Bernhard Kempen - Völkerrecht

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Das Völkerrecht unterscheidet sich vom (inner-) staatlichen Recht nicht nur durch seine anders gearteten Akteure und Strukturen, auch die dieses Rechtsgebiet prägenden Begriffe weisen eine Vielzahl von Besonderheiten auf. Der vorliegende Band verfolgt vor allem den Zweck, das nötige Verständnis für dieses ebenso komplexe wie spannende Rechtsgebiet zu vermitteln.
Die Grundbegriffe des Völkerrechts ermöglichen dem Leser die planmäßige Erschließung des internationalen öffentlichen Rechts anhand der insgesamt 121 in alphabetischer Reihenfolge erläuterten zentralen Begriffe und Themen, die zudem durch Verweise miteinander verknüpft sind. Vorangestellt sind jeder Begriffserklärung eine Gliederung und eine bewusst knapp gehaltene Literaturübersicht, die sowohl das schnelle Auffinden bestimmter Informationen in den Erläuterungen als auch die gezielte Hinzuziehung ausgewählter Spezialliteratur erleichtern. Auf diese Weise werden die wesentlichen Inhalte des Völkerrechts für den Leser systematisch aufbereitet und an den wichtigsten Stellen vertiefend dargestellt.

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IV. Abgrenzung

Die Gegenmaßnahme (Repressalie) ist abzugrenzen von der Retorsion , einem weiteren Mittel der staatlichen Selbsthilfe. Die Retorsion stellt keinen rechtswidrigen, wohl aber einen „unfreundlichen Akt“ dar. Sie setzt mithin kein völkerrechtliches Delikt des Retorsionsadressaten voraus, sondern kann als Reaktion auf jede unfreundliche, also auch völkerrechtskonforme Handlung eines anderen Staates erfolgen. Sie ist deshalb erst recht zulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, den anderen Staat zur Beendigung seines völkerrechtswidrigen Handelns zu veranlassen. Retorsionsmaßnahmen sind nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Ein klassisches Beispiel ist der Abbruch der diplomatischen Beziehungen.

G› Generalversammlung (Martin Winkler)

Generalversammlung (Martin Winkler)

I. Zusammensetzung

1. Mitgliedschaft

2. Beobachterstatus

II. Verfahren

III. Grundsatz der umfassenden Zuständigkeit

1. Allgemeines

2. Entwicklung sowie Kodifizierung des Völkerrechts

3. Verwirklichung der Menschenrechte

4. Generalversammlung und Friedenssicherung

IV. Organisationsrechtliche Aufgaben

V. Rechtliche Bedeutung der Resolutionen der Generalversammlung

VI. Organisatorische Struktur

Lit.:

S. D. Bailey , The General Assembly of the United Nations, 2. Aufl. 1978; G. Nolte (Ed.), Peace through International Law: The Role of the International Law Commission, 2009; M. Payandeh , Einführung in das Recht der Vereinten Nationen, Jus 2012, 506.

I. Zusammensetzung

1. Mitgliedschaft

Die Generalversammlung ist das Repräsentativorgan der UNO. Gemäß Art. 9 Abs. 1 UN-Ch. besteht die Generalversammlung aus allen Mitgliedern der → Vereinten Nationen. Nach Art. 18 Abs. 1 UN-Ch. hat jeder Mitgliedstaat in der Generalversammlung eine Stimme („one state, one vote“). Allerdings hat jedes Mitglied höchstens fünf Vertreter in der Generalversammlung (Art. 9 Abs. 2 UN-Ch.). Jede Delegation von Staatenvertretern muss zu Beginn einer Tagung ihr Mandat nachweisen, wobei die Prüfung nach Regel 27 der Verfahrensordnung der Generalversammlung anhand formaler Kriterien durch den Mandatsprüfungsausschuss erfolgt. Obwohl diese formalen Kriterien im Fall der Staatenvertreter Südafrikas während der Apartheid-Ära erfüllt waren, weigerte sich die Generalversammlung deren Mandat anzuerkennen mit der Begründung, dass das Mandat von einer rassistischen Minderheitsregierung ausgestellt worden sei. Die Zulässigkeit dieser Praxis ist umstritten. Entscheidend spricht dagegen, dass die Generalversammlung nach Art. 5 UN-Ch. nur auf Empfehlung des → UN-Sicherheitsratesund nur unter bestimmten Voraussetzungen einem Mitgliedstaat die Rechte aus seiner Mitgliedschaft, zu denen auch die Entsendung von Vertretern in die Generalversammlung zählt, zeitweilig entziehen darf. Ein ohne vorherige Empfehlung des UN-Sicherheitsrats beschlossener Entzug von Rechten eines Mitgliedstaates ist dagegen in der UN-Charta nicht vorgesehen.

