[196]
BGH 50, 331, 343; OLG Hamm NStZ 1986, 119; Sch/Sch- Perron , § 266 Rn. 21.
[197]
LG Marburg NVwZ 2000, 353, 355.
[198]
Zur alten Rechtslage vgl. BGH wistra 2006, 309; BGH NStZ 2009, 153.
[199]
BVerfGE 93, 121, 148 zur Vermögensteuer; BVerfGE 105, 73, 134 zu Beamtenpensionen; BVerfGE 117, 1, 70 zur Erbschaftsteuer.
[200]
Nur im Ergebnis zutreffend (allerdings auf § 2 Abs. 4 StGB abstellend): BGHSt 20, 177; BGHSt 34, 272, 282, 284. Ausführlich Schuster , Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, S. 247 ff.; vgl. auch Sch/Sch- Eser/Hecker , § 2 Rn. 25; SK- Rudolphi/Jäger , § 2 Rn. 8c; Hübschmann/Hepp/Spitaler- Hellmann , § 370 AO Rn. 49; Kohlmann -Ransiek , § 370 AO Rn. 75 ff.; Samson , wistra 1983, 235, 237 f.; Franzheim , NStZ 1982, 137 f.; a.A. Tiedemann , NJW 1986, 2475, 2476.
[201]
Vgl. Schuster , Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, S. 193 ff.
[202]
Fischer , § 16 Rn. 14a; Sch/Sch- Sternberg-Lieben/Schuster , § 15 Rn. 19, 41, 103; LK- Vogel , § 16 Rn. 30; MR- Gaede , § 16 Rn. 20; Lackner/ Kühl , § 15 Rn. 14; Jakobs , AT, 8. Abschn. Rn. 47, 56 ff.
[203]
RGSt 42, 92, 94; BGH NStZ 2008, 214; OLG Stuttgart NJW 1962, 65; Fischer , § 16 Rn. 14a; ausführlich Schuster , Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, S. 212 ff. m.w.N.; diff. Sch/Sch- Eser/Bosch , § 22 Rn. 69; a.A. Burkhardt , JZ 1981, 681; ders. , wistra 1982, 178; Jakobs , AT, 25. Abschn. Rn. 42; Kuhlen , Die Unterscheidung von vorsatzausschließendem und nichtvorsatzausschließendem Irrtum, S. 558 ff., insb. S. 565.
[204]
BayObLG NJW 1963, 310; Puppe , GA 1990, 145, 157, 168; dies. , Herzberg-FS, S. 275, 277; Schlüchter , Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale, S. 119 ff.; Schmitz , Jura 2003, 593, 597; Schuster , Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, S. 169 ff. m.w.N; Streng , GA 2009, 529, 530 f.; anders vor allem Safferling , Vorsatz und Schuld, S. 148; wohl auch MK- Joecks , § 16 Rn. 71.
[205]
Schuster , Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, S. 170.
[206]
BGHSt 17, 87, 90 f.; BGH StV 1988, 529; BGH StV 2004, 207.
[207]
BGHSt 34, 379, 390; BGH wistra 1986, 25; OLG München NJW 2006, 2278, 2279; Sch/Sch- Perron , § 266 Rn. 49; offengelassen von BGH NJW 2006, 522, 531 („Mannesmann“).
[208]
Etwa Kohlmann -Ransiek , § 370 AO Rn. 658 ff.; Schuster , Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, S. 187 ff. m.w.N.; Walter , Tiedemann-FS, S. 969, 984 f. Im Ergebnis damit zutreffend die Steueranspruchstheorie der ständigen Rspr: BGHSt 5, 90, 91 f.; BGH NJW 1980, 1005, 1006; BGH wistra 1983, 113, 114; BGH wistra 1986, 174; BGH wistra 1989, 263; BayObLG NJW 1976, 635; BayObLG wistra 1990, 202; and. bisher wohl nur Meyer , NStZ 1986, 443, 445; Graf/Jäger/Wittig- Allgayer , § 369 AO Rn. 28; zweifelnd nun aber BGH NStZ 2012, 160, 161 [ obiter dictum ]; dazu krit. Ransiek , wistra 2014, 365, 366; Kuhlen , Kargl-FS, S. 297 ff.
[209]
BayObLG NJW 1976, 635; BGH wistra 1986, 219, 220; Schuster , Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, S. 193 ff.
[210]
B. Heinrich , 2. Roxin-FS, S. 449 ff.; Safferling , Vorsatz und Schuld, S. 146 ff.
[211]
Safferling , Vorsatz und Schuld, S. 147 f.
