Die territoriale Souveränität Gesamtdeutschlands und die Gebietshoheit der Bundesrepublik Deutschland fielen daher über viele Jahrzehnte auseinander. Das hinderte die bundesdeutsche Rechtsordnung allerdings nicht daran, je nach betroffenem Rechtsgebiet unter „Inland“ (auch) das Gebiet des Deutschen Reichs in seinen Grenzen vom 31.12.1937 zu verstehen. Dieses Verständnis dominierte beispielsweise zunächst im Strafrecht (BGHSt 5, 364 f.; 8, 168 [170 f.]), wurde dort später aber aufgegeben (BGHSt 30, 1 [4]). Im Staatsangehörigkeitsrecht dominierte der nämliche Inlandsbegriff bis zur Wiedervereinigung (§ 25 Abs. 1 RuStAG a. F.).
G› Gegenmaßnahmen (Repressalien) (Burkhard Schöbener)
Gegenmaßnahmen (Repressalien) (Burkhard Schöbener)
I. Begriff
II. Zulässigkeit und Ausgestaltung
1. Rechtliche Maßgaben (allg.)
2. Berechtigter
3. Adressat
III. Grenzen (Repressalienverbot)
IV. Abgrenzung
Lit:
K. Doehring , Die Selbstdurchsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen, ZaöRV 47 (1987), 44; W. Friedler , Gegenmaßnahmen, BDGVR 37 (1997), 9; J.A. Frowein , Die Verpflichtung erga omnes im Völkerrecht und ihre Durchsetzung, FS für H. Mosler, 1983, 241; J. Hebenstreit , Repressalien im humanitären Völkerrecht, 2004; C. Hillgruber , The Right of Third States to Take Countermeasures, in: Tomuschat/Thouvenin (Ed.), The Fundamental Rules of the International Legal Order, 2006, 265.
Die Durchsetzung des Völkerrechts erfolgt in der Regel dezentral, da es in den zwischenstaatlichen Beziehungen an einer obligatorischen zentralen Gerichtsbarkeit fehlt. So wird die Zuständigkeit des → IGHnur begründet, wenn und soweit sich die beteiligten → Staaten dessen Jurisdiktionsgewalt unterwerfen (Art. 36 IGH-Statut). Die Rechtsdurchsetzung ist deshalb – soweit auch eine → friedliche Streitbeilegungdurch Inanspruchnahme diplomatischer Verfahren erfolglos bleibt – eine Angelegenheit der betroffenen Staaten selbst, die entsprechende Maßnahmen ergreifen, um gegen das völkerrechtswidrige Verhalten anderer Staaten vorzugehen (sog. Selbsthilfe). Früher als Repressalie bezeichnet, wird heute überwiegend der Begriff Gegenmaßnahme (countermeasure) verwendet für einen eigentlich völkerrechtswidrigen Akt, der jedoch als Reaktion auf das vorangegangene völkerrechtswidrige Verhalten eines anderen Staates ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Dabei sind jedoch besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen (unten II.) ebenso zu beachten wie die völkerrechtlichen Grenzen (unten III.) solcher Gegenmaßnahmen.
II. Zulässigkeit und Ausgestaltung
In den von der International Law Commission (ILC) ausgearbeiteten und von der → UN-Generalversammlung2001 in einer rechtlich unverbindlichen Resolution zur Kenntnis genommenen Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts (GV-Res. 56/83) sind in den Art. 49 ff. die Voraussetzungen aufgeführt, bei deren Vorliegen die Ergreifung von Gegenmaßnahmen gerechtfertigt ist. Die Inhalte der Resolution sind zwar bislang noch nicht verbindlich in einem → völkerrechtlichen Vertraggeregelt worden. Sie entsprechen aber im Wesentlichen den rechtlichen Maßgaben des → Völkergewohnheitsrechts.
