Robert Esser - Handbuch des Strafrechts

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Band 1 widmet sich den «Grundlagen des Strafrechts» aus rechtsphilosophischer, rechtssoziologischer und geistesgeschichtlicher Sicht. Auch verfassungsrechtliche Vorgaben, Fragen der juristischen Methodenlehre und neue dogmatische Herausforderungen werden eingehend diskutiert. Zur Klärung der empirischen Grundlagen sind Kriminologie und Kriminalstatistik prominent vertreten. Den bestehenden Entwicklungen des deutschen Strafrechts wird ebenso Rechnung getragen wie neueren Diskussionsfeldern, z.B. der strafrechtlichen Compliance und der zunehmenden Interkulturalität.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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7

Für das Strafrecht der republikanischen Zeit ist das – in Bruchstücken überlieferte – Zwölftafelgesetz von 451/450 v.Chr. aufschlussreich.[18] Während die ersten sieben Tafeln den Prozess, die Vollstreckung, das Familien-, Erb-, Vertrags-, Besitz- und Nachbarrecht regeln, normieren die achte und neunte Tafel Vorschriften zum (ineinander verwobenen) Delikts- und Strafrecht, wobei die Normen – abgesehen von den Sklaven – nicht nach Standeszugehörigkeit differenzieren. Vergehen werden im privatrechtlichen Sinn (überkompensierenden) Ausgleichs geahndet: Doppelter Wertersatz ist, als „Strafe“ (lat. poena ), zu leisten bei Vertragsverletzung (VI. 2), Einbau fremden Eigentums (VI. 7 f.) und Verletzung einer Verwahrungsvereinbarung (VI. 19), sodann bei Diebstahl (VIII. 16, 18. a.) und Unterschlagung von Mündelvermögen (VIII. 20. a.). Die Entschädigung/Strafe ( poena ) für das Brechen des Knochen eines Freien beträgt 300 As, eines Sklaven 150 As (VIII. 3), diejenige für eine leichte Körperverletzung 25 As (VIII. 4). Wenn der Täter mit dem Opfer, das er verstümmelt hat, keine gütliche Einigung erzielt, soll er zur Strafe ebenfalls verstümmelt werden (VIII. 2). Die Bestimmung realisiert das Talionsprinzip, das Prinzip gleichartigen Ausgleichs einer Verletzung, das bereits in der altvorderorientalischen Rechtsprechung belegt ist, wo es teils im Sinne finanzieller Ersatzleistung (z.B. Codex Eschnunna, 20. Jh. v.Chr.), teils körperlicher Talion umgesetzt ist (wechselseitige Verstümmelung, z.B. Codex Hammurabi, 18. Jh. v.Chr.); in der altjüdischen Tradition erscheint es in der bekannten Formel „Auge um Auge“ (z.B. Exodus 21, 23–25), wobei die Anwendungsbeispiele auch die Ersatzleistung einbeziehen;[19] in der hiesigen römischen Strafvorschrift erscheint es in der härteren Form der Zufügung gleichen Schadens als Strafe. – Ein öffentliches Sanktionsinteresse, ohne dass dies zwingend mit einem öffentlicherseits geführten Strafverfahren verbunden sein müsste, kommt im Zwölftafelgesetz in der Anordnung der Todesstrafe zum Ausdruck; diese soll folgen auf das öffentliche Verspotten eines anderen (VIII. 1. b.), auf den Diebstahl von Feldfrüchten (VIII. 9, 24. b.: Aufhängen an einem der Ceres als der Göttin der Landwirtschaft heiligen Baum; auch dies eine Form des Talionsprinzips, nämlich die symbolhaft spiegelnde Strafe), auf vorsätzliche Brandstiftung (VIII. 10: – symbolhaft spiegelnde – Verbrennung), bei Sklaven als Tätern bei Diebstahl auf frischer Tat (VIII. 14), bei Falschaussage (VIII. 23), richterlicher Vorteilsannahme (IX. 3) und bei Aufreizen des Feindes und Auslieferung eines Bürgers an den Feind (IX. 5).

8

Seit dem 3. Jahrhundert v.Chr. bildet sich in Rom – erstmals in der europäischen Geschichte – der Berufsstand des gelehrten Juristen (lat. iuris consultus = Ratgeber des Rechts) heraus, der Beamte und Richter berät, Verträge aufsetzt und auch rechtswissenschaftliche Literatur verfasst. Auf dieser institutionellen Basis entwickeln sich methodisch und materiell die charakteristischen Elemente des römischen Rechts, das im Wesentlichen Zivilrecht ist.[20] Nachdem sich Rom bis zum 3. Jahrhundert v.Chr. zu einer mehrere hunderttausende Einwohner zählenden Großstadt entwickelt hat, vollzieht sich im Strafrecht ein Wandel hin zu einer staatlich gesteuerten Strafverfolgung, juristisch der Ausgliederung des Strafrechts aus dem Zivilrecht. Die tresviri capitales (drei Männer, die, dem Magistrat zuarbeitend, als niedere Beamte das neu geschaffene Amt der Strafverfolgung ausüben) verfolgen Diebstahl, Brandstiftung u.a. mit harten Strafen, oftmals der Todesstrafe. Im 2. Jahrhundert v.Chr. entstehen größere von Fall zu Fall tagende Gerichtshöfe nach athenischem Vorbild. Geschworene können, anders als dort, aber nur die Adligen, später auch die Reichen (genannt lat. equites = Reiter) werden. Nach der Verfassungsreform um 80 v.Chr. entstehen ständige Schwurgerichte (lat. quaestiones, auch: lat. iudicia publica = öffentliche Gerichte), die jeweils für bestimmte – jetzt materiell präzisierte – Straftaten zuständig sind wie etwa Erpressung in den Provinzen, Veruntreuung von Staatseigentum, Wahlbestechung, Hochverrat, Mord und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Testaments- und Münzfälschung, tätliche Beleidigung; politische Prozesse spielen eine bedeutsame Rolle. Im Strafprozess hat der Angeklagte das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen; die höchstens 75 Geschworenen stimmen ohne Aussprache ab; bei Freispruch kann der Ankläger wegen Verleumdung angeklagt werden und die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, bei Verurteilung erhält er eine hohe Belohnung.[21]

