[6]
BR-Drucks. 690/98.
[7]
BR-Drucks. 385/99.
[8]
Vgl. den Abschlussbericht, Abschnitt 12.2.1.
[9]
Plenarprotokoll 17/239 v. 15.5.2013, S. 30115.
[10]
Vgl. Koalitionsvertrag mit dem Titel „Deutschlands Zukunft gestalten“, S. 145; vgl. auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Nicole Maisch, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – BT-Drucks. 18/2056 –, BT-Drucks. 18/2187, S. 2, 6.
[11]
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden; abrufbar unter https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMI16-127.pdf.
[12]
Vgl. hierzu Beulke/Moosmayer CCZ 2014, 146.
[13]
Henssler/Hoven/Kubiciel/Weigend Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes; abrufbar unter https://www.verbandsstrafrecht.jura.uni-koeln.de/sites/fg_verbandsstrafrecht/user_upload/Koelner_Entwurf_eines_Verbandssanktionengesetzes__2017.pdf.
[14]
Jahn/Schmitt-Leonardy/Schoop wistra 2018, 27.
[15]
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur 19. Legislaturperiode, S. 126; abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/koalitionsvertrag-zwischen-cdu-csu-und-spd-195906.
[16]
Abrufbar unter https://www.steuerberater-center.de/media/VerSanG_RefE.pdf(2.12.2019); vgl. hierzu auch Gercke/Grözinger „BMJV-Entwurf zu Verbandssanktionen: Zuckerbrot und Peitsche“, in: Legal Tribune Online, 23.8.2019.
[17]
Abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Staerkung_Integritaet_Wirtschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=1.
[18]
Vgl. nur DAV NZG 2020, 305; Soyka DRiZ 2020, 137; Cordes/Wagner NZWiSt 2020, 215; Köllner NZI 2020, 60; Baur/Holle ZRP 2019, 186; mit Fokus auf die Regelungen zu internen Ermittlungen und Beschlagnahme Kainer/Feinauer NZA 2020, 363; Ott/Lüneborg NZG 2019, 1361. Besonders kritisch mit Blick auf verfassungsrechtliche Legitimationsfragen Rostalski NJW 2020, 2087. Vgl. auch den sog. „Münchner Entwurf“: Saliger/Tsambikakis/Mückenberger/Huber (Hrsg.) , Münchener Entwurf eines Verbandssanktionsgesetzes, 2019.
[19]
BR-Drucks. 440/20.
[20]
Rotsch/Mutschler/Grobe CCZ 2020, 169, mit entsprechender Kritik.
[21]
Vgl. die Empfehlungen der Ausschüsse v. 8.9.2020, BR-Drucks. 440/1/20.
[22]
Stellungnahme des Bundesrates v. 18.9.2020, BR-Drucks. 440/20 (Beschluss).
[23]
Siehe nun auch BT-Drucks. 19/23568 v. 21.10.2020.
[24]
Zur grenzüberschreitenden Verteidigung im Einzelnen vgl. nur Salditt StV 2003, 136, 137.
[25]
Inzwischen wurde die Höhe der möglichen Geldbuße durch eine Gesetzesänderung sogar auf 10 Mio. € erhöht und damit verzehnfacht (!), Art. 4 des Gesetzes v. 26.6.2013, BGBl. I 2013, S. 1738, 1748.
[26]
Vgl. ausführlich hierzu 3. Kap. Rn. 69 ff., 85 ff.
1. Kapitel Grundlagen› D. Haftung von Unternehmen und Unternehmensverantwortlichen› II. Organ- und Vertreterhaftung nach § 14 StGB bzw. § 9 OWiG
II. Organ- und Vertreterhaftung nach § 14 StGB bzw. § 9 OWiG
144
Arbeitsstrafrechtliche Tatbestände richten sich regelmäßig an den Arbeitgeber (s.o.). Es handelt sich mithin um Sonderdelikte, wobei der eigentliche Adressat („der Arbeitgeber“) in aller Regel eine juristische Person und weder handlungs- noch deliktsfähig ist (s.o.). Im Hinblick darauf, dass die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit an das schuldhafte bzw. vorwerfbare Handeln einer natürlichen Person anknüpft, würden so grundsätzlich Haftungslücken entstehen.[1] Um dies zu vermeiden, erfolgt eine Zurechnung bzgl. Individualpersonen über § 14 StGB bzw. für das Ordnungswidrigkeitenrecht über die wortgleiche Regelung des § 9 OWiG. Die genannten Vorschriften werden ergänzt durch die Haftung von Betriebs- und Unternehmensinhabern wegen Aufsichtspflichtverletzungen (§ 130 OWiG) und die Sanktionierung von juristischen Personen und Personenvereinigungen selbst wegen betriebsbezogener Zuwiderhandlungen von Organen und bestimmten Vertretern (§ 30 OWiG).
