[79]
Allgemein Eb. Schmidt , Siber-FS, S. 97 ff.; Trusen , Der Inquisitionsprozeß. Seine historischen Grundlagen und frühen Formen, ZRG KA 105 (1988), S. 168 ff.; zu den verschiedenen Aspekten: Fiorelli , La tortura giudiziaria nel diritto commune. Zwei Bände, 1953/54; Kusch , Der Indizienbeweis des Vorsatzes im gemeinen deutschen Strafverfahrensrecht, 1963; Kleinheyer , Zur Rolle des Geständnisses im Strafverfahren des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit, in: ders./Mikat (Hrsg.), Beiträge zur Rechtsgeschichte. Gedächtnisschrift für Hermann Conrad, 1979, S. 367 ff.; Paulus , Trusen-FS, S. 285 ff.; A. Koch , Denunciatio, S. 67–208; Schmoeckel , Humanität und Staatsraison. Die Abschaffung der Folter in Europa und die Entwicklung des gemeinen Strafprozeß- und Beweisrechts seit dem hohen Mittelalter, 2000, S. 187–409; ders. , Benedict Carpzov und der sächsische Prozess. Mündlichkeit und Konzentration im sächsischen Strafverfahren vor dem Hintergrund des Ius Commune und der Reformation, ZRG GA 126 (2009), S. 1 ff.; Peters , Folter, S. 100–107; Rüping/Jerouschek , Grundriss, Rn. 129–133.
[80]
Midelfort , The Witch Hunting in Southwestern Germany 1562–1648. The Social and Intellectual Foundations, 1972; Lorenz , Aktenversendung und Hexenprozeß. Dargestellt am Beispiel der Juristenfakultäten Rostock und Greifswald (1570/82–1630). Zwei Bände, 1982/83; Blauert , Frühe Hexenverfolgungen. Ketzerei-, Zauberei- und Hexenprozesse des 15. Jahrhunderts, 1989; Lambrecht , Hexenverfolgung und Zaubereiprozesse in den schlesischen Territorien, 1995; Oestmann , Hexenprozesse am Reichskammergericht, 1997; Jerouschek , Die Hexen und ihr Prozess. Die Hexenverfolgung in der Reichsstadt Esslingen, 1992; ders. , Die Hexenverfolgungen als Problem der Rechtsgeschichte, in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 1993, S. 202 ff.; ders. , Für und Wider die Hexenverfolgung. Zu Heinrich Kramers Malleus Maleficarum und Friedrich Spees Cautio Criminalis, in: Kippenberg (Hrsg.), Europäische Religionsgeschichte. Band 1, 2009, S. 253 ff.; Behringer (Hrsg.), Hexen und Hexenprozesse in Deutschland, 4. Aufl. 2000; Wilde , Die Zauberei- und Hexenprozesse in Kursachsen, 2003; Füssel , Hexen und Hexenverfolgungen in Thüringen, 2. Aufl. 2006; Moeller , Dass Willkür über Recht ginge. Hexenverfolgung in Mecklenburg im 16. und 17. Jahrhundert, 2007; Distler , Die Hexenverfolgung im Hochstift Bamberg und das Eingreifen des Reichshofrates zu ihrer Beendigung, 2. Aufl. 2012; Golden , Encyclopedia of Witchcraft. The Western Tradition. Vier Bände, 2006–2008; A. Koch , Wider ein Feindstrafrecht. Juristische Kritik am Hexereiverfahren, 2012; Rügge , Die Hexenverfolgung in der Stadt Osnabrück, 2015; Rüping/Jerouschek , Grundriss, Rn. 141–149.
