167
Betriebsleiter ist derjenige, dem die Geschäftsführung eigenverantwortlich übertragen worden ist und der dementsprechend selbstständig an Stelle des Betriebsinhabers handelt.[51] Daran fehlt es, wenn der Beauftragte seine Entscheidungen mit dem Betriebsinhaber abstimmen muss.[52] Anders als in Nr. 2 genügt hier auch eine konkludente Betrauung mit der vollständigen oder teilweisen Leitung des Betriebs.[53] Die bloße Beauftragung zur Betriebsleitung ist jedoch nicht ausreichend. Voraussetzung ist, dass der Betriebsleiter den Auftrag angenommen[54] und seine Stellung auch tatsächlich angetreten hat, weil nur dann der Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, der seine Verantwortlichkeit rechtfertigt.[55] Entscheidend für die Eigenschaft eines Betriebsleiters ist seine tatsächlich ausgeübte Funktion, nicht hingegen die jeweilige Bezeichnung.[56] Auch können mehrere Beauftragte einen Betrieb bzw. ein Unternehmen leiten.[57]
168
Dem Betriebsleiter stehen Personen gleich, die einen Teil eines Betriebs oder Unternehmens leiten. Ein „Teil“ kann sowohl ein Zweigbetrieb als auch die Abteilung eines Gesamtbetriebs (z.B. Einkauf, Vertrieb, Technik, Revision etc.) mit einer gewissen Selbstständigkeit und Bedeutung sein.[58] Auch hier ist nicht die Bezeichnung, sondern die Funktion entscheidend.[59] Allein die Beaufsichtigung anderer Mitarbeiter und die verantwortliche Begleitung von Betriebsabläufen reichen nicht aus, um von einer eigenständigen Teilleitung des Betriebs zu sprechen. Vielmehr muss die Stellung im Betrieb so verantwortlich sein, dass die Übernahme von Aufgaben des Betriebsleiters als selbstverständlich erscheint. So können beispielsweise Vorarbeiter nicht unter Abs. 2 Nr. 1 2. Var. gefasst werden.[60] Als Abgrenzungskriterium kann die in § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG enthaltene Umschreibung des leitenden Angestellten dienen.[61] Einer Aufsichtsperson ohne Leitungsbefugnis kann das beim Vertretenen vorliegende persönliche Merkmal nur unter den engeren Voraussetzungen des Abs. 2 S. 1 Nr. 2 zugerechnet werden.[62]
169
Der Betriebsleiter muss von dem Betriebsinhaber oder einem sonst dazu Befugten einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Auftrag erhalten haben.[63] Ist der Betriebsinhaber eine juristische Person, so sind zur Erteilung eines solchen Auftrags deren organschaftliche Vertreter berufen. Bei rechtsfähigen Personengesellschaften ist deren vertretungsberechtigter Gesellschafter zuständig. Im Übrigen sind die sonst zur Auftragserteilung Befugten zu nennen. Hierbei handelt es sich in der Regel um Leitungspersonen, die zur Auftragserteilung kraft Gesetzes ermächtigt sind oder durch den Betriebsinhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter bevollmächtigt wurden.[64]
b) Sonstige Aufgaben (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG)
170
In § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB ist der Fall normiert, dass ein ausdrücklicher Auftrag zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben erteilt wurde. Diese beauftragten Personen können sowohl Betriebsangehörige als auch außenstehende Dritte sein.[65] Zudem kann eine juristische Person Zurechnungsadressat sein.[66] Nach Abs. 2 S. 3 findet S. 1 sinngemäß Anwendung auf Beauftragte einer Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Erforderlich ist, dass die Beauftragten mit Aufgaben betraut werden, die dem Inhaber des Betriebes obliegen.[67]
171
Die Beauftragung muss ausdrücklich durch den Betriebsinhaber selbst oder einen sonst dazu Befugten erfolgen.[68] Ein solcher Auftrag kann auch formfrei erteilt werden.[69] „Er muss jedoch zweifelsfrei erfolgen und ausreichend konkret sein, damit für den Beauftragten das Ausmaß der von ihm zu erfüllenden Pflichten eindeutig erkennbar ist.“[70] Durch das Erfordernis einer „ausdrücklichen“ Beauftragung soll auch verhindert werden, „dass in einem Betrieb die Verantwortung zu leicht auf einen anderen abgewälzt wird“.[71]