1. Rechtliche Maßgaben (allg.)
Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Gegenmaßnahme ist ein vorangegangenes völkerrechtswidriges Verhalten des Staates, an den die Gegenmaßnahme gerichtet ist. Dieses völkerrechtliche Delikt kann sich grundsätzlich aus jedem Teilbereich des Völkerrechts ergeben. Sofern zwischen den Streitparteien eine Verpflichtung zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens besteht, ist ein solches Verfahren zunächst in Gang zu setzen. Ferner ist der das Völkerrecht verletzende Staat aufzufordern, sein völkerrechtswidriges Verhalten zu beenden, ihm sind Verhandlungen anzubieten und er ist über den Entschluss zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen zu informieren (Art. 52 Abs. 1). Diese Maßnahmen sollen dazu dienen, den Verletzerstaat zu einem völkerrechtsgemäßen Verhalten zu bewegen. Außerdem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Gegenmaßnahmen dürfen nicht ergriffen werden, wenn das völkerrechtswidrige Verhalten bereits beendet ist und der Verletzerstaat seinen aus dem Rechtsbruch resultierenden Verpflichtungen nachkommt (zu diesen Verpflichtungen gehört auch die Wiedergutmachung des materiellen und immateriellen Schadens, Art. 31, Art. 34 ff.), oder die Streitigkeit vor einem Gericht anhängig ist, das die Befugnis besitzt, ein für die Parteien bindendes Urteil zu fällen. Bereits ergriffene Gegenmaßnahmen müssen in diesen Fällen unverzüglich ausgesetzt werden (Art. 52 Abs. 3). Führt der das Völkerrecht verletzende Staat das Streitschlichtungsverfahren nicht nach Treu und Glauben durch, dann sind Gegenmaßnahmen jedoch wieder zulässig.
Zur Verhängung einer Gegenmaßnahme ist grundsätzlich nur der Staat berechtigt, der selbst in einer sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechtsposition verletzt wird. Handelt es sich bei der verletzten Völkerrechtsnorm um eine solche, die → erga omnes- Pflichtennormiert, dann dürfen auch die insoweit nicht unmittelbar betroffenen Staaten Gegenmaßnahmen ergreifen. Die GV-Res. 56/83 zur Staatenverantwortlichkeit räumt in Art. 48 dem Dritten aber lediglich das Recht ein, von dem Verletzerstaat die Einstellung des völkerrechtswidrigen Verhaltens und die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Wiedergutmachung zu fordern.
Gegenmaßnahmen dürfen nur gegen den das Völkerrecht verletzenden Staat und in der Absicht vorgenommen werden, diesen zur Erfüllung der sich aus seiner Völkerrechtsverletzung ergebenden Pflichten zu veranlassen.
III. Grenzen (Repressalienverbot)
Grundsätzlich kommen als Gegenmaßnahmen alle staatlichen Handlungen in Betracht. Art. 50 enthält allerdings eine Auflistung bestimmter Verpflichtungen, deren Beeinträchtigung im Zuge von Gegenmaßnahmen nicht erlaubt ist. Diese Verpflichtungen ergeben sich insb. aus dem → universellen Gewaltverbot(Art. 50 Abs. 1 lit. a), der Verpflichtung zum Schutz fundamentaler Menschenrechte (Art. 50 Abs. 1 lit. b, → menschenrechtlicher Mindeststandard) und den anderen zwingenden Normen des Völkerrechts (Art. 50 Abs. 1 lit. d, → ius cogens ), die Werte und Interessen schützen, deren Erhaltung wichtiger ist als das Interesse eines Staates an der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Verletzerstaat.
Daneben kennt v.a. das humanitäre Völkerrecht besondere Repressalienverbote (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. c), die den Schutz bestimmter Personen – z. B. Zivilpersonen und Kriegsgefangene (vgl. nur Art. 51 Abs. 6 ZP I zu den Genfer Abkommen, Art. 13 Abs. 4 des III. Genfer Abk.) – sowie spezifischer Objekte und Rechtsgüter (vgl. dazu Art. 52 Abs. 1, Art. 53 lit. c, Art. 54 Abs. 4, Art. 55 Abs. 2 ZP I zu den Genfer Abk.) bezwecken.
Zudem sind einzelne Teilbereiche des Völkerrechts als → self contained régime ausgestaltet, was ausnahmsweise zu einer Beschränkung auf die nach dem besonderen Regelwerk zur Verfügung stehenden spezifischen Sanktionsformen führt. Art. 55 erfasst diese Rechtskonstruktion unter dem Aspekt des lex specialis-Grundsatzes. Als self contained régime ist insbesondere das → Diplomatenrecht(Art. 50 Abs. 2 lit. b) anerkannt. Dasselbe gilt für die in Menschenrechtsabkommen enthaltenen rechtsförmigen Streitbeilegungsverfahren (vgl. Art. 50 Abs. 2 lit. a, z. B. Anrufung des → EGMR), die einen Rückgriff auf das allgemeine Recht der → völkerrechtlichen Verantwortlichkeitausschließen. Eine Anwendung des allgemeinen Repressalienrechts bleibt jedoch bei Subsystemen möglich, die keine umfassenden und abschließenden Regeln zur Staatenverantwortlichkeit enthalten.
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