Klaus Schroth - Die Rechte des Verletzten im Strafprozess

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Das Werk stellt die Entwicklung der «Opferschutzrechte», die Aufgaben und die Tätigkeiten des Verletztenanwalts sowie die Rechte des von Straftaten verletzten Zeugens anschaulich und praxisnah dar. Die allgemeinen Verletztenrechte und der Täter-Opfer-Ausgleich werden genauso behandelt, wie das Klageerzwingungsverfahren, die Nebenklage, das Adhäsionsverfahren, die Privatklage, der Anspruch auf Entschädigung und weitere Rechte des Verletzten außerhalb des Strafprozesses.
Ein Anhang mit Mustern und einer Checkliste für das Mandantengespräch erleichtert die Arbeit und gibt praktische und taktische Ratschläge für Rechtsanwälte, aber auch für Hilfsorganisationen und andere Berufsgruppen sowie Einrichtungen, die sich mit Verletzten von Straftaten befassen.
Die 3. Auflage des Handbuchs berücksichtigt insbesondere die zahlreichen Änderungen durch das 3. Opferrechtsreformgesetz. Aktualisiert wurde auch die Adressenliste der wichtigsten Anlaufstellen und Hilfsorganisationen für Betroffene.
Das Werk ist nicht nur eine Hilfe für Rechtsanwälte, die vorwiegend Verletztenrechte wahrnehmen, sondern auch für Strafverteidiger, die hier viele Ansätze für eine sachgerechte Verteidigung finden können. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Opferschutzeinrichtungen, Zeugenanlaufstellen und weitere öffentliche Einrichtungen, die sich mit dieser Materie befassen.

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Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten› X. EU-Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten vom 25.10.2012› 2. Wesentlicher Inhalt

2. Wesentlicher Inhalt

42

Zu den wesentlichen Vorgaben in der EU-Richtlinie[6] gehörte ein weiter Verletztenbegriff, unter den alle natürlichen Personen fallen, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben, unabhängig davon, ob dieser körperlicher, psychischer, seelischer oder wirtschaftlicher Natur ist. Ergänzend dazu wurde klargestellt, dass bei Tötungsdelikten auch nahe Familienangehörige des Getöteten als Verletzte angesehen werden, wobei hierunter gem. Art. 2 lit. a und b nicht nur Ehepartner oder Angehörige in direkter Linie, sondern auch Geschwister, Unterhaltsberechtigte und sogar auch diejenigen Personen gehören, die durch die Straftat den Lebensgefährten verloren haben. Dabei ist auffällig, dass bei natürlichen Personen ein denkbar weiter Anwendungsbereich eröffnet wurde, andererseits juristische Personen von der Richtlinie in keiner Weise erfasst sind.

In dem Bestreben, den Verletzten in die Lage zu versetzen, seine Rechte auch effektiv und vollumfänglich wahrnehmen zu können, wurden die Informationsrechte des Geschädigten weiter ausgestaltet. Grundlage dabei bildet Art. 3, wonach der Geschädigte das Recht hat, „zu verstehen und verstanden zu werden“, wodurch letztlich eine effektive und an der individuellen Situation des Verletzten angepasste Informationsweitergabe sichergestellt werden soll. Dies stellt letztlich eine Art Programmsatz dar, der die Praxis zu einem sensiblen Umgang mit dem Betroffenen und dessen individueller Situation anhalten soll. Soweit mögliche Sprachbarrieren eine sachgerechte Information des Betroffenen unmöglich machen, besteht gem. Art. 7 ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers und Übersetzung der relevanten Schriftstücke. Bereits beim ersten Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden sind dem Verletzten gem. Art. 4 grundlegende Informationen über seine Rechte und den weiteren Verfahrensablauf zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren hat der Verletzte gem. Art. 5 ff. einen Anspruch auf Informationen über Einstellungsentscheidungen, Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung, die gegen den Täter erhobenen Beschuldigungen, ergangene rechtskräftige Entscheidungen, den Fortgang des Verfahrens sowie bspw. über den Umstand, dass der Beschuldigte aus der U-Haft geflohen oder freigelassen worden ist.

Neben der reinen Information sieht die Richtlinie auch verschiedene prozessuale Rechte für den Verletzten vor. Hierzu gehört etwa der Anspruch auf schriftliche Bestätigung der Anzeige gem. Art. 5 oder das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 10 der Richtlinie. Neben der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe oder Erstattung der Auslagen gem. Art. 13 f. zu erhalten, wird dem Verletzten auch das Recht eingeräumt, Entscheidungen über den Verzicht auf Strafverfolgung gem. Art. 11 überprüfen zu lassen, wovon sowohl Verfahrenseinstellungen aufgrund nicht hinreichenden Tatverdachts, als auch aus Opportunitätsgründen erfasst sind. Einen weiteren Schwerpunkt der Richtlinien bildet der Anspruch des Geschädigten auf Wiedergutmachung und Entschädigung, wozu neben einer zeitnahen Rückgabe von Vermögenswerten gem. Art. 15 oder einer zügigen Entscheidung über die Entschädigung im Rahmen des Strafverfahrens gem. Art. 16, auch die in Art. 12 geregelte Pflicht der Mitgliedstaaten gehört, Wiedergutmachungsverfahren, sofern diese sachdienlich sind, vorzusehen. Allerdings wurden in diesem Punkt gleichzeitig wiederum einige einschränkende Bedingungen aufgestellt: So wird bspw. verlangt, dass das Ausgleichsverfahren im Interesse des Verletzten liegt, dieser darin einwilligt und die im Raume stehende Vereinbarung freiwillig erfolgt. Des Weiteren muss der Täter zumindest in wesentlichen Zügen geständig sein.

