IV. Organisationsrechtliche Aufgaben
Im organisationsinternen Bereich ist die Generalversammlung zusammen mit dem UN-Sicherheitsrat für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Suspendierung ihrer Rechte zuständig (Art. 4 – Art. 6 UN-Ch.). Weiterhin wählt die Generalversammlung die nichtständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrats (Art. 23 UN-Ch.), die Mitglieder des → Wirtschafts- und Sozialrats(Art. 61 UN-Ch.) und einen Teil der Mitglieder des Treuhandrates (Art. 86 UN-Ch.) sowie gemeinsam mit dem UN-Sicherheitsrat die Mitglieder des → IGH(Art. 8 IGH-Statut). Schließlich prüft und genehmigt die Generalversammlung nach Art. 17 Abs. 1 IGH-Statut den Haushaltsplan der UNO.
V. Rechtliche Bedeutung der Resolutionen der Generalversammlung
Die in Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 10 – Art. 14 UN-Ch. ergangenen Resolutionen der Generalversammlung haben als bloße „Empfehlungen“ für die Mitgliedstaaten keinen verbindlichen Charakter. Nichtsdestotrotz sind diese Resolutionen der Generalversammlung rechtlich nicht bedeutungslos, sofern sie eine entsprechende Rechtsüberzeugung dokumentieren. Demzufolge können sie durchaus, sofern die übrigen Entstehungsvoraussetzungen erfüllt sind, zur Entstehung von → Völkergewohnheitsrechtbeitragen. (Zur rechtlichen Einordnung der Resolutionen der Generalversammlung vgl. → Uniting for Peace-Resolution).
VI. Organisatorische Struktur
Um die aus ihrer umfassenden Zuständigkeit fließenden vielfältigen Aufgaben zu bewältigen, hat die Generalversammlung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2, Art. 22 UN-Ch. Nebenorgane in Form von sechs Hauptausschüssen eingesetzt. Diese Hauptausschüsse haben den Auftrag, die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu behandeln und die endgültige Entscheidung der Generalversammlung vorzubereiten. Es sind dies: der Ausschuss für Abrüstung und internationale Sicherheit (Erster Ausschuss); der Wirtschafts- und Finanzausschuss (Zweiter Ausschuss); der Ausschuss für soziale, humanitäre und kulturelle Fragen (Dritter Ausschuss); der Ausschuss für besondere politische Fragen und Entkolonialisierung (Vierter Ausschuss); der Verwaltungs- und Haushaltsausschuss (Fünfter Ausschuss) sowie der Rechtsausschuss (Sechster Ausschuss). Außerdem existieren zwei Ständige Ausschüsse in Form des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen und des Beitragsausschusses. Weiterhin gibt es zwei Verfahrensausschüsse: den Präsidialausschuss und den Mandatsprüfungsausschuss. Schließlich hat die Generalversammlung eine große Zahl sonstige Spezialorgane. Dazu zählen u. a. die UN-Völkerrechtskommission (ILC) und die Kommission für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL).
G› Gewaltverbot, universelles (Burkhard Schöbener)
Gewaltverbot, universelles (Burkhard Schöbener)
I. Allgemeines
II. Historische Entwicklung
III. Anwendungsbereich
1. Normadressaten
2. Anwendung/Androhung von Gewalt
a) Beschränkung auf Waffengewalt
b) Direkte/indirekte Gewalt
c) Intervention auf Einladung
d) Androhung von Gewalt
3. Problemfälle des Gewaltbegriffs
a) Wirtschaftlicher/politischer Zwang
b) Nichtmilitärischer physischer Zwang
c) „Cyber attacks“
4. Zwischenstaatliche Dimension
5. Irrelevanz der Merkmale „territoriale Integrität“ und „politische Unabhängigkeit“
IV. Ausnahmen
Lit.:
O. Corten , The Controversies over the Customary Prohibition on the Use of Force: A Methodological Debate, EJIL 16 (2005), 803; R.M. Derpa, Das Gewaltverbot der Satzung der Vereinten Nationen und die Anwendung nichtmilitärischer Gewalt, 1970; V. Epping , Die Evakuierung deutscher Staatsbürger im Ausland, AöR 124 (1999), 423; C.D. Gray, International Law and the Use of Force, 2008; J. Green , The Threat of Force as an Action in Self-defense under International Law, VJTL 44 (2011), 285; W. Heintschel von Heinegg , Informationskrieg und Völkerrecht – Angriffe auf Computernetzwerke in der Grauzone zwischen nachweisbarem Recht und rechtspolitischer Forderung, FS für K. Ipsen, 2000, 523; C. Kreß , Die Rettungsoperation der Bundeswehr in Albanien am 14. März 1997 aus völker- und verfassungsrechtlicher Sicht, ZaöRV 57 (1997), 329; D. Schindler, Die Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, 1986.
