen und andere Berufsgruppen sowie Einrichtungen, die sich mit Verletzten von Straftaten befassen.
Die 3. Auflage des Handbuchs berücksichtigt insbesondere die zahlreichen Änderungen durch das 3. Opferrechtsreformgesetz. Aktualisiert wurde auch die Adressenliste der wichtigsten Anlaufstellen und Hilfsorganisationen für Betroffene.
Das Werk ist nicht nur eine Hilfe für Rechtsanwälte, die vorwiegend Verletztenrechte wahrnehmen, sondern auch für Strafverteidiger, die hier viele Ansätze für eine sachgerechte Verteidigung finden können. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Opferschutzeinrichtungen, Zeugenanlaufstellen und weitere öffentliche Einrichtungen, die sich mit dieser Materie befassen.

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In schwierigen Verfahren, insbesondere in Sexualstrafverfahren oder in Fällen von Kindesmissbrauch, ist die Mandantschaft frühzeitig darüber aufzuklären, dass das spätere Einholen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens in Betracht und dieser Gutachtenerstattung im weiteren Verlauf regelmäßig eine besondere Bedeutung zu kommen kann. Spätestens, wenn während des Ermittlungsverfahrens oder in der Hauptverhandlung von Amts wegen oder auf Antrag eines Prozessbeteiligten tatsächlich ein Glaubhaftigkeitsgutachteneingeholt werden soll, ist dies ausführlich mit dem Mandanten zu besprechen. Einem solchen Antrag gehen oft Fragen voraus, die den persönlichen Lebensbereich betreffen und dem Verletzten oder einem nahen Angehörigen zur Unehre gereichen können. Die Beachtung der Voraussetzungen von § 68a StPO ist eine der wesentlichen Aufgaben des Verletztenanwalts. Nur wenn es unerlässlich ist, solche Fragen zu beantworten, wird dieser ausnahmsweise eine Beantwortung zulassen. Dass für solche Fälle im Prozess ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt werden kann, muss der Rechtsanwalt, aber auch sein Mandant selbstverständlich wissen. Da im Gegensatz zum Angeklagten der Verletzte als Zeuge zur Sache aussagen muss – und dies wahrheitsgemäß –, hat der Verletztenanwalt eine gegenüber dem Strafverteidiger eingeschränktere Stellung im Strafprozess. Umso wichtiger sind daher fundierte Kenntnisse über die prozessualen Rechte des Verletzten.

Im persönlichen Gespräch mit dem Mandanten kann der Verletztenanwalt oftmals frühzeitig erkennen, ob und inwieweit die Aussage seines Mandanten glaubhaft ist. Vor falschen Angaben ist der Mandant daher ebenso zu warnen wie vor Übertreibungen oder gar Falschaussagen. Gerade Übertreibungen führen oft zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Anzeigenden und zu dessen Unglaubwürdigkeit. Eine möglichst sachliche Schilderung des Geschehens erleichtert auch dem Verletzten seine Aussage. Darauf kann und soll der Betroffene vorbereitet werden. Schließlich muss der Verletzte wissen, dass bei Glaubhaftigkeitsgutachten der Sachverständige auch als Zeuge zu den im Rahmen der Exploration gemachten Angaben in Betracht kommen kann. Eine Anwesenheit des anwaltlichen Vertreters bei der Exploration wird von den Sachverständigen regelmäßig nicht akzeptiert werden. Sie ist aber auch nicht anzuraten, um sich nicht dem Vorwurf einer versuchten Einflussnahme auszusetzen.

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Der Mandant, der sich weigert, ein Glaubhaftigkeitsgutachten über seine Aussage erstellen zu lassen, muss wissen, dass dies prozessentscheidend werden kann – und regelmäßig auch sein wird. Fundierte Kenntnisse über die Erstellung von Glaubhaftigkeitsgutachten sowie die höchstrichterlichen Anforderungen an solche Gutachtenerstattungen sollte der Verletztenanwalt daher unbedingt besitzen und seinen Mandanten darüber aufklären – ihn dabei allerdings nicht in unzulässiger Weise beeinflussen. Die weitergehende Auseinandersetzung mit der Auswahl des Sachverständigen und dem Inhalt des Gutachtens setzt voraus, dass sich der anwaltliche Vertreter des Betroffenen rechtzeitig über die Person des Gutachters und seine bisherigen Gutachtenerstattungen kundig macht.[5] Ferner sollte er dessen fachliche Kompetenz er- bzw. hinterfragen und erforderlichenfalls Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft bzw. im Rahmen der Hauptverhandlung auch mit dem Gericht halten. Erforderlichenfalls sind Gegenvorstellungen zu erheben.

Anmerkungen

[1]

Ausführlicher hierzu Bosbach PdS 3, Rn. 1 ff.

[2]

BRAK Thesen zur Strafverteidigung.

[3]

Dazu Beulke in FS Roxin S. 1173 ff.; Einschlägige Erörterungen im Bereich der Mandatsübernahme auch bei Klemke/Elbs PdS 36, Rn. 149 ff.; Dahs NStZ 1991, 561 ff.

[4]

Siehe Bosbach PdS 3, Rn. 14.

[5]

Siehe Tondorf/Tondorf PdS 30.

