Christina Konzelmann - Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht

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Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Begriff der Fremdrechtsanwendung im Strafrecht beschreibt den Rückgriff auf die Rechtsordnung eines anderen Staates, wenn die Notwendigkeit besteht, bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ausfüllungsbedürftige Straftatbestände des nationalen Rechts zu vervollstän-digen. Nach den Entscheidungen des EuGH zur Niederlassungsfreiheit sind zugezogene EU-Kapitalgesellschaften uneingeschränkt nach ihrem Gründungsrecht anzuerkennen. Dies führt zu einer «neuen» Art der Fremdrechtsanwendung, bei der ausländisches Recht innerhalb deut-scher Wirtschaftsstraftatbestände zur Beurteilung akzessorischer Merkmale ohne direkten Auslandsbezug zur Anwendung gelangt. Die vorliegende Arbeit beleuchtet die Auswirkungen dieser EuGH-Entscheidungen auf das deutsche Strafrecht. Die Fremdrechtsanwendung wird am Beispiel der spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada im Hinblick auf strafrecht-liche, gesellschaftsrechtliche sowie europa- und verfassungsrechtliche Fragen untersucht. In diesem Zusammenhang werden praktische Bedenken einer Fremdrechtsanwendung sowie die hierzu als Lösungsansatz vertretenen legislativen Möglichkeiten diskutiert.

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Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL)› IV. Kapitalaufbringung und -erhaltung bei der SL

IV. Kapitalaufbringung und -erhaltung bei der SL

17

Die SL ist gemäß Art. 1.1 LSC eine Kapitalgesellschaft, bei der nach Art. 1.2 LSC das Stammkapital durch Einlagen der Gesellschafter erbracht wird, die nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.[1] Das Stammkapital der SL ist in unteilbare und akkumulierbare Geschäftsanteile aufgeteilt, Art. 90 LSC.[2] Den Gegenstand der Stammeinlage können Geld- oder Sacheinlagen bilden, Artt. 61, 63 LSC. Im spanischen Recht gilt das Prinzip des festen Stammkapitals.[3] Das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Stammkapital muss vollständig aufgebracht werden und nachträgliche Änderungen der Höhe sind nur nach den gesetzlichen Vorschriften (über die Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung) möglich, Art. 5.1 LSC.[4] Ebenso wie im deutschen Recht kommt dem Stammkapital der SL eine Garantiefunktion gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft zu, die als Ausgleich zu der fehlenden persönlichen Haftung der Gesellschafter für die eingegangenen Verbindlichkeiten bei Kapitalgesellschaften dient.[5] Schutz und Integrität des Stammkapitals sind daher nicht nur während der Gründungsphase der SL von Bedeutung, sondern auch während der gesamten Dauer des Bestehens der Gesellschaft.[6] Aus diesem Grund schreibt das Gesetz als zwingende Folge einer Unterschreitung des vorgeschriebenen Stammkapitals infolge einer Kapitalherabsetzung die Auflösung ( disolución ) der Gesellschaft gemäß Artt. 362, 363.1 f) LSC vor.[7] Im Fall der Unterkapitalisierung der Gesellschaft wird zudem auch der Auflösungsgrund nach Art. 363.1.c) LSC gegeben sein, da diese ihren Gesellschaftszweck nicht mehr erreichen können wird.[8]

18

Zentrale Normen der Kapitalerhaltung im spanischen Gesellschaftsrecht bilden neben dem Verbot des Erwerbs eigener Anteile durch die Gesellschaft (Art. 134 LSC)[9] die Vorschriften über die Kapitalherabsetzung (Artt. 317-342 LSC).[10] Bei einer Kapitalherabsetzung zum Ausgleich von Verlusten ( La reducción por pérdidas ), die der Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen dem Gesellschaftskapital und dem durch Verluste geschmälerten Gesellschaftsvermögen dient, hat der Gesetzgeber Begrenzungen etabliert, wonach gemäß Art. 321 LSC die Kapitalherabsetzung nicht zu einer Rückzahlung der Einlagen an die Gesellschafter führen darf.[11] Bei einer Kapitalherabsetzung, die zu einer Verminderung des Gesellschaftsvermögens geführt hat, wird dem Schutz der Gläubigerinteressen ( La tutela de los acreedores ) dadurch Rechnung getragen, dass die Gesellschafter, denen (Teile ihrer) Stammeinlagen erstattet wurden, gemeinschaftlich und zusammen mit der Gesellschaft für die von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern haften.[12] Die Haftung wird jedoch auf den Betrag, den der Gesellschafter infolge der Erstattung erhalten hat, und auf eine Dauer von fünf Jahren beschränkt, Art. 331 LSC.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Rojo/Beltrán/ Vaquerizo , Comentario I, Art. 1 (S. 190 f.); Embid Irujo/ Andreu Martí S. 130 ff.

[2]

Embid Irujo/ Andreu Martí S. 131; Grüter S. 30.

[3]

Rojo/Beltrán/ Dies. Comentario I, Art. 5 (S. 209 f.).

[4]

Grüter S. 29; Embid Irujo/ Andreu Martí S. 120, 126 f. Eine Ausnahme gilt nach Art. 5.2 LSC für die Sukzessivgründung einer SL.

[5]

Embid Irujo/ Andreu Martí Introducción, S. 123; Rojo/Beltrán/ Vazquerizo Comentario I, Art. 1 (S. 187); Grüter S. 17; Ochs S. 91.