2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Geschichte des europäischen Strafrechts bis zum Reformationszeitalter
§ 6 Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des heutigen Strafrechts in der Aufklärung
§ 7 Deutsche Strafrechtsgeschichte seit dem Bayerischen Strafgesetzbuch von 1813 bis 1871
2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte› § 5 Geschichte des europäischen Strafrechts bis zum Reformationszeitalter
Georg Steinberg
§ 5 Geschichte des europäischen Strafrechts
bis zum Reformationszeitalter[1]
A. „Geschichte des europäischen Strafrechts“1
B.Antike2 – 10
I. Griechenlands „klassische Zeit“ (500–300 v.Chr.)2 – 5
II. Rom: Zeit der Republik und „klassische“ Kaiserzeit (500 v.Chr.–300 n.Chr.)6 – 10
C. Die Völkerwanderungszeit und das frühe Mittelalter (300–1000 n.Chr.)11 – 17
D.Hoch- und Spätmittelalter (1000–1500)18 – 28
I. Das deutsche König- und Kaiserreich, die Kirche, die Städte18 – 21
II. Scholastik und Strafrecht der Kirche22 – 24
III. Entstehung eines weltlichen öffentlichen Strafanspruchs25 – 28
E.Das Reformationszeitalter (1500–1650)29 – 39
I. Renaissance, Humanismus und gelehrtes Recht29, 30
II. Reichsreformen, Reformation und Dreißigjähriger Krieg31 – 33
III. Die Constitutio Criminalis Carolina 34, 35
IV. Die Praxis des Gemeinen Strafrechts36 – 39
Ausgewählte Literatur
2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte› § 5 Geschichte des europäischen Strafrechts bis zum Reformationszeitalter› A. „Geschichte des europäischen Strafrechts“
A. „Geschichte des europäischen Strafrechts“
1
Eine „Geschichte des europäischen Strafrechts“ zu skizzieren impliziert keinen Eurozentrismus,[2] solange man sie als eine unter vielen Strafrechtsgeschichten der Welt begreift – die teils wesentlich älter sind und von denen die vorderorientalischen an der Wiege der europäischen stehen.[3] Wenn das „Abendland“, wie Hattenhauer formuliert, „seine Entstehung der Begegnung der archaischen Kulturen des Nordens mit den antik-christlichen des Mittelmeerraumes“ verdankt,[4] so gilt es, dieses Geschehen in Konzentration auf die strafrechtsgeschichtlichen Verhältnisse und Ereignisse nachzuzeichnen, wonach die Darstellung bei der griechischen und römischen Antike ihren Anfang zu nehmen hat und sich mit dem Entstehen des Frankenreiches geografisch nach Norden verlagert; die Fokussierung auf das Gebiet des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation, beginnend mit dem Eintritt in das zweite nachchristliche Jahrtausend, soll die Geschlossenheit des Textes erhöhen. Geschichtstheoretisch sei dem – historisch auf die Aufklärungszeit zurückgehenden – auch in modernen rechtsgeschichtlichen Texten mitunter noch auffindbaren Fortschrittsdenken explizit entgegengetreten:[5] Darzustellen sind vielmehr die strafrechtlichen Gegebenheiten im jeweiligen historischen, philosophischen, politischen, rechtlichen und sozialen Kontext. Vor dem Hintergrund, dass die Schulbildung sich seit einigen Jahrzehnten auf anderes konzentriert und sich der Verbreitungsgrad der Kenntnis des Lateinischen, vom Altgriechischen zu schweigen, sukzessive verringert, wird der Versuch unternommen, eine auch ohne historische Vorkenntnisse verständliche Darstellung zu geben. Dass es sich dabei angesichts des Textumfangs um kaum mehr als um Hinweise auf bestimmte Phänomene und Zusammenhänge handeln kann, versteht sich von selbst.
2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte› § 5 Geschichte des europäischen Strafrechts bis zum Reformationszeitalter› B. Antike
B. Antike
I. Griechenlands „klassische Zeit“ (500–300 v.Chr.)
2
Nach einer ersten Einwanderungswelle um 2000 v.Chr. kommen um 1200 v.Chr. mit der Dorischen Wanderung wiederum Griechen aus Kleinasien (der heutigen Türkei) in das Gebiet des heutigen Griechenland und bilden im Lauf der Zeit selbstständige Stadtstaaten. Die sogenannte „klassische Zeit“ beginnt um 500 v.Chr. mit dem Ionischen Aufstand, dem Aufstand der ionischen (kleinasischen) Griechen gegen die Perser, die im Vorderen Orient die Vorherrschaft innehaben; die Siege der griechischen Allianz unter der Führung Athens leiten eine Zeit politischer Unabhängigkeit ein. Im Peloponnesischen Krieg (431–404 v.Chr.) um die Vorherrschaft innerhalb Griechenlands unterliegt Athen am Ende Sparta. Die Eigenständigkeit der griechischen Stadtstaaten endet zu Beginn des 4. Jahrhunderts; zuerst wird Griechenland von Theben beherrscht, dann von Makedonien unter dessen König Philipp II. (reg. 359–336 v.Chr.) und seinem Sohn Alexander (reg. 336–323 v.Chr.), dessen bis Indien und Ägypten reichendes Riesenreich nach seinem Tod allmählich zerfällt. Um 200 v.Chr. erobern die Römer Griechenland.[6]
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