Teil 2 Verletzter – Opfer – Anwalt des Verletzten› V. Betreuung der Mandanten – Hilfsorganisationen

V. Betreuung der Mandanten – Hilfsorganisationen

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Gerade in Fällen von Kindesmissbrauch, Sexualstraftaten und anderer Gewaltdelikten ist die frühzeitige Einschaltung von kompetenten Helfern dringend erforderlich. Hier bedarf es umgehender Hilfe, die in der Regel vom anwaltlichen Vertreter nicht persönlich erbracht werden kann, die aber immer durch Fachleute unterstützt oder idealerweise direkt von diesen geleistet werden sollte. Der Verletztenanwalt sollte mit der notwendigen Distanz seinem Mandanten klarmachen, dass er diejenige Vertrauensperson ist, die sachgerecht Einfluss auf das Verfahren nehmen und ihn durch alle Verfahrenssituationen stützend begleiten kann. Alles Weitergehende vermag er regelmäßig aber nicht zu leisten. Stattdessen muss er versuchen, seinen Mandanten zu stabilisieren, indem er ihm kompetente fachliche Hilfe anempfiehlt. Ganz wesentlich ist dabei die Einschaltung von Hilfsorganisationen, Opferschutzverbänden, Beratungsstellen und anderen geeigneten Einrichtungen. Die anhaltende Diskussion um die Person des Verletzten hat die Bedeutung dieser Einrichtungen gestärkt und auch die Zusammenarbeit untereinander und zwischen staatlichen und privaten Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren nachhaltig verbessert.[1] Ein guter Kontakt zu den städtischen und regionalen Einrichtungen ist bei der notwendigen Weitervermittlung des eigenen Mandanten an geeignete Stellen sehr hilfreich. Wichtig ist, dem Mandanten die Scheu zu nehmen, sich kompetenten Ansprechpartnern anzuvertrauen und offen mit diesen zusammenzuarbeiten. Erst die persönliche Stabilisierung versetzt den Verletzten psychisch wie physisch überhaupt in die Lage, ein Ermittlungsverfahren und den anschließenden Strafprozess durchzustehen.

→ Anhang 1: Adressen und Hinweise auf staatliche Einrichtungen und Hilfsorganisationen zum Opferschutz

Anmerkungen

[1]

Haupt/Weber u.a. Handbuch Opferschutz, Anhang 1 mit Adressen der Opferberatungsstellen und der Zeugenberatung der Justiz, Anhang 3: Weisser Ring e.V. mit Adressen und Telefonnummern, Anhang 4: Frauennotruf, Frauenberatungsstellen/Autonome Frauenhäuser – Adressen, Anhang 5: Kinderschutzbund, Kinderschutz-Zentren, Bundesarbeitsgemeinschaften im Bereich Gewalt gegen Kinder – Adressen u.a., s.a. Anhang 1 in der Übersicht.

Teil 2 Verletzter – Opfer – Anwalt des Verletzten› VI. Verhalten des Verletzten während der Hauptverhandlung

VI. Verhalten des Verletzten während der Hauptverhandlung

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Für den Verletztenanwalt gilt auch hier zunächst Ähnliches wie für den Strafverteidiger: Nur mit ausreichender Distanz sowohl zum Mandanten als auch dem Tatgeschehen lassen sich die Interessen des Verletzten verantwortungsvoll und optimal vertreten. Dabei wird dem anwaltlichen Vertreter des Betroffenen oft eine starke eigene Zurückhaltung abverlangt und erforderlichenfalls dem Mandanten die Einschaltung von psychosozialer, psychologischer und psychiatrischer Betreuung zu empfehlen sein, die inzwischen gesetzlich geregelt ist (§ 406g StPO).

Vor der Hauptverhandlung ist eine zusätzliche Vorbereitung des Mandanten, der den wesentlichen Teil der Ermittlungsakten kennen sollte, dringend erforderlich, um dem meistens unter starkem psychischen Druck stehenden Verletzten soweit wie möglich die Angst vor dem Prozess, vor dem Wiedersehen des Täters und vor dem Wiedererleben des Geschehens zu nehmen.[1] Eine Einführung in den Prozessablauf, die Darstellung der Rollenverteilung aller Verfahrensbeteiligten bis hin zu einem Besuch des Sitzungssaals vor der Hauptverhandlung können sich dabei als nützlich erweisen.

Bei manchen Angehörigen von Verletzten ist die Hauptverhandlung gelegentlich ein Teil der eigenen Trauerarbeit. Hier kommen auf den Verletztenanwalt zusätzliche Aufgaben zu, die einerseits viel psychologisches Geschick erfordern, aber auch die Durchsetzung der Rolle als Verletztenanwalt und damit als Organ der Rechtspflege zeigen. Neben den prozessualen Möglichkeiten des Ausschlusses der Öffentlichkeit, der Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten u. ä. ist dem Betroffenen oft viel geholfen, wenn ihm das Gefühl vermittelt werden kann, dass sein anwaltlicher Vertreter nicht nur physisch anwesend ist, sondern auch aktiv seine Rechte wahrnimmt. Dies wird für den eigenen Mandanten in Prozesserklärungen seines Rechtsanwalts und deren Erläuterungen ihm gegenüber plastisch und nachvollziehbar. Die Einlegung von Verhandlungspausen, das aktive Einfordern von prozessualer Fürsorge bei Gericht bis hin zur notwendigen, rechtzeitigen Beanstandung von Fragen oder Prozesshandlungen kann dem Verletzten oder seinen Angehörigen Sicherheit geben. Wenn der Verletzte und/oder seine Angehörigen über die rechtlichen Möglichkeiten des Verletztenanwalts rechtzeitig vor der Hauptverhandlung ausreichend aufgeklärt sind, ist aufgrund der sachgerechten Erwartungshaltung des eigenen Mandanten eine bessere Einflussnahme des Rechtsanwalts auf den Verletzten und dessen Verhalten in der Hauptverhandlung zu erzielen.

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