[6]

Grüter S. 60; Rojo/Beltrán/ Dies. Comentario I, Art. 5 (S. 210 f.).

[7]

Eine Ausnahme besteht nach Art. 363.1.f) a.E. jedoch für den Fall, dass die Unterkapitalisierung infolge der Erfüllung einer gesetzlichen Vorschrift eintritt, vgl. dazu Rojo/Beltrán/ Dies. Comentario I, Art. 5 (S. 212 f.); Embid Irujo/ Andreu Martí S. 299.

[8]

Vgl. Rojo/Beltrán/ Dies. Comentario I, Art. 5 (S. 210 f.). Zu weiteren Auflösungsgründen der SL siehe Moya Jiménez Disolución, S. 37 ff.

[9]

Gemäß Art. 134 LSC kann eine SL in keinem Fall eigene Geschäftsanteile oder Aktien oder aber Geschäftsanteile einer sie beherrschenden Gesellschaft übernehmen. Um der Gefahr einer Umgehung dieses Verbots vorzubeugen, sieht Art. 137 LSC eine gesamtschuldnerische Haftung der Gründungsgesellschafter und gegebenenfalls der administradores für die Rückzahlung der übernommenen Anteile vor, wenn die Übernahme von einem „Strohmann“ ( por persona interpuesta ) vorgenommen wurde. Von der Haftung ausgeschlossen ist nur, wer den Nachweis erbringen kann, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Art. 140 LSC lässt unter den dort genannten Voraussetzungen jedoch einen abgeleiteten Erwerb eigener Anteile zu, vgl. dazu Ochs S. 91 ff.; Löber/Lozano/Steinmetz S. 67 f.

[10]

Eingehend zu den Kapitalerhaltungsvorschriften im spanischen Recht Grüter S. 60 ff.

[11]

Embid Irujo/ Andreu Martí S. 296 f.

[12]

Embid Irujo/ Andreu Martí S. 299 f.; Rojo/Beltrán/ Tirado Comentario II, Art. 331 (S. 2394 ff.). Art. 332 LSC normiert Ausnahmen von der solidarischen Haftung und Art. 333 LSC gewährt den Gesellschaftsgläubigern ein Widerspruchsrecht bei der Durchführung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses.

Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL)› V. Die Organisationsverfassung der SL

V. Die Organisationsverfassung der SL

19

Die spanische SL hat eine zweigliedrige Organisationsverfassung, die sich aus der Gesellschafterversammlung ( junta general ) als dem Willensbildungsorgan und dem oder den Verwaltern ( administrador/es ) als Handlungsorgan der Gesellschaft zusammensetzt.[1]

Anmerkungen

[1]

Sánchez Weickgenannt RIW 2000, 192, 192.

Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL)› V. Die Organisationsverfassung der SL› 1. Die Gesellschafterversammlung

1. Die Gesellschafterversammlung

20

Als oberstes Organ der SL ist die Gesellschafterversammlung nach Art. 160 LSC für die Genehmigung der Geschäftsführung und des Jahresabschlusses sowie die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, die Bestellung und Abberufung der Verwalter und Liquidatoren, Änderungen der Satzung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung sowie die Auflösung der Gesellschaft zuständig.[1] Über diese Mindestzuständigkeiten hinaus kann die Satzung die Kompetenz der Gesellschafterversammlung erweitern, um ihr Geschäftsführungsbefugnisse einzuräumen, ohne dabei jedoch die Befugnisse des Verwaltungsorgans auszuhöhlen.[2] Besteht die SL als Einpersonengesellschaft mit nur einem Gesellschafter, Artt. 12 ff. LSC, übt dieser die Kompetenzen der junta general gemäß Art. 15.1 LSC aus.

Anmerkungen

[1]

Rades S. 66; Bascopé/Hering GmbHR 2005, 609, 611; Sánchez Weickgenannt RIW 2000, 192, 193.

[2]

Tresselt S. 35; Löber/Lozano/Steinmetz S. 120 ff.

Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL)› V. Die Organisationsverfassung der SL› 2. Der Verwalter der SL

2. Der Verwalter der SL

21

Für ihre Vertretung nach außen sowie für ausführende Tätigkeiten bedarf die SL eines gesonderten Organs.[1] Dieses zwingende und zugleich unersetzbare Verwaltungsorgan der Gesellschaft stellt der administrador (Verwalter)[2] dar.[3] Die Struktur und der Tätigkeitsbereich des Verwaltungsorgans, das notwendigerweise auf Dauer angelegt ist, müssen bereits zum Zeitpunkt der Gründung festgelegt sein.[4] Die Geschäftsführung kann gemäß Art. 210 LSC einem Alleinverwalter ( administrador único ), mehreren Verwaltern, die entweder allein- oder gesamtvertretungsberechtigt sind, oder einem Verwaltungsrat ( consejo de administración )[5] anvertraut werden. Verwalter kann gemäß Art. 212 LSC jede natürliche und, im Gegensatz zum deutschen Recht, auch eine juristische Person sein, die dann wiederum durch eine einzige natürliche Person vertreten wird, Art. 212 bis LSC.[6] Nach Art. 212.2 LSC muss der Verwalter, sofern die Satzung dies nicht bestimmt, nicht zwingend Gesellschafter sein, so dass vergleichbar der deutschen GmbH das Prinzip der Fremdorganschaft gilt.[7] Art. 213 LSC stellt Ausschlussgründe für das Amt des Verwalters auf.[8]

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