Literatur: Busch Eintragungstechniken und -formulierungen im Bereich des Handelsregisters, RpflStud 2010, 81; Dörr Umgang mit elektronischen Handelsregisteranmeldungen, ZNotP 2008,447; Fischer Die Gesellschafterliste der GmbH im einstweiligen Rechtsschutz, GmbHR 2018, 1257; Heinze Einreichungs- und Nachweispflichten bei nachträglichen Handelsregisteranmeldungen betreffend Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, RNotZ 2009, 586; Hülsmann GmbH-Geschäftsführer im Spiegel aktueller BGH-Rechtsprechung, GmbHR 2018, 393; Körber/Effer-Uhe Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsmacht von Prokuristen und GbR-Gesellschaftern bei der Gründung von Kapitalgesellschaften, DNotZ 2009, 92; Lieder/Cziupka Berichtigung einer offenbar unrichtigen Gesellschafterliste im Anwendungsbereich des reformierten § 40 Abs 1 GmbHG, GmbHR 2018, 231; Melchior/Böhringer Sportwettbetrug, Gesellschafterliste und Eintragungsbescheinigung: Drei (Groß-)Baustellen im Handelsregister, GmbHR 2017, 1074; Omlor/Spies Grundfragen der Gesellschafterliste, MittBayNot 2011, 353; Pfeiffer Vollmacht und Vertretungsnachweis bei Auslandsbezug im deutschen Handelsregisterverfahren, Rpfleger 2011, Heft 5; Wachter Neuregelungen bei der GmbH-Gesellschafterliste, GmbHR 2017, 1177; Wolf Nachweis der Aufbringung des Stammkapitals ggü dem Registergericht, Rpfleger 2010, Heft 9/10.
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Durch die Reform 2008 hatte sich folgende Änderungen ergeben: § 8 Abs 1 Nr 3(Nummerierung der Anteile); § 8 Abs 1 Nr 5(Nennbetrag der Anteile); § 8 Abs 1 Nr 5Wegfall der Genehmigungsurkunde); § 8 Abs 2(Nachweise bei „erheblichen Zweifeln“ des Registerrichters an der Richtigkeit der Versicherung); Aufhebung des früheren § 8 Abs 2 S 2(keine Sicherheit mehr bei Einpersonen-GmbH); § 8 Abs 2 S 2(Belehrung nach § 53 Abs 2 BZRG); § 8 Abs 4 Nr 1(inländische Geschäftsanschrift). Durch die Änderungen sollten die Anteilsübertragungen, die Eintragung ohne Vorlage der Genehmigungsurkunde, die Prüfungspflicht des Registerrichters hinsichtlich der Versicherung der Geschäftsführer, die Belehrungspflicht der Notare etc erleichtert werden. Hinzu kommt, dass die Schnelligkeit des Verfahrens durch die Änderungen des § 12 HGB (elektronische Form) erheblich gefördert wurde ( Krafka/Willer/Kühn Rn 137 f). Darauf wird in § 8 Abs 5ausdrücklich Bezug genommen. Mit Recht wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Anmeldung für die beglaubigenden und insb die beurkundenden Notare mit erheblichen Belehrungspflichten bei Entlastung der Registergerichte belastet (vgl hierzu Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994; auch Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 17, insb im Zusammenhang mit der UG (haftungsbeschränkt)).
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Die in § 8enthaltenen Anmeldungsunterlagen müssen in unbeanstandbarer Form der Anmeldung beigefügt sein. Das Fehlen eines der in der Vorschrift genannten Erfordernisse führt zur Auflage des Registerrichters, die innerhalb angemessener Frist zu erledigen ist (nach § 382 Abs 4 S 2 FamFG: Zwischenverfügung mit Beschwerde anfechtbar – vgl BayObLG 70, 245; iÜ Krafka/Willer/Kühn Rn 192; BayObLG ZIP 1999, 969, Sachgründungsbericht; OLG München 23.7.2010 – 31 Wx 128/10 – fehlende Versicherung zur Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht in der Anmeldung und Ergänzung der Urkunde ohne erneute Beglaubigung durch Notar – Ablehnung der Eintragung. Denkbar ist die Rücknahme des Antrags, die auch vom Registergericht empfohlen werden kann, wenn das Eintragungshindernis nicht beseitigt wird oder nicht beseitigt werden kann. Geschieht dies nicht, so ist die Anmeldung zurückzuweisen (Baumbach/Hueck/ Fastrich § 8 Rn 2; Lutter/Hommelhoff/ Bayer § 8 Rn 24; Scholz/ Veil § 8 Rn 38; Krafka/Willer/Kühn Rn 192). Das Registergericht kann nach Beseitigung der Eintragungshindernisse durch Eintragung abhelfen. Diese Zurückweisung kann mit der Beschwerde angegriffen werden (vgl § 58 GmbHG, § 382 Abs 4 S 2 FamFG). Nach der Zurückweisung nachgereichte Unterlagen bzw beseitigte Mängel erfordern eine Neuanmeldung der Gesellschaft, da die erste Anmeldung infolge der kostenpflichtigen Zurückweisung „verbraucht“ ist. Berichtigung und Ergänzung der Anmeldung können nicht erzwungen werden (Baumbach/Hueck/ Fastrich § 8 Rn 2). Wird die Gesellschaft entgegen diesen Grundsätzen dennoch eingetragen, so werden die Mängel des Anmeldungsverfahrens geheilt. Eine Löschung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 397, 399 FamFG vorliegen. Allerdings kann das Nachreichen fehlender Unterlagen nach Eintragung erzwungen werden (Scholz/ Veil § 8 Rn 30; vgl OLG Köln ZIP 1981, 236). Vgl iÜ § 9c.
