b) Aufbau der Straftheorie
c) Inhalt der Straftheorie
aa) Strafandrohung
bb) Strafexekution
d) Bedingungen und empirische Probleme
aa) Kenntnis der Norm
bb) Motivation durch die Norm
cc) Zugrundeliegendes Menschenbild
(1) Ablehnung eines Feuerbach‘schen Rationalismus
(2) Annahme eines Feuerbach‘schen Rationalismus
(3) Rationalismus im Wirtschaftsstrafrecht
dd) Einbeziehung in die Kalkulation
e) Eignung als Präventionsmittel
aa) Empirische Nachweisbarkeit
bb) Rechtsstaatliche Probleme
f) Bewertung
2. Aktualisierung der Theorie des psychologischen Zwangs
a) Grundsätzliche Überlegungen
aa) Kenntnis der Norm
bb) Rationalität, Motivierbarkeit, Einbeziehung
b) Bewertung der Nutzungsmöglichkeit
Teil 4 Grund des Marktwirtschaftsstrafrechts
I. Wissenschaftliche Bestimmbarkeit des Gegenstands des Strafbaren
II. Begriff der Strafwürdigkeit
1. Allgemeiner Sprachgebrauch
2. Überblick über Definitionsansätze
3. Eigenes Verständnis
III. Kriterien zur Bestimmung der Strafwürdigkeit
IV. Strafwürdige Regelverletzungen
1. Legitimationsmöglichkeit
2. Inhaltliche Präzisierung
3. Spezifischer ökonomischer Fairnessgedanke
V. Exemplarische Bestimmung der Strafwürdigkeit
1. Regelverletzung bei § 266 StGB
a) Notwendigkeit einer Pflichtverletzung
aa) Formelle Pflichten
bb) Materielle Pflichten
(1) BGH: Pflichtverletzung durch Anerkennungsprämie
(2) Literatur: Möglichkeit nachträglicher Vertragsänderung
b) Strafrecht und Vergütungsentscheidungen
aa) Strafrechtliche Bewertung des am Markt gebildeten Preises
bb) Vorliegen einer Regelverletzung
2. Regelverletzung bei § 299 StGB-E
a) Änderungen im Überblick
b)Kritik an der Reform
aa) Bruch der StGB-Systematik
bb) Nähe zur Untreue und abstrakte Gefährdung
cc) Vorverlagerung der Strafbarkeit
c) Stellungnahme
3. Regelverletzung bei § 299 StGB
a) Klassische Konstellation der Bestechung
aa) Grundform der Korruption
bb) Marktwirtschaftliche Regeln der Käuferbeeinflussung
(1) Regeln für Anbieter
(2) Regeln für Abnehmer
cc) Regelverletzung durch verschleierte Schmiergelder
b) Korkengeld-Fall des Reichsgerichts
aa) Marktwirtschaftliche Regeln der Verkäuferbeeinflussung
(1) Regelverletzung durch Geschäftsherren und Angestellte
(2) Regelverletzung durch Anbieter
bb) Konsequenzen einer marktwirtschaftsstrafrechtlichen Bewertung
4. Regelverletzung durch Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
a) Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
b) Strafwürdigkeit des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
c) Konsequenzen für das Strafrecht
Teil 5 Grenzen des Marktwirtschaftsstrafrechts
I. Interne Grenzen
1. Fragmentarischer Charakter des Strafrechts
2. Strafrecht als ultima ratio
II. Externe Grenzen
1. Überblick
a) Wirtschaftsethik
b) Verhaltenskodizes, Corporate Governance und Compliance
c) Good Corporate Citizenship
d) Alternative Sanktionsmöglichkeiten
aa) Marktteilnehmer
bb) NGOs
cc) Staatliche Optionen
dd) Öffentlichkeit und Publizität
2. Stellungnahme
III. Feuerbachs Einfluss auf die Verhaltenssteuerung durch Wirtschaftsstrafrecht
IV. Abschluss
V. Thesen
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Teil 1 Einführung› I. Gegenstand der Untersuchung
I. Gegenstand der Untersuchung
1
Die Suche nach Grund und Grenzen des Strafrechts ist ebenso zeitlos wie aktuell und bringt seit jeher die unterschiedlichsten Ergebnisse hervor. Naturgemäß werden die Fragen nach der Legitimation des Strafrechts dabei von der gesellschaftlichen Entwicklung beeinflusst, so dass sie nicht nur im Rahmen des „klassischen Kernstrafrechts“ gestellt werden, sondern darüber hinaus stets aktuelle Bedeutung erlangen. So sind es auch und gerade die hochkomplexen Strukturen der Wirtschaftsordnung, die sowohl das Selbstverständnis als auch die Wahrnehmung des Strafrechts oftmals zweifelhaft und sein Potential zur Verhaltenssteuerung nicht selten fraglich erscheinen lassen.