2. Beobachterstatus

Die Generalversammlung gewährt einer Reihe von nicht-staatlichen → Völkerrechtssubjekten den Beobachterstatus in ihren Sitzungen, z. B. der Europäischen Union und der Arabischen Liga. Die Befreiungsbewegung PLO (Palestine Liberation Organization) erhielt von der Generalversammlung durch die Resolution 67/19 vom 29.11.2012 den Status eines nichtmitgliedschaftlichen Beobachter- Staates . Dabei dürfte es sich um eine politisch motivierte Vorgehensweise handeln, die von der rechtlichen Anerkennung des Staates Palästina zu unterscheiden ist.

II. Verfahren

Nach Art. 18 Abs. 2 UN-Ch. bedürfen Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen einer Zweidrittelmehrheit. Zu den wichtigen Fragen zählen insbesondere organisationsrechtliche Beschlüsse und Empfehlungen im Bereich der Friedenssicherung. Beschlüsse über andere Fragen bedürfen gemäß Art. 18 Abs. 3 UN-Ch. einer einfachen Mehrheit.

III. Grundsatz der umfassenden Zuständigkeit

1. Allgemeines

Nach Art. 10 UN-Ch. kann die Generalversammlung alle chartarelevanten Fragen und Angelegenheiten erörtern und dazu Empfehlungen abgeben, wobei dies nach Art. 2 Ziff. 7 UN-Ch. nicht für Fragen und Angelegenheiten gilt, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören ( → Interventionsverbot). Diese umfassende Zuständigkeit der Generalversammlung wird in den Art. 11, 13 und 14 UN-Ch. näher konkretisiert.

2. Entwicklung sowie Kodifizierung des Völkerrechts

Besonders hervorzuheben ist die in Art. 13 Abs. 1 lit. a UN-Ch. verankerte Aufgabe der Generalversammlung, die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu begünstigen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedient sich die Generalversammlung der UN-Völkerrechtskommission (International Law Commission, ILC). Als Nebenorgan der Generalversammlung besteht diese aus 34 unabhängigen Völkerrechtsexperten und befasst sich vorwiegend mit Themen, die noch wenig normiert sind. Ihre Entwürfe in Form von Artikeln (draft articles) werden der Generalversammlung vorgelegt und dann oftmals von dieser den Mitgliedstaaten zur Zeichnung und Ratifikation empfohlen. So ist beispielsweise die Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK; Sart. II, Nr. 320) entstanden.

3. Verwirklichung der Menschenrechte

Weiterhin ist der Generalversammlung nach Art. 13 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 iVm. Art. 55 ff. UN-Ch. die Aufgabe übertragen, zur Verwirklichung der Menschenrechte beizutragen. Ein wesentlicher Meilenstein ihrer Arbeit im Bereich der Menschenrechte ist insbesondere die → Allgemeine Erklärung der Menschenrechtevom 10.12.1948.

4. Generalversammlung und Friedenssicherung

Schließlich stellt Art. 11 Abs. 1 UN-Ch. klar, dass sich die Generalversammlung mit den „allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit einschließlich der Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungsregelung befassen“ und „in Bezug auf diese Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder den Sicherheitsrat oder an beide richten“ kann. Eine Ausnahme davon und von der oben beschriebenen umfassenden Zuständigkeit der Generalversammlung sieht Art. 12 UN-Ch. zugunsten einer primären, aber nicht ausschließlichen Zuständigkeit des UN-Sicherheitsrats für den Fall vor, dass dieser in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm zugewiesenen Aufgaben der Friedenssicherung wahrnimmt. In diesem Fall darf die Generalversammlung nach Art. 12 Abs. 1 UN-Ch. keine Empfehlungen mehr abgeben, es sei denn auf Ersuchen des UN-Sicherheitsrats. Die in Art. 12 Abs. 1 UN-Ch. enthaltene Formulierung der „Wahrnehmung der Aufgaben“ lässt dabei mehrere Interpretationen zu: Eine formale Sichtweise lässt es genügen, dass der UN-Sicherheitsrat die Streitigkeit oder Situation auf seine Agenda setzt. Demgegenüber überwiegt in der Praxis der Generalversammlung in Abweichung vom geltenden Text des Art. 12 UN-Ch. eine eher enge Sichtweise der Aufgabenwahrnehmung des Sicherheitsrates, wonach die Generalversammlung befugt ist, auch zu Gegenständen, die der Sicherheitsrat aktiv behandelt, Empfehlungen abzugeben. Proteste des UN-Sicherheitsrates gegen diese Praxis sind nicht bekannt geworden. Weiterhin hat die Generalversammlung in der → Uniting for Peace-Resolutiondie Ansicht vertreten, dass die Verhinderung von Beschlüssen des UN-Sicherheitsrats aufgrund des Vetorechts seiner ständigen Mitglieder als Nichtwahrnehmung seiner Aufgaben iSv. Art. 12 UN-Ch. anzusehen sei, mit der Folge, dass die darin enthaltene Sperrwirkung nicht eintrete.

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