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Hierzu auch § 7 Rn 4 fo. Die Anmeldung hat – wie auch sonst – gem § 12 Abs 1, 2 HGB in öffentlich beglaubigter Form (vgl § 129 BGB) elektronisch zu erfolgen. Zuständig hierfür sind die Notare (vgl hierzu iÜ §§ 39, 40 BeurkG). Bei einem Formverstoß liegt ein Mangel der Anmeldung vor, der zur Zurückweisung der Anmeldung nach Zwischenverfügungen führt. Die Gründungsanmeldung hat durch alle Geschäftsführer zu erfolgen. Melden nicht alle Geschäftsführer an, so ist die Anmeldung durch die übrigen nachzuholen. Andernfalls droht nach ergebnisloser Zwischenverfügung des Registerrichters Zurückweisung. Freilich stellt es eine Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar, wenn der Geschäftsführer nicht die erforderlichen Schritte zügig oder entspr Gesellschafterbeschluss vornimmt. Pflichtverletzungen können Schadensersatzansprüche zur Folge haben ( § 43). IÜ wird der Geschäftsführer die Eintragung schon deshalb betreiben, um die Risiken der Handelndenhaftung gering zu halten. Eine Urkunde muss nicht gegeben sein.
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Häufig wird bei einem Geschäftsführerwechsel vor Eintragung übersehen, dass auch der neue Geschäftsführer die entspr Versicherungen abzugeben und die Anmeldung vorzunehmen hat. Vgl iÜ o § 7 Rn 4ff.
IV. Beglaubigungen durch ausländische Notare
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Beglaubigungen sind durch ausländische Notare regelmäßig nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig (wegen der Einzelheiten so § 2 Rn 11).
V. Beizufügende Anmeldeunterlagen
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Prüfliste für die Anmeldung
| Anmeldung – Form und Inhalt |
GmbHG |
| Form – elektronische Form – in elektronisch beglaubigter Abschrift |
§ 8 Abs 5 GmbHG/ § 12 Abs 2 HGB in entsprechender Anwendung |
| I. Beifügung I.1.1. des wirksamen Gesellschaftsvertrags (Gründungsprotokoll) – § 3 Abs 1, Abs 2I.1.2. Gründungsvollmacht (en) der Vertreter – § 2 Abs 2I.2. Legitimation der Geschäftsführer oder deren Bestellung im Gesellschaftsvertrag – §§ 3, 35I.3. Vollständige Gesellschafterliste mit Gesellschafter etc – § 40I.4. Bei Sacheinlagen – Vereinbarungen und Festsetzungen sowie Sachgründungsbericht – § 5 Abs 4I.5 Wertnachweis der Sacheinlagen – § 9c |
§ 8 Abs 1 |
| II.1 Unterschrift der Anmeldung durch sämtliche Geschäftsführer |
§ 7 Abs 1, § 78 |
| II.2. Versicherung über Bewirken der Leistung/en und freie Verfügung II.2.1. Angabe des/der Gesellschafter II.2.2. Angabe der des/der Geschäftsanteils/e – Höhe und Übernehmer II.2.3. Angabe der Leistungen – Bar- und Sacheinlagen II.2.4. Versicherung über Bewirken der Barleistungen II.2.5. Versicherung über Erbringen der Sachleistungen II.2.6. Versicherung über freie Verfügung für Geschäftsführer |
§ 8 Abs 2 |
| III.1. Versicherung über das Nichtvorliegen von Bestellungshindernissen |
§ 8 Abs 3 1. HS |
| III.2. Versicherung über die Belehrung zur unbeschränkten Auskunftspflicht |
§ 8 Abs 3 2. HS sowie S 2 |
| IV.1. Angabe der inländischen Geschäftsanschrift |
§ 8 Abs 4 Nr 1 |
| IV.2. Angabe der Art und Umfang der Vertretungsbefugnis einschließlich der Befreiung von § 181 BGB |
§ 8 Abs 4 Nr 2 |
| V. Urkunde über die Bestellung eines Aufsichtsrates mit den entsprechenden Angaben |
§ 52 Abs 2 |
Vgl hierzu auch Krafka/Willer/Kühn Rn 105a – Prüfschema.
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