2
Die Bildung des Begriffs eines Marktwirtschaftsstrafrechts mag befremdlich wirken, erfreut sich doch „das Wirtschaftsstrafrecht“ seit mehreren Jahrzehnten nicht nur wachsender gesellschaftlicher Bedeutung, sondern bildet auch den Bereich des Sanktionen auferlegenden Rechts, der wohl der stärksten Kritik unterworfen ist. Dabei werden oft am Einzelfall zunächst die richterliche Entscheidung, dann prozessuale Unzulänglichkeiten und letztlich grundlegende konzeptionelle Mängel im System des (Wirtschafts-)Strafrechts gerügt. Die entsprechenden Äußerungen erfolgen regelmäßig in Momenten großer öffentlicher Erregung und rein punktuell, weshalb es nach Kurzem zu einem Nachlassen des Entsetzens in der breiten Öffentlichkeit kommt. Bisweilen entsteht überdies der Eindruck, dass das Strafrecht Wirtschaftsstraffälle gern selbst derartig handhaben und allein der wirtschaftlichen Selbstregulierung überlassen würde. Abseits der oft unsachlichen medialen Diskussionen zeigt dies aber nur, wie schwer der Strafrechtswissenschaft ein angemessener Umgang mit dem Wirtschaftsstrafrecht fällt. Schwierigkeiten werden jedoch nicht erst in streitbaren Einzelfallentscheidungen, strafprozessualen Hindernissen, Problemen bei der Schaffung neuer Tatbestände oder der Diskussion um die Einordnung bestimmter Normen in das Strafgesetzbuch ersichtlich. Viel schwerwiegender, weil das Wirtschaftsstrafrecht erheblich lähmend, ist die noch immer bestehende und weitreichende Unklarheit seines dogmatischen Fundaments. Der Jahrzehnte währende Kampf um die Klärung des Begriffs selbst und der stete Versuch, dem Rechtsgutsbegriff Herr zu werden, machen letztlich nur deutlich, dass es die grundlegenden Überlegungen sind, die im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts zunächst zu Ende oder besser zu einem neuen Anfang geführt werden müssen.
Teil 1 Einführung› II. Ziel der Untersuchung
II. Ziel der Untersuchung
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Forderungen nach klaren gesetzlichen Regelungen, die eine eindeutige Unterscheidung von strafwürdigem und rechtswidrigem aber straflosem Verhalten ermöglichen, können nur dann erfüllt werden, wenn dem Wirtschaftsstrafrecht eine feste dogmatische Basis gegeben wird.
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Bisher ist der strafrechtstheoretische Hintergrund des Wirtschaftsstrafrechts jedoch weitgehend ungeklärt, feste Prinzipien, welche zur Bestimmung der Strafwürdigkeit wirtschaftlichen Fehlverhaltens herangezogen werden, sind nicht vorhanden. Vielmehr erscheinen Urteilsbegründungen oft wie juristische Konstruktionen, welche ökonomische Fakten und die Dynamik wirtschaftlicher Abläufe weder er- noch anerkennen. Diese Fremdheit gegenüber dem Regelungsgegenstand führt zu einer zunehmenden Erosion des Strafrechts, das nicht selten als willkürlich und selektiv empfunden wird und in der Gesellschaft weder auf Verständnis noch genügende Akzeptanz trifft. Abseits aller speziellen materiellen und prozessualen Probleme, welche die Integration des Wirtschaftsstrafrechts in die vorhandene Dogmatik auslöste, stellt dieser Mangel an dogmatischer Festigkeit und Legitimation die größte Schwierigkeit im Umgang mit wirtschaftlichem Fehlverhalten dar. Das vielfache Hinterfragen der Legitimierbarkeit und Legitimation strafrechtlicher Reaktionen auf wirtschaftliches Fehlverhalten ist dabei auch Spiegel und Ausdruck der Herausforderungen, welche die äußerst heterogenen Sachverhalte und Verhaltensweisen, die vom (Sammel-)Begriff des wirtschaftlichen Fehlverhaltens erfasst werden, an das Strafrecht stellen. Ebenso deutlich ist aber auch, dass das bisherige Vorgehen mit den üblichen strafrechtlichen Kriterien und Denkschritten keine zufriedenstellende Lösung für derartige Herausforderungen bietet. Diese Ausgangslage schafft also Bedarf für eine Untersuchung alternativer Legitimationsmöglichkeiten des Wirtschaftsstrafrechts, wobei an den der Sozialen Marktwirtschaft zugrunde liegenden Prinzipien der Fairness und Chancengleichheit angesetzt wird. Da die Rechtsgutslehre allein nicht in der Lage ist, die Strafwürdigkeit wirtschaftlichen Fehlverhaltens zu begründen, wird mit dem Marktwirtschaftsstrafrecht die Begründungsmöglichkeit der dogmatischen Basis abseits des Rechtsgutsbegriffs im Kriterium der Regelverletzung gesucht. Gleichzeitig wird der Gegenstand, der von diesem Rechtsgebiet Regulierung erfahren soll, in den Mittelpunkt des Gedankengangs gestellt. Für das Marktwirtschaftsstrafrecht als Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts ist es daher die Soziale Marktwirtschaft, die den Ausgangs- und Bezugspunkt aller Betrachtungen und Bewertungen zu bilden hat.
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