Wolfram Scheffler - Besteuerung von Unternehmen II

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Die Neuauflage:
Im vorliegenden Band werden die Regelungen zur steuerlichen Einkunftsermittlung (Ertragsteuern) und Vermögensbewertung (Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer) vorgestellt.
Das Buch bietet Lösungen zu speziellen Einzelfragen bezüglich der Bilanzierung und Bewertung von Aktiva und Passiva. Zum besseren Verständnis sind praktische Beispiele und zahlreiche Entscheidungen des Bundesfinanzhofes eingearbeitet worden.
Bei der Neubearbeitung wurden insbesondere die Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und deren Interpretation durch die Finanzverwaltung berücksichtigt. Darüber hinaus wurde die aktuelle Rechtsprechung eingearbeitet.
Geeignet ist der Band in erster Linie für all diejenigen, die einen raschen Einstieg in die Grundzüge der steuerlichen Gewinn- und Vermögensermittlung suchen.

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Anmerkungen

[1]

Bei dieser Aussage wird nicht diskutiert, ob mit dem Lenkungszweck verbundene Regelungen im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung gerechtfertigt sind.

[2]

Vgl H 5.1 EStH unter Verweis auf BMF-Schreiben vom 12.3.2010, BStBl. 2010 I, S. 239.

[3]

Diese Interpretation ist nicht unumstritten. Grundsätzlich wie die Finanzverwaltung zB Dörfler/Adrian, Ubg 2009, S. 387; Herzig/Briesemeister, DB 2009, S. 929; Kirsch, DStZ 2008, S. 561; Stobbe, DStR 2008, S. 2433; Theile/Hartmann, DStR 2008, S. 2034. Zur Kritik siehe zB Anzinger/Schleiter, DStR 2010, S. 395; Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, DB 2009, S. 2570; Förster/Schmidtmann, BB 2009, S. 1342; Hennrichs, Ubg 2009, S. 533; Hoffmann, StuB 2010, S. 209; Scheffler, StuB 2009, S. 836; Schenke/Risse, DB 2009, S. 1957; Schulze-Osterloh, DStR 2011, S. 534; Weber-Grellet, DB 2009, S. 2402. Zu einer umfangreichen Literaturübersicht siehe Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Köln (Loseblattausgabe), § 5 EStG, Anm 272.

III. Auswirkungen des Maßgeblichkeitsprinzips

39

Die Konsequenzen des Maßgeblichkeitsprinzipsfür einen konkreten Geschäftsvorgang hängen von der Ausgestaltung der für die Handelsbilanz und die Steuerbilanz formulierten gesetzlichen Normen ab:

Die handelsrechtlichen Regelungen kennen entweder zwingende Vorschriften (Pflicht, Verbot), Wahlrechte oder Ermessensspielräume.
Im Bilanzsteuerrecht besteht entweder keine eigene Norm oder in das Steuerrecht sind spezielle Regelungen aufgenommen worden. Das Steuerrecht kann eine zwingende Vorgehensweise (Pflicht, Verbot) vorschreiben oder ein Wahlrecht gewähren. Darüber hinaus gibt es auch im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung Ermessensspielräume.

Zusätzlich bestehen außerhalb des Bilanzsteuerrechts Regelungen, die auf die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte zurückwirken: Zum einen sind spezielle steuerliche Grundsätze zu beachten, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit der Besteuerung von Personen- oder Kapitalgesellschaften, zur Abgrenzung des betrieblichen Bereichs von der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen oder zur Vermeidung von internationalen Doppelbesteuerungen gelten. Bei diesen Vorschriften handelt es sich im Regelfall um verbindlich anzuwendende Normen. Zum anderen kann der Steuerpflichtige spezielle steuerliche Wahlrechte in Anspruch nehmen, die in erster Linie der Förderung von Investitionen sowie zur Vermeidung einer Behinderung von unternehmerischen Umstrukturierungen dienen. Diesen auf steuerpolitischen Überlegungen beruhenden Wahlrechten stehen seit der Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz keine vergleichbaren handelsrechtlichen Vorschriften mehr gegenüber. Die Übernahme des niedrigeren steuerlichen Werts (§ 254, § 279 Abs. 2 HGB aF) bzw von steuerfreien Rücklagen (§ 247 Abs. 3, § 273 HGB aF) in die Handelsbilanz ist seit dem Jahr 2009 nicht mehr zulässig.