Die strengen Anforderungen an eine ausdrückliche Beauftragung i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB fasst der BGH in seinem Beschluss vom 12.9.2012 anschaulich wie folgt zusammen:[72]
„Entscheidend ist […], dass gesetzliche Arbeitgeberpflichten in die eigenverantwortliche Entscheidungsgewalt des Beauftragten übergehen […]. Im Rahmen einer solchen Prüfung kann indiziell auch von Bedeutung sein, ob der Betrieb aufgrund seiner Größe überhaupt eine personelle Aufteilung der Verantwortlichkeitsbereiche erforderlich macht. In diesem Sinne kann auch der Gedanke der Sozialadäquanz der Beauftragung herangezogen werden […]. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB führt nämlich zu einer jedenfalls partiellen Verlagerung strafbewehrter Pflichten vom primär zuständigen Organ auf nachgeordnete Mitarbeiter […]. Deshalb darf auch nicht ohne weiteres von der Übertragung von Leitungsbefugnissen auf die Begründung einer Normadressatenstellung geschlossen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob – wie etwa im Hinblick auf die betriebliche Struktur oder die Vorerfahrungen der handelnden Personen – eine sachliche Notwendigkeit für eine derart weitgehende Aufgabenübertragung bestanden haben könnte. Je weniger eine solche erkennbar ist, umso ferner liegt es, eine Übertragung genuiner Arbeitgeberpflichten anzunehmen. Die sinnvolle Aufgabenabschichtung zwischen Organ und Beauftragtem liegt dem Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB als Grundidee zugrunde […], weil es für den Beauftragten regelmäßig nur unter dieser Voraussetzung möglich sein wird, im Aufgabenbereich des eigentlichen Organs selbstständig zu handeln […]. Fehlt dem mit solchen Aufgaben Betrauten die eigene Entscheidungsfreiheit, dann handelt er nicht wie ein organschaftlicher Vertreter, sondern allenfalls als dessen Gehilfe.“
4. Handeln „als“ Vertreter bzw. „auf Grund“ des Auftrags
172
Die Zurechnungstatbestände des § 14 StGB setzen ein Handeln des Betroffenen „als“ Organ bzw. Vertreter (Abs. 1) oder „auf Grund“ des erteilten Auftrags (Abs. 2) voraus. Daran fehlt es jedenfalls, wenn der Vertreter nur „bei Gelegenheit“ handelt.[73] Im Übrigen ist umstritten unter welchen Umständen von einem statusbezogenen Vertreterhandeln auszugehen ist.[74] In der strafgerichtlichen Rechtsprechung dominierte lange die sog. Interessentheorie.[75] Danach müsse der Zurechnungsadressat „wenigstens auch im Interesse des Vertretenen“ gehandelt haben, was nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei.[76] Ist das Verhalten des Organs bzw. Vertreters dagegen allein durch Eigeninteressen motiviert, fehle der Vertretungsbezug; ein die Anwendbarkeit von § 14 ermöglichendes Handeln „als“ Vertreter bzw. „auf Grund“ des Auftrags liege dann nicht vor.[77] Nach der in der strafrechtlichen Literatur – in verschiedenen Variationen – vertretenen Funktionstheorie soll es hingegen nicht auf die Eigennützigkeit der Motivation ankommen, sondern auf einen funktionalen Zusammenhang zwischen der Handlung des Vertreters und seinem Aufgaben- und Pflichtenkreis, den er wahrzunehmen hat.[78] Danach muss sich die Tathandlung objektiv auf den Funktionsbereich des Vertreters beziehen, gleichgültig, welche Zwecke der Handelnde damit subjektiv verfolgt.[79] Daneben muss das von Radtke entwickelte sog. Zurechnungsmodell Erwähnung finden, wonach rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vetretenen zur Zurechnung führt.[80]
173
Der 3. Strafsenat des BGH hat – zunächst im Rahmen eines obiter dictums – in seiner Entscheidung (zu §§ 283 ff. StGB) vom 10.2.2009 eine Abkehr von der Interessenformel vollzogen.[81] Vielmehr erscheine es geboten, „maßgeblich daran anzuknüpfen, ob der Vertreter i.S.d. § 14 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist.“ [82]
Читать дальше