[91]
Habetha/Klatt NStZ 2015, 671, 674.
[92]
MK-StGB/ Radtke § 14 Rn. 124; Schönke/Schröder/ Perron /Eisele § 14 Rn. 43 f.; Mitsch § 7 Rn. 30; Wegner wistra 1998, 283, 285.
[93]
Ausführlich zur Entwicklung der Rechtsfigur faktischer Organe im Strafrecht: Groß S. 42 ff.; Gübel S. 47 ff.
[94]
Vgl. nur Dinkhoff S. 119 ff.; Joerden JZ 2001, 310; Ransiek S. 95.
[95]
Vgl. hierzu: OLG Karlsruhe NJW 2006, 1364 m. abl. Anm. Arens wistra 2007, 35.
[96]
BGH wistra 2013, 140 f.; wistra 2013, 272, 273 f.; NStZ 2000, 34, 35; BayObLG NJW 1997, 1936.
[97]
Dierlamm NStZ 1996, 153, 156.
[98]
Vgl. BGH NJW 1997, 66, 67.
[99]
Groß S. 138.
[100]
Groß S. 146.
[101]
Dierlamm NStZ 1996, 153, 156.
[102]
BayObLG NJW 1997, 1936; Bedenken gegen eine zu formalisierte Betrachtungsweise äußert Müller-Gugenberger/ Schmid/Fridrich § 30 Rn. 58; vgl. auch BGH wistra 2013, 272, 274.
[103]
Vgl. nur Groß S. 148 f. sowie Wabnitz/Janovsky/Schmitt/ Raum Kap. 4 Rn. 18; siehe auch LG Augsburg wistra 2015, 39 f.
[104]
BGH wistra 2017, 64, 65; BGH NJW 2002, 2480, 2482; vgl. ferner: KG GmbHR 2003, 591, 594; Bittmann § 21 Rn. 20; Lackner/Kühl/ Heger § 266a Rn. 4, jedenfalls für die Fälle, in denen der Strohmann irgendeine Tätigkeit nach außen (z.B. Unterzeichnen von Arbeitsverträgen, Auftreten bei Behörden) wahrgenommen hat.
[105]
BGH NJW 2002, 2480, 2482.
[106]
OLG Hamm NStZ-RR 2001, 173; NK/ Tag § 266a Rn. 30; Fischer § 266a Rn. 5; Dannecker/ Knierim / Smok Rn. 831; Böttger / Verjans Kap. 4 Rn. 189; Matt/Renzikowski/ Matt § 266a Rn. 20 m.w.N.
1. Kapitel Grundlagen› E. Prozessuale Besonderheiten
E. Prozessuale Besonderheiten
183
Arbeitsstrafverfahren zeichnen sich gerade mit Blick auf die typische Aufnahme von Ermittlungen wie auch die zuständigen (Ermittlungs-)Behörden durch einige Besonderheiten gegenüber „gängigen“ Strafverfahren aus.
1. Kapitel Grundlagen› E. Prozessuale Besonderheiten› I. Ermittlungsaufnahme
184
Es wurde bereits dargelegt, dass die Bedeutung des Arbeitsstrafrechts in der Praxis in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen hat. Die zunehmende Strenge und Konsequenz bei der Ahndung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des Arbeitsstrafrechts[1] zeigt sich auch in den zahlreichen – auch gesetzgeberisch forcierten – Möglichkeiten ihrer Aufdeckung. Dabei kommt der Zusammenarbeit unter den Behörden eine immer größere Bedeutung zu.
1. Regelfall „Verdachtsunabhängige Prüfung“
185
Der weitaus größte Teil eingeleiteter Ermittlungsverfahren im Bereich des Arbeitsstrafrechts ist auf eine vorangegangene verdachtsunabhängige Prüfung[2] gem. § 2 SchwarzArbG durch die Zollverwaltung zurückzuführen. Erkenntnisse, die im Rahmen dieser Prüfungen gewonnen werden und den Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zulassen, münden unmittelbar in ein entsprechendes Ermittlungsverfahren.[3]
186
Die verdachtsunabhängigen Prüfungen erfolgen unangemeldet und engmaschig. Ihnen kommt zentrale Bedeutung bei der Tätigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu.