2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte› § 6 Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des heutigen Strafrechts in der Aufklärung
Eric Hilgendorf
§ 6 Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des heutigen Strafrechts in der Aufklärung
A. Einleitung1 – 7
B. Strafrecht in der Frühen Neuzeit8 – 17
C.Gegenreaktionen und Aufbruch in eine neue Zeit18 – 27
I. Kritik an den Hexenprozessen: Friedrich von Spee und die Cautio Criminalis18 – 22
II. Hugo Grotius als Wegbereiter eines säkularen Strafrechtskonzepts23 – 27
D.Aufklärung und Strafrechtsreform28 – 116
I. Grundgedanken28 – 33
II.England34 – 48
1. Thomas Hobbes (1588–1679)34 – 40
2. John Locke (1632–1704)41 – 47
3. Bernard Mandeville (1670–1733)48
III.Frankreich49 – 64
1. Montesquieu (1689–1755)49 – 60
2. Voltaire (1694–1778)61 – 64
IV.Italien65 – 82
1. Cesare Beccaria (1738–1794)65 – 79
2. Gaetano Filangieri (1752–1788)80 – 82
V.Deutschland83 – 109
1. Vorläufer83 – 85
2. Die Strafrechtsreformen Friedrichs II.86 – 92
3. Karl Ferdinand Hommel (1722–1781)93 – 102
4. Johann David Michaelis (1717–1791)103 – 109
VI. Österreich110 – 116
E. Die Reformdiskussion in den letzten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts117 – 124
F. Kant125 – 129
G. Feuerbach (1775–1833) und die Begründung der deutschen Strafrechtswissenschaft130 – 137
H. Der Ertrag: Strafrechtsdenken in den Schranken von Humanität und Menschenrechten138 – 143
Ausgewählte Literatur
2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte› § 6 Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des heutigen Strafrechts in der Aufklärung› A. Einleitung
1
Geistesgeschichtlich gesehen ist das Recht, zumal das Strafrecht, in aller Regel eine Reaktion auf die Erfahrung von Unrecht. Das Strafrecht Europas, das heute vom Gedankengut der Aufklärung bestimmt wird, lässt sich als Reaktion auf die dramatischen Unrechtserfahrungen mit dem Kriminalrecht der frühen Neuzeit deuten: fast unbeschränkte richterliche Willkür, eine damit einhergehende beispiellosen Verrohung der Strafrechtspflege und schließlich die Hexenverfolgungen des 16. und 17. Jahrhunderts, die nicht zuletzt auf eine fatale Verquickung von Theologie und Jurisprudenz zurückzuführen waren.
2
Eberhard Schmidt hat vier Leitideen der rechtspolitischen Forderungen der Aufklärung hervorgehoben: Säkularisierung, Rationalisierung, Liberalisierungund Humanisierung.[1] Damit dürften die wesentlichen Stoßrichtungen des aufklärerischen Reformprogramms treffend identifiziert sein. Man sollte jedoch nicht übersehen, dass „die Aufklärung“ eine überaus facettenreiche, praktisch alle kulturellen Felder des 18. Jahrhunderts berührende Geistesbewegung war, die nur um den Preis erheblicher Abstraktion in einigen wenigen Begriffen erfasst werden kann. Dies gilt auch und gerade für die Auswirkungen der Aufklärung auf die europäischen Rechtsvorstellungen.
3
Anders als in England, Frankreich und den USA stößt das Ideengut der Aufklärung in Deutschland auch heute noch auf Vorbehalte. Dies dürfte eng mit den in den letzten zwei Jahrhunderten immer wieder auftretenden Absetzbewegungen gegenüber dem Gedankengut des „Westens“ zusammenhängen.[2] Als letzte größere Bewegung dieser Art wird man gewisse Strömungen der 1968er-Jahre ansehen können, die insbesondere am teleologischen Denkansatz der Aufklärer Anstoß nahmen.[3] Die Schwierigkeiten deutscher Intellektueller mit der Aufklärung sollten allerdings nicht übersehen lassen, dass die Aufklärung im späten 18. und frühen 19. Jahrhundert auch in Deutschland eine ganz erhebliche Breite und Tiefe erreicht hat, die es erlaubt, die deutsche Aufklärung als gleichberechtigt neben die englische und französische zu stellen.[4]
4
Bemerkenswert ist, dass sich das aufklärerische Denken teilweise mit älteren Denkmustern verbündete, so etwa mit den Vorstellungen eines Naturrechts, deren Wurzeln sich bereits in der Antike finden. Auch der Denktyp des Rationalismus wird vom Impetus der Aufklärung erfasst; der für das Recht wohl einflussreichste Vertreter dieser Richtung war Christian Wolff (1679–1754). Dagegen sind andere große Vertreter der Aufklärung wie John Locke (1632–1704) oder David Hume (1711–1776) dem geistesgeschichtlichen Widerpart des Rationalismus, nämlich dem Empirismus zuzuordnen. Die französischen Aufklärer des 18. Jahrhunderts, allen voran Montesquieu (1689–1755) und Voltaire (1694–1778), lassen sich ebenfalls eher dem Empirismus zuordnen, obgleich bei ihnen die Erkenntnistheorie deutlich hinter die praktische Philosophie und die Rechtspolitik zurücktrat.
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