145
§ 14 StGB und § 9 OWiG führen damit zu einer Ausweitung der straf- bzw. bußgeldrechtlichen Haftung, indem sie Personen zu Normadressaten – also tauglichen Tätern – machen, denen eigentlich ein täterschaftsbegründendes besonderes persönliches Merkmal fehlt.[2]
1. Besondere persönliche Merkmale
146
Die besonderen persönlichen Merkmale nach § 14 Abs. 1 StGB sind mit denen des § 28 StGB nicht gleichbedeutend.[3] Das Gesetz unterteilt sie in „besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände“. Nach h. M. trägt diese Differenzierung allerdings wenig zur Klärung des Regelungsbereichs der Organ- und Vertreterhaftung bei.[4]
147
Persönliche Eigenschaften sind die mit der Person des Menschen als solcher verbundenen Merkmale geistiger, körperlicher oder rechtlicher Art (z.B. Lebensalter).[5] Jedoch sind diese Eigenschaften ihrer Natur nach unübertragbar und persönliche Eigenschaften daher im Rahmen von § 14 StGB irrelevant.[6]
148
Persönliche Verhältnisse sind die äußeren Beziehungen eines Menschen zu anderen Menschen, Institutionen oder Sachen.[7] Zu dieser Gruppe zählen auch die sog. Statusbezeichnungen, soweit sie mit vertretbaren Pflichten verbunden sind.[8] Im arbeitsrechtlichen Kontext ist die Statusbezeichnung „Arbeitgeber“ von zentraler Bedeutung.[9] Als weitere Beispiele täterschaftsbegründender Statusbezeichnungen sind hier insbesondere „Unternehmer“ (§ 404 Abs. 1 SGB III, § 209 Abs. 2 SGB VII), „Verleiher“ (§ 15 AÜG) und „Entleiher“ (§ 15a AÜG) zu nennen.[10]
149
Für die persönlichen Umstände verbleiben solche täterbezogenen Merkmale, die nicht bereits zu den Eigenschaften oder Verhältnissen gehören.[11] Sie wurden aufgenommen, um klarzustellen, dass die besonderen persönlichen Merkmale nicht dauerhaft vorliegen müssen, sondern auch solche von nur vorübergehender Dauer sein können.[12] Dazu zählen aber insbesondere momentane Einstellungen in Gestalt von Beweggründen oder Gesinnungen, die als subjektive täterbezogene Merkmale außerhalb des § 14 StGB stehen.[13]
2. Vertretung (§ 14 Abs. 1 StGB, § 9 Abs. 1 OWiG)
150
Die Zurechnungstatbestände des § 14 StGB setzen in Abs. 1 voraus, dass der Handelnde Vertretungsberechtigter einer juristischen Person (Nr. 1) oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft i.S.v. § 14 Abs. 2 BGB (Nr. 2) oder gesetzlicher Vertreter einer anderen Person (Nr. 3) ist.[14] Dies gilt entsprechend für den wortgleichen § 9 OWiG.[15]
a) Juristische Personen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG)
151
Juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind körperlich verfasste, von ihrem Mitgliederbestand regelmäßig unabhängige Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit.[16] Sie handeln durch ihre Organe. Die strafrechtliche Haftung der vertretungsberechtigten Organe juristischer Personen setzt die rechtlich wirksame Entstehung des Verbandes voraus.[17] Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den einschlägigen zivilrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Regeln, nach denen dies auch bei schwerwiegenden Gründungsmängeln zu bejahen sein kann (vgl. z.B. § 275 AktG, § 75 GmbHG, § 94 GenG). Dagegen kann eine „faktische Betrachtungsweise“ die fehlende Rechtspersönlichkeit nicht ersetzen; hier gilt auch nicht Abs. 3, da dieser sich nur auf Mängel bei der Begründung des Auftrags- und Vertretungsverhältnisses bezieht.[18] Sofern die Organisation die Rechtspersönlichkeit nicht erlangt hat und sie auch nicht als rechtsfähige Personengesellschaft i.S.d. Abs. 1 Nr. 2 eingestuft werden kann, sind ihre Mitglieder selbst Normadressaten; auch können ihre „Organe“ zu solchen nach Abs. 2 werden.[19] Durch Abs. 1 Nr. 1 wird die strafrechtliche Organhaftung bei juristischen Personen auf vertretungsberechtigte Organe beschränkt.[20] Dadurch wird klargestellt, dass nur das Geschäftsleitungsorgan der juristischen Person und nicht etwa andere Organe wie z.B. Mitgliederversammlung, Aufsichtsrat oder Beiräte gemeint sind.[21]
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