9

Rom ist um die Zeitenwende auf dem Höhepunkt seiner Ausdehnung und Macht. In den ersten zweieinhalb nachchristlichen Jahrhunderten („klassische Zeit“) entsteht das klassische römische (Zivil-)Recht, das auf den Rechtsideen des Eigentums und des freien Willens basiert. Auf den rechtswissenschaftlichen Gipfel wird es geführt durch in der kaiserlichen Administration wirkende gelehrte Juristen wie insbesondere Aemilius Papinianus (um 150–212 n.Chr.), Julius Paulus (gest. am Beginn des 3. Jahrhunderts n.Chr.), Domitianus Ulpianus (gest. 223 n.Chr.), Gaius (2. Jahrhundert n.Chr.) und Herennius Modestinus (erste Hälfte des 3. Jahrhunderts n.Chr.), die das überlieferte Recht zusammentragen; dabei sind die fünf Genannten durch ein Zitiergesetz von 426 n.Chr. mit besonderer Autorität ausgestattet. Sukzessive vollzieht sich der Wandel von der älteren, an den prozessualen Formeln ausgerichteten Sichtweise hin zu einer materiellrechtlich-systematischen. Gaius entfaltet in seinem Institutiones betitelten Lehrbuch ein systematisiertes Zivilrecht.[22] Das Strafrecht wird (wie das Verfassungsrecht) erst in nachklassischer Zeit (4. bis 6. Jahrhundert) als eigenständige Disziplin entwickelt und wahrgenommen; aber die Methodik des zivilrechtlichen Denkens, nach der wenige Zentralbegriffe (Rechtssubjekt, Familie, Eigentum, Vertrag, Delikt) die Struktur des Ganzen prägen, strahlt bereits in der klassischen Zeit auf die Entwicklung des Strafrechts aus. In der Strafpraxis treten im 1. Jahrhundert n.Chr. als Strafverfolgungsorgane an die Stelle der tresviri capitales und der – tendenziell schwerfälligen – Schwurgerichte der praefectus urbi (Polizeipräsident der Stadt), der als Vorsitzender des Kriminalgerichts die wichtigsten Prozesse übernimmt, sowie der praefectus vigilum (Kommandeur der Feuerwehr), in dessen Zuständigkeit Prozesse gegen Diebe und Brandstifter fallen. Die strafprozessuale Neuordnung erhöht die Effizienz der Strafverfolgung, aber auch ihre Härte. Nicht nur Sklaven, sondern auch freie Bürger können nun im Strafprozess im Rahmen der Beweiserhebung gefoltert werden, insbesondere bei Verdacht des Hochverrats, der Urkundenfälschung und der Zauberei. Die Strafen werden härter; neben Geldstrafe, Tod und Verbannung treten als weitere Strafarten die Prügelstrafe und Zwangsarbeit (das Gefängnis ist unzulässig, nicht aber der Freiheitsentzug zwecks Zwangsarbeit).[23]

10

Den Beginn der spätrömischen Kaiserzeit markiert die von Kaiser Konstantin I. , dem Großen (reg. 306–337 n.Chr.), realisierte Verlegung der Residenz nach Byzanz („Konstantinopel“) im Jahr 330 n.Chr. Nachdem das Reich 395 n.Chr. in ein west- und ein oströmisches geteilt worden ist, bricht Westrom 476 n.Chr. unter dem Ansturm der Goten zusammen; das Byzantinische Reich besteht, bis es 1453 n.Chr. von den Türken zerstört wird.[24] Rechtsgeschichtlich bedeutungsvoll ist die Regierungszeit des oströmischen Kaisers Justinian I. (reg. 527–565 n.Chr.), der, unterstützt von dem Juristen Tribonian (gest. 541 n.Chr.), eine umfassende Sammlung des geltenden römischen Rechts anfertigen lässt. Deren erster Teil (die Institutionen ) basiert auf dem erwähnten gleichnamigen Lehrbuch des Gaius ; deren zweiter Teil (die Digesten oder Pandekten ) stellt, in systematischer Orientierung an den Institutionen, Auszüge aus den Lehrwerken klassischer Juristen zusammen (dabei fast ein Drittel von Ulpianus ); der dritte Teil (der Codex ) enthält alle noch gültigen kaiserlichen Gesetze. Das Gesamtwerk, das seit dem 16. Jahrhundert n.Chr. als Corpus Iuris Civilis bezeichnet wird, wird in Europa in mehreren Schüben rezipiert und prägt bis heute das Privatrecht in den europäischen Staaten.[25]

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