187
Hinweis
Im Anschluss an gesetzliche Änderungen werden zunehmend verdachtsunabhängige Prüfungen durch den Zoll vorgenommen. So waren etwa verstärkt Prüfungen in den Unternehmen der Gebäudereinigungsbranche festzustellen, nachdem das Gebäudereiniger-Handwerk am 1.7.2007 in den Schutzbereich des AEntG aufgenommen wurde. Aus Kreisen der Zollverwaltung heißt es in solchen Fällen regelmäßig, dass den betroffenen Branchen eine „Übergangszeit“ gewährt wird, bis es dann verstärkt zu verdachtsunabhängigen Prüfungen kommt. So hat die FKS nach Einführung des MiLoG[4] zum 1.1.2015 zunächst den Schwerpunkt ihrer Aktivitäten auf die Aufklärung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelegt.[5] Nach Abschluss der Einführungsphase ist mittlerweile aber insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestlohns und die Aufdeckung möglicher Umgehungsformen[6] – nicht zuletzt angesichts der intensiven politischen Debatte – zunehmend mit entsprechenden Kontrollen zu rechnen.[7]
2. Zusammenarbeit zwischen den Behörden
188
In der Praxis bildet die Zusammenarbeit verschiedener Behörden ein ganz wesentliches und effektives Element bei der Bekämpfung von Delikten aus dem Bereich des Arbeitsstrafrechts. Insbesondere ist in zahlreichen Einzelgesetzen vorgesehen, dass sich die jeweiligen Behörden und Stellen gegenseitig unterrichten, wenn sie im Rahmen ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt haben, für deren Überprüfung und Verfolgung die jeweils andere Behörde bzw. Stelle zuständig ist.[8] Entsprechend dicht ist das „Netz der Verfolger“.[9]
189
Mitteilungs- und Zusammenarbeitsregelungen finden sich beispielsweise in § 31a AO, § 23 Abs. 3 ArbSchG, § 18 AÜG, § 90 AufenthG, § 139b Abs. 7 und 8 GewO, § 118a HwO, §§ 16 f. SchwarzArbG, § 113 SGB IV, § 321 SGB VI sowie in § 211 SGB VII. Darüber hinaus kann sich eine Benachrichtigung der zuständigen Verfolgungsbehörde über den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus der „Anordnung über die Mitteilung in Zivilsachen“ (MiZi) ergeben. Diese Verwaltungsvorschrift regelt, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß Zivilgerichte Informationen aus laufenden und abgeschlossenen Zivilverfahren an Dritte – also auch an die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden – weitergeben dürfen bzw. sogar müssen. So sind ausdrücklich Erkenntnisse mitzuteilen, die aus Sicht des Gerichts zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die in (un-)mittelbarem Zusammenhang etwa mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmerentsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz stehen. Gleichermaßen sind durch die Gerichte Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit schließen lassen, den zuständigen Behörden zu melden.[10]
190
Sind daher einmal Verdachtsmomente entstanden, ist es für den jeweiligen Unternehmer schwierig, sich der weiteren „Ermittlungsmaschinerie“ zu entziehen.
191
Hinweis
Bedeutsam wird die hier skizzierte Zusammenarbeit zwischen den Behörden regelmäßig bei der Betriebsprüfung. Aus ihr resultieren zahlreiche Verfahren wegen des Verdachts von Straftaten aus dem Bereich des Arbeitsstrafrechts. Stößt beispielsweise der Betriebsprüfer auf Umstände, die den Verdacht der illegalen Beschäftigung oder der Schwarzarbeit begründen, so hat er gem. § 31a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO die Tatsachen der zuständigen Stelle mitzuteilen. Der Betriebsprüfer hat in diesen Fällen keinen Ermessensspielraum.[11]
192
Oftmals erfolgen Mitteilungen der Arbeitsschutzbehörde im Anschluss an Ermittlungen zu einem Arbeitsunfall. Stellt die Arbeitsschutzbehörde etwa im Zuge ihrer Sachverhaltsaufklärung fest, dass eine Vielzahl von Ausländern auf der Baustelle illegal beschäftigt wird, so teilt sie dies gem. § 23 Abs. 3 ArbSchG der Zollverwaltung mit.[12]
3. Strafanzeige durch Dritte
193
Häufig werden Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Anschluss an – nicht selten anonyme – Strafanzeigen eingeleitet. Oftmals stellt sich rasch heraus, dass der zunächst unbekannte Initiator ein ehemaliger Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens ist, von dem man sich im Unfrieden getrennt hat. Aber auch noch beschäftigte – aber unzufriedene – Arbeitnehmer oder auch Betriebsräte scheuen sich nicht vor der Anzeige tatsächlicher oder vermeintlicher Straftaten.
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