Schließlich befasst sich die Richtlinie auch noch mit Aspekten des Schutzes des Verletzten. Dabei geht es einerseits um den konkreten Schutz des Verletzten vor neuerlichen Übergriffen oder Einschüchterungsversuchen seitens des Täters andererseits soll eine sog. sekundäre Viktimisierung durch das Verfahren bzw. die übrigen Verfahrensbeteiligten vermieden werden. Art. 18 bezieht nicht nur den eigentlichen Verletzten in den Anwendungsbereich dieses Schutzes ein, sondern erweitert diesen auch auf dessen Familienangehörige. Während nach Art. 19 primär Begegnungen zwischen dem mutmaßlichen Täter und Geschädigten außerhalb der Hauptverhandlung zu vermeiden sind, gewährt Art. 20 das Recht, dass sich der Verletzte von einer Vertrauensperson begleiten lässt. Um einen angemessenen Umgang mit Verletzten mit besonderen Schutzbedürfnissen sicherzustellen, sieht Art. 23 diverse Maßnahmen vor, zu denen etwa eine möglichst schonende Ausgestaltung von Vernehmungen während des Ermittlungsverfahrens, gleichgeschlechtliche Vernehmungspersonen oder das Verhindern einer unnötigen Preisgabe von privaten Informationen im Rahmen der Hauptverhandlung gehört. Wann dem Verletzten ein besonderes Schutzbedürfnis zukommen soll, richtet sich nach Art. 22, wenngleich die dort geforderte, frühzeitige und individuelle Begutachtung und damit Festlegung der Verletzteneigenschaft zu deutlichen Spannungen mit der Unschuldsvermutung führt.[7]

Anmerkungen

[1]

ABl. EU 2012, Nr. L315/57, ausführlich zum Verlauf der Reformbestrebungen zu dem Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission; Barton/Kölbel Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 77 ff.; Bock ZIS 2013, 201 ff.; zu den internationalen Einflüssen auf den Opferschutz vgl. auch Böttcher in FS Egg, 73ff.

[2]

ER Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger, ABl. EU 2010, Nr. C115/1, 10.

[3]

vgl. dazu weiterführend: Bock ZIS 2013, 201 ff.

[4]

vgl. dazu weiterführend: Bock ZIS 2013, 210 f.

[5]

EK Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtsschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Stärkung der Opferrechte in der EU, KOM (2011), 254, endgültig vom 18.5.2011; EK Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen im Zivilrecht, KOM (2011) 276, endgültig vom 18.5.2011; EK Vorschlag für die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfer von Straftaten sowie über die Opferhilfe, KOM (2011), 275, endgültig vom 18.5.2011.

[6]

vgl. dazu auch ausführlich Bock ZIS 2013, 205 ff.

[7]

Bock ZIS 2013, 209; Kölbel/Bork Sekundäre Viktimisierung als Legitimationsformel, S. 31; Stgn. der Strafverteidigervereinigungen vom 8.1.2012 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe, S. 2 ff.

Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten› XI. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26.6.2013

XI. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26.6.2013

Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten› XI. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26.6.2013› 1. Vorgeschichte

1. Vorgeschichte

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Der Entwurf der Bundesregierung für das „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs“[1] war in erheblichem Maße beeinflusst von den Ergebnissen des von der Bundesregierung eingesetzten Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“.[2] Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Überlegung war, dass sich gerade solche Betroffene aufgrund des von ihnen oftmals so empfundenen Scham- und Schuldgefühls zum Teil erst nach Jahrzehnten dazu durchringen können, die geschehenen Straftaten anzuzeigen und straf- bzw. zivilrechtlich gegen die Täter vorzugehen. Im damaligen Entwurf wurden Vorschriften zur Vermeidung von Mehrfachvernehmungen, zur Ausweitung der Bestellung von Verletztenanwälten sowie zur Stärkung von Verletztenrechten aufgeführt. Außerdem sollten die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche erst nach 30 Jahren verjähren, soweit Opfer sexuellen Missbrauchs und vorsätzlicher Verletzung anderer höchst persönlicher Rechtsgüter betroffen sind. Neben der Vermeidung von Mehrfachvernehmungen und der Erleichterung der Bestellung eines Verletztenanwalts für volljährig gewordene Missbrauchsopfer wurden die Ausschlussmöglichkeiten der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung mit minderjährigen Verletzten ergänzt und die Informationsrechte von Verletzten erweitert. Der Entwurf präzisierte auch die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte in Jugendschutzsachen und fasste die Qualifikationsanforderungen an Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte verbindlicher.[3] Dieser Gesetzesentwurf wurde in der Stellungnahme des Bundesrates vom 27.5.2011 noch ergänzt, so u.a. indem in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB die Altersgrenze auf 21 Jahre erhöht werden sollte.

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