152
Zu den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 , 1. Alt. StGBgenannten vertretungsberechtigten Organen bzw. Organmitgliedern gehören:[22]
| – |
beim rechtsfähigen Vereinder Vorstand gem. §§ 26, 29 BGB, |
| – |
bei der rechtsfähigen Stiftungder Vorstand gem. §§ 86, 88 BGB, |
| – |
bei der AGder Vorstand gem. §§ 76, 78, 84 AktG, |
| – |
bei der Genossenschaftder Vorstand gem. §§ 17 Abs. 1, 24 GenG, |
| – |
bei der GmbHder Geschäftsführer gem. § 35 GmbHG, |
| – |
bei der KGaAder persönlich haftende Gesellschafter gem. § 278 Abs. 2, § 285 AktG, § 170 HGB. |
153
Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt es sich um die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstaltenund Stiftungen. Die Frage der organschaftlichen Vertretungsberechtigung bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts.[23]
154
Aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 , 2. Alt StGBfolgt, dass bei mehrgliedrig strukturierten Organenjedes Mitglied des Organs grundsätzlich Normadressat ist, und zwar unabhängig davon, ob und wie die Zuständigkeiten intern durch Satzung, Geschäftsordnung, Anstellungsvertrag oder interne Vereinbarung aufgeteilt sind.[24] Das heißt, dass die Geschäftsverteilung den Kreis der Normadressaten nicht begrenzen kann.[25] Insbesondere bei Begehungsdelikten kommt es allein auf das externe Handeln im Geschäfts- bzw. Pflichtenkreis des Vertretenen an.[26] Liegt hingegen der Vorwurf in einem pflichtwidrigen Unterlassen, so wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Organmitglieds nach § 14 StGB durch die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen des (unechten) Unterlassungsdelikts überlagert.[27]
155
Eine strafrechtliche Organ- bzw. Vertreterhaftung kommt für intern unzuständige Organmitglieder lediglich insoweit in Betracht, als ihnen die Vornahme der rechtlich erwarteten Handlung faktisch und rechtlich möglich sowie zumutbar ist.[28] Zudem setzt die Strafbarkeit intern zur Vornahme der Erfolgsabwendung unzuständiger Organmitglieder bei vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikten Kenntnis der die Erfolgsabwendung erfordernden tatsächlichen Situation voraus.[29]
156
Auch eine Strafbarkeit wegen einer fahrlässigen Unterlassungstat, die eine Pflicht zur gegenseitigen Überwachung voraussetzen würde, kommt nur beschränkt in Betracht. „Eine allgemeine gegenseitige Überwachungspflicht gleichberechtigter Organe besteht nicht […], denn sie würde dem Sinn einer – in großen Betrieben sogar notwendigen – Arbeitsteilung zuwiderlaufen.“[30] Demnach wird man eine Sorgfaltspflichtverletzung des intern nicht zuständigen Organmitglieds nur dann annehmen können, wenn sich ihm die fragliche Pflichtverletzung ohne Weiteres aufdrängen musste oder wenn infolge besonderer Umstände (z.B. früherer Unregelmäßigkeiten) Anlass bestand, sich um die Angelegenheiten des anderen zu kümmern.[31] Solche besonderen Umstände lagen beispielsweise in der Lederspray-Entscheidung[32] vor. Danach „greift der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit der Geschäftsleitung ein,[33] wo – wie etwa in Krisen- und Ausnahmesituationen – aus besonderem Anlass das Unternehmen als Ganzes betroffen ist; dann ist die Geschäftsführung insgesamt zum Handeln berufen.“[34]
b) Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG)
157
In § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft genannt, wobei auch hier nur Gesellschafter mit einer rechtswirksam erteilten Vertretungsbefugnis gemeint sind.[35] Eine rechtsfähige Personengesellschaftist gem. § 14 Abs. 2 BGB „eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen“.