Das universelle Gewaltverbot konkretisiert die Pflicht zur Erhaltung des Weltfriedens. Es verbietet weltweit, Konflikte mit militärischer Gewalt auszutragen. Völkerrechtlich verbindlich normiert wurde das Verbot mit der Gründung der → Vereinten Nationenin Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch.; es gilt auch als → Völkergewohnheitsrecht. Zudem ist es Bestandteil des → ius cogens und begründet eine → erga omnes wirkende Verpflichtung.
II. Historische Entwicklung
Das Gewaltverbot hat sich als Ergebnis einer längeren Entwicklung des Völkerrechts herausgebildet. War im Mittelalter nur der „gerechte Krieg“ ( bellum iustum ), d. h. die Kriegführung aus „gerechtem Grund“ ( iusta causa ) und in „rechter Absicht“ ( intentio recta ) erlaubt, sahen die Fürsten der nach dem Westfälischen Frieden von 1648 aufkommenden → Staatendie freie Kriegführung als Ausdruck staatlicher → Souveränitätund damit als ihr jederzeitiges Recht an ( ius ad bellum ). Erste Beschränkungen des freien Kriegführungsrechts enthielten die 1899 und 1907 entstandenen Haager Abkommen (benannt nach dem Ort ihres Abschlusses, Den Haag). Sie schafften das „Recht zum Krieg“ zwar nicht ab (eine Ausnahme bildet das II. Haager Abkommen, betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden, sog. Drago-Porter-Konvention, von 1907); insbesondere die im Anhang des IV. Haager Abkommens von 1907 enthaltene Haager Landkriegsordnung kodifizierte aber Regeln der Kriegsführung ( ius in bello ). Durch die Erfahrungen des Ersten Weltkrieges sahen sich die Staaten dazu veranlasst, die Eindämmung zwischenstaatlicher Gewalt voranzutreiben. Die Völkerbundsatzung von 1919 unterwarf das staatliche Kriegführungsrecht dann bestimmten Verfahrensregeln, enthielt aber noch kein allgemeines Kriegsverbot. Ein solches wurde erst in das sog. Genfer Protokoll von 1924 aufgenommen; das Protokoll trat aber nie in Kraft. Eine revolutionäre Neuerung brachte der Briand-Kellogg-Pakt vom 27.8.1928, in dem die Vertragspartner erstmals erklärten, auf ihr souveränes Recht der Kriegführung als Werkzeug nationaler Politik verzichten zu wollen. Ihr Recht auf → Selbstverteidigungblieb selbstverständlich erhalten. Das damit normierte, von fast allen Staaten der Welt völkerrechtlich verbindlich akzeptierte ius contra bellum bezog sich jedoch allein auf den „Krieg“, nicht auf sonstige Formen der militärischen Gewaltanwendung. Das ermöglichte es den an der jeweiligen Auseinandersetzung beteiligten Staaten – wie etwa Japan und China im Mandschurei-Konflikt 1931/32 –, ihren unter Anwendung von Waffengewalt ausgetragenen Konflikt als „bewaffnete Repressalie“ zu deklarieren, die aber nicht von einem Willen zum Krieg (animus belli gerendi) getragen war. Außerdem sah der Briand-Kellogg-Pakt keine expliziten Sanktionen für den Fall vor, dass ein Staat den Pakt verletzen sollte.
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