Aus den verschiedenen Kombinationen lassen sich insgesamt neun Fälle bilden. Die wichtigsten Aussagen sind in der folgenden Übersicht zusammengefasst. Sie werden im Folgenden im Einzelnen beschrieben. Die Reihenfolge der Fälle wurde danach festgelegt, welche Art von Regelungen für die Handelsbilanz vorgesehen ist. Folgt man der Auslegung des § 5 Abs. 1 S. 1 EStG, wie sie von der Finanzverwaltung vorgenommen wurde, ergeben sich folgende Auswirkungen:

Abb. 4: Grundsätzliche Auswirkungen des Maßgeblichkeitsprinzips

Fall Handelsrecht Steuerrecht Auswirkungen des Maßgeblichkeitsprinzips (Grundsatz) Form der Maßgeblichkeit
1 verbindliche Regelung keine Regelung Wert aus der Handelsbilanz ist in die Steuerbilanz zu übernehmen (§ 5 Abs. 1 S. 1 HS 1 EStG) Maßgeblichkeit
2 verbindliche Regelung verbindliche Regelung Fall 2a: übereinstimmende verbindliche Regelungen: Handelsbilanz und Steuerbilanz stimmen überein Maßgeblichkeit (deklaratorisch)
Fall 2b: abweichende verbindliche Regelungen: für die Steuerbilanz ist die steuerliche Regelung verbindlich: Handelsbilanz und Steuerbilanz weichen voneinander ab Durchbrechung der Maßgeblichkeit
3 verbindliche Regelung Wahlrecht das steuerliche Wahlrecht kann unabhängig von der handelsrechtlichen Rechnungslegung ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 EStG): Handelsbilanz und Steuerbilanz können, müssen aber nicht übereinstimmen keine Maßgeblichkeit
4 Wahlrecht verbindliche Regelung für die Steuerbilanz ist die steuerliche Regelung verbindlich: Handelsbilanz und Steuerbilanz können, müssen aber nicht übereinstimmen (§ 5 Abs. 1 S. 1 HS 1 EStG) Einschränkung der Maßgeblichkeit
5 Wahlrecht keine Regelung Bilanzierung: handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte werden steuerlich zur Aktivierungspflicht und handelsrechtliche Passivierungswahlrechte werden steuerlich zum Passivierungsverbot, dh Handelsbilanz und Steuerbilanz können, müssen aber nicht übereinstimmen Einschränkung der Maßgeblichkeit
Bewertung: Übernahme des handelsrechtlichen Werts, dh Handelsbilanz und Steuerbilanz stimmen überein Maßgeblichkeit
6 Wahlrecht Wahlrecht das steuerliche Wahlrecht kann unabhängig von der handelsrechtlichen Regelung ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 EStG): Handelsbilanz und Steuerbilanz können, müssen aber nicht übereinstimmen keine Maßgeblichkeit
7 Ermessensspielraum keine Regelung Wert aus der Handelsbilanz ist in die Steuerbilanz zu übernehmen (§ 5 Abs. 1 S. 1 HS 1 EStG) Maßgeblichkeit
8 Ermessensspielraum Ermessensspielraum Fall 8a: Ermessensspielräume stimmen überein: Handelsbilanz und Steuerbilanz stimmen überein Maßgeblichkeit
Fall 8b: handelsrechtlicher Ermessensspielraum geht weiter als der im Steuerrecht zulässige Rahmen (im Steuerrecht uU verbindliche Regelung): Handelsbilanz und Steuerbilanz können, müssen aber nicht übereinstimmen Einschränkung der Maßgeblichkeit
9 keine vergleichbare Regelung spezieller steuerlicher Grundsatz (verbindliche Regelung) die spezielle steuerliche Regelung ist anzuwenden (zB Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften, Abgrenzung des betrieblichen Bereichs von der privaten Sphäre, Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung) keine Maßgeblichkeit

40

Fall 1: Handelsbilanz verbindliche Regelung – Steuerbilanz keine Regelung: Gilt für die Handelsbilanz eine zwingende Vorschrift (Bilanzierungsgebot, -verbot, eindeutige Bewertungsregel) und existiert im Steuerrecht keine Vorschrift, gilt sowohl für den Ansatz dem Grunde nach als auch für den Ansatz der Höhe nach die Maßgeblichkeitder Handelsbilanz für die Steuerbilanz.[1] Diese Fallgruppe repräsentiert das Maßgeblichkeitsprinzip in idealtypischer Weise.

41

Fall 2: Handelsbilanz verbindliche Regelung – Steuerbilanz verbindliche Regelung: Kennen sowohl das Handelsrecht als auch das Steuerrecht eine zwingende Norm, ist eine Fallunterscheidung zu treffen: Die beiden Regelungen können übereinstimmen (Fall 2a) oder voneinander abweichen (Fall 2b).

Sind die handelsrechtliche und die steuerrechtliche Regelunginhaltlich identisch(Fall 2a), treten keine Abgrenzungsfragen auf. Die Maßgeblichkeitder Handelsbilanz für die Steuerbilanz wirkt in dieser Situation lediglich deklaratorisch.[2]

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