158
Dazu gehören zunächst als sog. Personenhandelsgesellschaften:[36]
| – |
die OHG(§ 105 HGB): vertretungsberechtigt sind alle Gesellschafter (§ 125 HGB), |
| – |
die KG(§ 161 HGB): vertretungsberechtigt sind nur die persönlich haftenden Komplementäre (§ 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 125, 170 HGB), |
| – |
die GmbH & Co. KG: vertretungsberechtigt ist die GmbH, für die deren Geschäftsführer vertretungsberechtigtes Organ ist,[37] |
| – |
die EWIV(„Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“):[38] die Vertretungsberechtigung ist in Art. 19 EWIV-VO geregelt.[39] |
159
Zu den rechtsfähigen Personengesellschaften gehören darüber hinaus:
| – |
die Partnerschaftsgesellschaft, PartG: vertretungsberechtigt ist jeder einzelne Partner (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. §§ 125 Abs. 1 und 2, 126, 127 HGB), |
| – |
die GbR, soweit sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt:[40] vertretungsberechtigt sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam (§§ 714, 709 Abs. 1 BGB). |
160
Nicht erfasstsind hingegen:
| – |
die nicht am Rechtsverkehr teilnehmende GbR[41] |
| – |
der nicht-rechtsfähige Verein[42] |
| – |
die Vorgesellschaften juristischer Personen, wie z.B. die Vor-GmbH.[43] |
161
Auch im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss die Gesellschaft wirksam bestehen, was auch bei einem fehlerhaften, aber in Vollzug gesetzten Gesellschaftsvertrag der Fall ist.[44] Andernfalls sind die Gesellschafter selbst Normadressaten. Das gleiche gilt für sonstige nicht-rechtsfähige Personenvereinigungen. Daher kann z.B. der Vorstand eines nicht-rechtsfähigen Vereins, wenn er selbst Mitglied ist (andernfalls kommt Abs. 2 in Betracht), unmittelbar belangt werden.[45]
c) Gesetzliche Vertreter (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG)
162
Gesetzliche Vertreteri.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind solche Personen, deren Vertretungsrecht nicht auf Vollmachtserteilung oder vertraglicher Vereinbarung, sondern unmittelbar auf Gesetz beruht.[46]
163
Hierzu zählen neben Vertretern nach – in diesem Zusammenhang nicht näher zu erörternden – familienrechtlichen Vorschriften[47] insbesondere auch die sog. Parteien kraft Amtes: der Insolvenzverwalter(§§ 56 ff. InsO), der Nachlassverwalter(§ 1985 BGB), der Testamentsvollstrecker(§ 2205 BGB) und der Zwangsverwalter(§ 152 ZVG).
164
Nicht erfasstsind hingegen der Sequester (vgl. z.B. §§ 848, 938 ZPO) sowie Abwickler und Liquidatoren, die Abs. 1 Nr. 1 unterfallen, weil die juristische Person ihre Rechtspersönlichkeit bis zur Löschung aus dem Register beibehält.[48]
3. Beauftragung (§ 14 Abs. 2 StGB, § 9 Abs. 2 OWiG)
165
In § 14 Abs. 2 StGB wird vorausgesetzt, dass der Handelnde beauftragt ist, einen Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten (Leitender Angestellter), oder als sog. gewillkürter Vertreter ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung dem Betriebsinhaber obliegende Aufgaben wahrzunehmen.
a) Betriebsleitung (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG)
166
Wird jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten beauftragt, die Leitung des Betriebes zu übernehmen, so haftet dieser (sog. Substitut) als Betriebsleiter nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber ein Unternehmen (S. 2) oder eine öffentliche Stelle (S. 3) ist. Ein Betrieb ist entsprechend der gängigen Definition eine planmäßig und meist auch räumlich zusammenhängende Einheit mehrerer Personen und Sachmittel unter einheitlicher Leitung zur Erreichung des auf eine gewisse Dauer gerichteten arbeitstechnischen Zwecks, Güter oder Leistungen materieller oder immaterieller Art hervorzubringen oder zur Verfügung zu stellen.[49] Dabei braucht der verfolgte Zweck nicht wirtschaftlicher Art zu sein, sodass auch Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen, Krankenhäuser und karitative Einrichtungen unter den Betriebsbegriff fallen.[50]
Читать дальше