Bernhard Kempen - Völkerrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Bernhard Kempen - Völkerrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Völkerrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Völkerrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das Völkerrecht unterscheidet sich vom (inner-) staatlichen Recht nicht nur durch seine anders gearteten Akteure und Strukturen, auch die dieses Rechtsgebiet prägenden Begriffe weisen eine Vielzahl von Besonderheiten auf. Der vorliegende Band verfolgt vor allem den Zweck, das nötige Verständnis für dieses ebenso komplexe wie spannende Rechtsgebiet zu vermitteln.
Die Grundbegriffe des Völkerrechts ermöglichen dem Leser die planmäßige Erschließung des internationalen öffentlichen Rechts anhand der insgesamt 121 in alphabetischer Reihenfolge erläuterten zentralen Begriffe und Themen, die zudem durch Verweise miteinander verknüpft sind. Vorangestellt sind jeder Begriffserklärung eine Gliederung und eine bewusst knapp gehaltene Literaturübersicht, die sowohl das schnelle Auffinden bestimmter Informationen in den Erläuterungen als auch die gezielte Hinzuziehung ausgewählter Spezialliteratur erleichtern. Auf diese Weise werden die wesentlichen Inhalte des Völkerrechts für den Leser systematisch aufbereitet und an den wichtigsten Stellen vertiefend dargestellt.

Völkerrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Völkerrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Nach dem Zusammenbruch der sozialistischen Wirtschaftssysteme entspannte sich der Konflikt innerhalb der Staatengemeinschaft zum Ende des 20. Jahrhunderts jedoch deutlich. Viele Staaten liberalisierten ihre Volkswirtschaften und erkannten dabei die Wichtigkeit des Schutzes privaten Eigentums an. Gegenwärtig dürfte dementsprechend davon auszugehen sein, dass eine Pflicht zum Schutz ausländischen Eigentums im Völkergewohnheitsrecht und insbesondere eine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung im Falle einer Enteignung weitgehend anerkannt sind. Aufgrund von zwei weiteren Entwicklungen nach dem Zweiten Weltkrieg hat der gewohnheitsrechtliche Schutz jedoch viel von seiner praktischen Relevanz verloren.

Erstens führten die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des gewohnheitsrechtlichen Eigentumsschutzes in den 1950er und 1960er Jahren dazu, dass die Staaten dazu übergingen, den Eigentumsschutz in bilateralen → völkerrechtlichen Verträgenexplizit zu regeln. Hierzu wurde das Institut der Investitionsförderungsverträge entwickelt, von denen bis heute mehr als 2.500 Verträge auf bilateraler Ebene abgeschlossen wurden ( → Investitionsrecht, internationales). Der Gegenstand dieser Verträge richtet sich nicht nach dem Begriff des Eigentums, sondern nach dem der Investition bzw. Kapitalanlage. Investitionsförderungsverträge wurden im Wesentlichen zwischen Industriestaaten einerseits und Entwicklungsländern andererseits abgeschlossen. Der scheinbare Widerspruch zu dem Konflikt in der → Generalversammlungkann unter anderem damit erklärt werden, dass die Verträge auf die Zukunft gerichtet sind und von gleichberechtigten Partnern abgeschlossen werden.

Zweitens trat seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges auch der Schutz des Eigentums als Menschenrecht wieder stärker in den Vordergrund. Die → Allgemeine Erklärung der Menschenrechtevom 10.12.1948 schützt Eigentum in Art. 17. Die in der Folgezeit vereinbarten regionalen Menschenrechtskonventionen in Europa, Amerika und Afrika enthalten ebenfalls eigentumsschützende Bestimmungen. Zu nennen sind hier insbesondere Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, Art. 21 der AMRK und Art. 14 der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (s. unten, V.).

III. Schutz ausländischen Eigentums im Fremdenrecht

Wie bereits eingangs erwähnt, sind die Regeln für den Schutz ausländischen Eigentums im Fremdenrecht nur fragmentarisch. Der Eigentumsbegriff selbst ist nicht klar definiert. Sein konkreter Inhalt muss stets unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Rechtsordnung ermittelt werden. Grundsätzlich geschützt sind Grund- und Sacheigentum sowie alle dinglichen Rechte. Des Weiteren dürfte unbestritten sein, dass vertragliche Ansprüche, Anteilsrechte aller Art, geistige Eigentumsrechte und Konzessionen Schutz genießen. Knapp zusammengefasst kann man deshalb mit dem Iran-US Claims Tribunal (Amoco v. Iran, para 108) den Schutzbereich als grundsätzlich „ any right, which can be the object of a commercial transaction “ umfassend bezeichnen. Einen Grenzbereich stellt der Schutz des Unternehmenswerts dar. Im Oscar Chinn Case (1934) verneinte der StIGH jedenfalls die Schutzwürdigkeit von Geschäftsbeziehungen und Goodwill.

Der Schutz des Eigentums besteht im Wesentlichen in der Reglementierung von Enteignungen. Demnach sind Enteignungen ausländischen Eigentums nicht verboten, sondern grundsätzlich erlaubt. Das Recht zur Enteignung ergibt sich dabei aus der staatlichen Souveränität. Allerdings müssen bei der Enteignung ausländischen Eigentums bestimmte Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen beachtet werden. Werden diese nicht eingehalten, ist die Enteignung illegal und stellt ein völkerrechtliches Delikt ( → Verantwortlichkeit, völkerrechtliche) dar. Zu den Einzelheiten s. → Enteignungsrecht, internationales.

