[5]
Zum Begriff des faktischen Verwalters ( administrador de hecho ), dessen Haftung nun ausdrücklich in Art. 236.3 LSC aufgenommen wurde, siehe Embid Irujo/ Grimaldos García S. 246 f.; zur Vorgängervorschrift des Art. 133.2 LSA v.Wolffersdorff RIW 2006, 586, 590 f.
[6]
Embid Irujo/ Grimaldos García S. 247 f.; Moya Jiménez Responsabilidad, S. 22 f.; Rojo/Beltrán/ Quijano Comentario II, Art. 236 (S. 1695 ff.).
[7]
Eine Exkulpationsmöglichkeit besteht für den Fall, dass die Verwalter beweisen können, dass sie an der Beschlussfasssung oder Durchführung nicht mitgewirkt haben, von ihr keine Kenntnis hatten oder bei Kenntnis alles Erforderliche unternommen haben, um den Eintritt des Schadens abzuwenden oder sich ihm zumindest widersetzten, vgl dazu Rojo/Beltrán/ Quijano Comentario II, Art. 237 (S. 1703 ff.); Bascopé/Hering GmbHR 2005, 609, 612. Eingehend zum Prinzip der solidarischen Haftung Moya Jiménez Responsabilidad, S. 28 ff.
[8]
Rojo/Beltrán/ Quijano Comentario II, Art. 236 (S. 1698 ff.)
[9]
Löber/Lozano/Steinmetz S. 160; Rojo/Beltrán/ Quijano Comentario II, Art. 238 (S. 1713 f.).
[10]
Zu den einzelnen Voraussetzungen siehe Embid Irujo/ Grimaldos García S. 250; Rojo/Beltrán/ Quijano Comentario II, Art. 239 f. (S. 1717 ff.); Tresselt S. 185 ff.
[11]
Löber/Lozano/Steinmetz S. 161; Embid Irujo/ Grimaldos García S. 251 f.
[12]
Rojo/Beltrán/ Bataller Comentario II, Art. 367 (S. 2573); kritisch hierzu Rodríguez Ruiz de Villa/Huerta Viesca S. 560 ff.; Kaiser S. 145 f.
[13]
Rojo/Beltrán/ Bataller Comentario II, Art. 367 (S. 2573 ff.); Moya Jiménez Disolución, S. 121; Kaiser S. 174. Die Haftung gilt jedoch nur noch für Verbindlichkeiten, die nach dem Eintritt der Situation, die zur zwingenden Auflösung der Gesellschaft führt, entstanden sind, vgl. v . Wolffersdorff RIW 2006, 586, 592.
[14]
Eingehend zur Haftung wegen Konkursverschleppung Guerra Martín/ Pulgar Ezquerra S. 335 ff.; Ochs S. 175 ff.; Kaiser S. 181 ff.
Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL)› VII. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Verwalter
VII. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Verwalter
33
Das spanische Gesetzbuch sieht in den Artt. 290-295 CP[1] spezielle gesellschaftsbezogene Straftaten ( delitos societarios ) vor. Diese normieren eine strafrechtliche Haftung der (auch faktischen)[2] Verwalter, die die Gesellschaft, die Gesellschafter oder Dritte schädigen. Sanktioniert werden das Verfälschen des Jahresabschluss oder von Dokumenten über die rechtliche oder wirtschaftliche Lage des Unternehmens (Art. 290 CP), der Missbrauch einer beherrschenden Stellung in der Gesellschafterversammlung (Artt. 291, 292 CP) sowie die Behinderung der Gesellschafter an der Ausübung ihrer Informations- oder Teilnahmerechte (Art. 293 CP) oder die Behinderung von Aufsichts- oder Kontrollbehörden (Art. 294 CP).[3] Mit dem deutschen Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB vergleichbar ist Art. 295 CP, der den Missbrauch der Verwalterstellung zur eigennützigen Verfügung über Vermögen der Gesellschaft unter Strafe stellt.[4] Aus zivilrechtlicher Sicht ist die Strafbarkeit der Verwalter relevant, da Art. 1902 CC anordnet, dass für Straftaten nach den Maßgaben der Art. 109 ff. CP eine zivilrechtliche Haftung für die entstandenen Schäden entsteht.[5]
[1]
Gesetz 10/1995 vom 23.11.1995, BOE Nr. 281 vom 24.11.1995.
[2]
In der spanischen Literatur wird jedoch kritisiert, dass der Begriff des faktischen Verwalters zu weit geraten ist, da dieser nur den Tatbestand des Art. 295 CP verwirklichen kann. Art. 293 CP hingegen wird durch den faktischen Verwalter nicht erfüllt sein, Art. 294 CP nur, wenn es daneben keinen formal ernannten Verwalter gibt. Art. 290 wird nur für den Fall eingreifen, dass seine Ernennung fehlerhaft war, er aber sein Amt als Verwalter tatsächlich ausübt, da dieser andernfalls den Jahresabschluss nicht verfälschen kann, dazu eingehend Guerra Martín/ Silva Sánchez S. 902 f.; Moya Jiménez Responsabilidad, S. 345.