IV. Eigentumsschutz in Investitionsförderungsverträgen

Der sachliche Schutzbereich von Investitionsförderungsverträgen orientiert sich nicht am Begriff des Eigentums, sondern an dem der Investition, bzw. im deutschen Wortlaut dem der Kapitalanlage ( → Investitionsrecht, internationales). Dieser Begriff ist in der Regel in den Verträgen definiert und meint üblicherweise Vermögenswerte aller Art. Dieser Definition folgt dann eine Aufzählung typischer Investitionsformen, wie (i) Sach- und Grundeigentum sowie andere dingliche Rechte, (ii) Beteiligungen an Gesellschaften, (iii) vertragliche Rechte mit wirtschaftlichem Wert, (iv) geistige Eigentumsrechte und (v) Konzessionen (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 des deutschen Mustervertrages; abgedruckt in: AVR 45 [2007], 276 ff.). Trotz der weitreichenden Überschneidungen ist der Schutzbereich nicht zwangsläufig deckungsgleich mit dem oben skizzierten Schutz des Eigentums im Fremdenrecht. Ein Unterschied kann zum Beispiel darin bestehen, dass für private Zwecke im Ausland befindliches Eigentum im Fremdenrecht geschützt ist, während es bei Investitionsschutzverträgen stets von einer Auslegung des jeweiligen Vertrages abhängt, ob dieser eine wirtschaftliche Betätigung erfordert oder nicht.

Investitionsschutzverträge enthalten verschiedene materiell-rechtliche Bestimmungen, die Investitionen vor politischen Risiken im Gaststaat schützen sollen. Zu diesen Schutzbestimmungen gehören in der Regel eine Pflicht zur Nichtdiskriminierung, zur gerechten und billigen Behandlung oder zur Gewährung von Schutz und Sicherheit. Eine zentrale Bestimmung regelt die Behandlung von Enteignungen. Dabei folgen Investitionsschutzverträge in der Regel den Bestimmungen des Fremdenrechts (s. oben, III.), d. h. Enteignungen sind zulässig, müssen aber die einschlägigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Für die Berechnung der Höhe der Entschädigung verwenden die Verträge in der Regel die Hull-Formel ( → Enteignungsrecht, internationales).

V. Menschenrechtlicher Eigentumsschutz

Der menschenrechtliche Eigentumsschutz hat sich nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelt und ergibt sich im Wesentlichen aus den regionalen Menschenrechtskonventionen. Die relevanten Bestimmungen finden sich in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur → EMRK, Art. 21 der → AMRKund Art. 14 der → Afrikanische Menschenrechtscharta). Praktische Bedeutung hat dabei bis heute insbesondere der Eigentumsschutz in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewonnen. Im Rahmen der EU ist zudem auch Art. 17 der seit 2009 rechtsverbindlichen Europäischen Grundrechtecharta zu nennen. Ob es ein als universelles Gewohnheitsrecht anerkanntes Menschenrecht am Eigentum gibt, wird überwiegend skeptisch gesehen; jedenfalls hat ein solches Recht noch keinerlei praktische Bedeutung gewonnen.

Der wichtigste Unterschied zum Eigentumsschutz im Fremdenrecht und Investitionsschutzrecht besteht darin, dass der Schutz nicht an die Stellung als Ausländer bzw. als geschützter Investor gekoppelt ist, sondern In- und Ausländer gleichermaßen erfasst. Damit haben auch Inländer einen völkerrechtlich garantierten Schutzanspruch gegen ihren Heimatstaat. Der sachliche Schutzbereich hängt wiederum von der jeweiligen Konvention ab. Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention erfasst nach seinem Wortlaut „ posessions “ und hat einen ähnlich weiten Schutzbereich wie das Fremdenrecht.

E› Enteignungsrecht, internationales (Markus Perkams)

Enteignungsrecht, internationales (Markus Perkams)

I. Enteignungsrecht im Fremdenrecht

1. Enteignung

2. Öffentliches Interesse und Diskriminierungsverbot

3. Entschädigung

II. Enteignungsrecht in Investitionsförderungsverträgen

1. Enteignung

2. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

III. Menschenrechtliches Enteignungsrecht

Lit.:

R. Dolzer , Eigentum, Enteignung und Entschädigung im geltenden Völkerrecht, 1985; J.A. Kämmerer , Der Schutz des Eigentums im Völkerrecht, in: O. Depenheuer (Hrsg.), Eigentum – Ordnungsidee, Zustand, Entwicklung, 2005, 131; B. Kempen , Eigentum: ein universelles Menschenrecht?, WiVerw2 2009, 19; Chr. Ohler , Der Schutz privaten Eigentums als Grundlage der der internationalen Wirtschaftsordnung, JZ 2006, 875; M. Ruffert , The Protection of Foreign Direct Investment by the European Convention on Human Rights, GYIL 43 (2000), 116; B. Schöbener , Der menschenrechtliche Schutz des privaten Eigentums – eine Zwischenbemerkung, FS für K. Stern, 2012, 901.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Völkerrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Völkerrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Bernhard Long - Keuken Viering
Bernhard Long
Bernhard StoEver - Remo.Killer
Bernhard StoEver
Bernhard Giersche - Man stirbt nur einmal
Bernhard Giersche
Bernhard Kellermann - Der Tunnel
Bernhard Kellermann
Oliver Diggelmann - Völkerrecht
Oliver Diggelmann
Bernhard Kempen - Europarecht
Bernhard Kempen
Markus Krajewski - Wirtschaftsvölkerrecht
Markus Krajewski
Andreas von Arnauld - Klausurenkurs im Völkerrecht
Andreas von Arnauld
Thomas von Kempen - Thomas von Kempen
Thomas von Kempen
Bernhard Kempen - ARKADIA
Bernhard Kempen
Отзывы о книге «Völkerrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Völkerrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x