[3]
Vgl. Luzón Peňa/Caňadillas ZStW 2010, 354, 355 f.; Guerra Martín/ Silva Sánchez S. 900 ff.; Moya Jiménez Responsabilidad, S. 333 ff.; Kaiser S. 191 Fn. 226.
[4]
Der Anwendungsbereich des Art. 295 CP reicht jedoch nicht so weit wie § 266 StGB, siehe Guerra Martín/ Silva Sánchez S. 938.
[5]
Moya Jiménez Responsabilidad, S. 328 f.; dies entspricht § 823 II BGB i.V.m. dem deutschen Strafrecht, Kaiser S. 191 f.
Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL)› VIII. Buchführungs- und Bilanzierungspflichten bei der SL
VIII. Buchführungs- und Bilanzierungspflichten bei der SL
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Die spanischen allgemeinen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten ( De la contabilidad de los empresarios ) finden sich in den Artt. 25-41 CCo. Art. 25 I CCo verpflichtet jeden Kaufmann zur ordnungsgemäßen Buchführung, aus der sich die Geschäftsvorfälle in chronologischer Reihenfolge ebenso wie periodisch aufgestellte Bilanzen sowie das Inventar ableiten lassen müssen.[1] Art. 29 CCo gibt die Art und Weise der Buchführung vor, deren Beschreibung in etwa den deutschen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) entspricht.[2] Gleiches gilt nach Art. 34.2 CCo für die Erstellung des Jahresabschlusses.[3] Nach Art. 30 CCo sind handelsrechtliche Unterlagen vorbehaltlich speziellerer Regelungen sechs Jahre aufzubewahren. Artt. 35 ff. CCo treffen Regelungen über die Erstellung der Bilanz des Unternehmens.[4] Die einschlägigen Vorschriften über den Jahresabschluss ( Las cuentas anuales ) der SL finden sich in den Art. 235 ff. LSC. Gemäß Art. 254 LSC umfasst der Jahresabschluss die Bilanz des Unternehmens, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang ( memoria ), die als Einheit aufzufassen sind und der Rechnungslegung der deutschen GmbH entsprechen.[5] Der testierte Jahresabschluss ist gemäß Art. 279 LSC beim Handelsregister zu hinterlegen. Zuwiderhandlungen oder die Missachtung der durch das Gesetz aufgestellten Buchführungs- und Bilanzierungspflichten führen zu zivilrechtlichen, steuerrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Konsequenzen.[6]
[1]
Pérez-Serrabona González S. 2977 f.; Alonso Espinosa S. 81 f.
[2]
Zur Rechnungslegung im spanischen Recht Müller DB 1990, 1625, 1626 ff.
[3]
Alonso Espinosa S. 81, 91 f.
[4]
Alonso Espinosa S. 95 ff.
[5]
Vgl. Rades S. 82 ff.
[6]
Alonso Espinosa S. 85 f., 90 f.; Pérez-Serrabona González S. 2971 f.
Teil 3 Die Dogmatik der Fremdrechtsanwendung
Inhaltsverzeichnis
I. Zur Fremdrechtsanwendung im Strafrecht
II. Die Fremdrechtsanwendung als Teilbereich des Internationalen Strafrechts
III. Fremdrechtsanwendung in Literatur und Rechtsprechung
Teil 3 Die Dogmatik der Fremdrechtsanwendung› I. Zur Fremdrechtsanwendung im Strafrecht
I. Zur Fremdrechtsanwendung im Strafrecht
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Von der Fremdrechtsanwendung im Strafrecht wird gesprochen, wenn bei Sachverhalten mit Auslandsbezug zur Vervollständigung ausfüllungsbedürftiger Straftatbestände des nationalen Rechts auf die Rechtsordnung eines anderen Staates zurück gegriffen werden muss. Von der Fremdrechtsanwendung im Strafrecht ist die Anwendung fremden Strafrechts zu unterscheiden. Ersteres betrifft nur die Heranziehung ausländischer Normen zur Begründung des Strafbarkeitsvorwurfs nach einer inländischen Strafnorm.[1] Dagegen bedeutet die Anwendung fremden Strafrechts die Ausübung originärer Strafgewalt durch ausländisches Recht. Einer Anwendung ausländischen Strafrechts durch deutsche Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden steht entgegen, dass die Ausübung von Strafgewalt der demokratischen Legitimation über das Staatsvolk bedarf, die die Bindung an Gesetze eines ausländischen Staates nicht bewirken könnte.[2] Ausländisches Recht kann daher nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die deutsche Strafnorm selbst eine explizite oder implizite Verweisung auf ausländische Normen enthält.[3] Das Strafrecht muss folglich in diesen Fällen zu anderen Rechtsgebieten in Sekundärbeziehung stehen, da nur dann jene Form der Abhängigkeit zu anderen Teilen der Rechtsordnung gegeben ist, wie sie für die Fremdrechtsanwendung erforderlich ist.
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