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Ausreichend soll auch die Einzahlung auf das Konto eines uneigennützigen Treuhänders (zB Notars) sein ( Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 11 mwN). Die Einzahlung auf ein Konto der GmbH & Co KG reicht nicht aus ( OLG Stuttgart ZIP 1985, 476). Sind Schuldner (Gesellschafter) und kontoführende Bank identisch, so soll Kontogutschrift nicht ausreichen ( Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 10; aA Scholz/ Veil § 7 Rn 31 mwN).
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Einzahlungen müssen in Euro erfolgen. Schecks, Wechsel oder Einzahlungen in ausländischen Währungen erfüllen die Voraussetzung der Einzahlung nicht ( Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 13; Scholz/ Veil § 7 Rn 32; Baumbach/Hueck § 7 Rn 9). Vgl die Einzelfälle unter Rn 20.
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Freiwillige Leistungen vor Eintragung befreien nur, wenn der volle Wert der Einlage im Zeitpunkt der Anmeldung/Eintragung noch zur Verfügung steht (vgl Baumbach/Hueck/ Fastrich § 7 Rn 5a; BGH ZIP 1981, 394, 396 – zu Mehrleistungen bzw Überzahlungen eines Gesellschafters vgl OLG München ZIP, 2007; ferner BGHZ 105, 300, m zust Anm von Joost ZGR 89, 554; auch Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 8 sowie Scholz/ Veil § 7 Rn 46 mwN). Zahlungen an die Vorgründungsgesellschaft befreien nicht, sofern sie nicht ungekürzt in das Vermögen der Gründungsgesellschaft einfließen, wofür eine Einzelübertragung von der Vorgründungsgesellschaft erforderlich ist ( BGH ZIP 1981, 1328 = WM 1981, 1300). Sämtliche Voreinzahlungen sind folglich nicht ungefährlich – vgl auch die Einzelfälle unter Rn 20.
1. Sacheinlagen und „gemischte“ Einlagen
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§ 7 Abs 3(früher § 7 Abs 2) hat die Frage ausdrücklich (und seit 1980 unverändert) geregelt, wann die Sacheinlagen zu leisten (zu bewirken) sind: vor Anmeldung ( BGHZ 80, 129, 136 = ZIP 1981, 394, 396; hierzu Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 17; Baumbach/Hueck/ Bayer § 7 Rn 12 f; Scholz/ Veil § 7 Rn 42). Auch gilt der Grundsatz, dass die Gesellschaft die volle Verfügung erhält, wobei der Geschäftsführer vor Anmeldung als Organ frei über die Sacheinlagen endgültig verfügen können muss. Sacheinlagen müssen also in jedem Fall vollständig bewirkt worden sein. Maßgeblich ist die jeweilige Leistung (Abtretung von Forderungen, Übereignung von Gegenständen, Übertragung von Rechten etc). Forderungen müssen der Gesellschaft abgetreten sein, weil ansonsten die freie Verfügungsmöglichkeit des Geschäftsführers fehlt. Es versteht sich von selbst, dass die Forderungen vollwertig, liquide und fällig sein müssen (vgl BGH ZIP 1984, 698). Das Eigentum, zB an Kraftfahrzeugen, ist der GmbH iG zu übertragen und durch entspr Vertrag ggf nachzuweisen, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag bereits die entspr Willenserklärungen ergeben. Auch für Sachgesamtheiten gilt nichts Abw. Vgl Einzelfälle in Rn 20.
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Grundstücksauflassungen und -belastungen bedürfen der Eintragung, die infolge der grundbuchfähigen Vor-GmbH möglich ist ( BGHZ 45, 348; vgl Scholz/ Veil § 7 Rn 43; Baumbach/Hueck/ Fastrich § 7 Rn 14). Nach hM genügen die Auflassungserklärung, die Eintragungsbewilligung und die Stellung des Eintragungsantrages (hierzu Wicke § 7 Rn 8; auch Baumbach/Hueck § 7 Rn 14 – str). Ob eine Vormerkung ausreicht, ist str und wohl abzulehnen (vgl Baumbach/Hueck § 7 Rn 14 mwN; vgl Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 12; abl zB Scholz/ Veil § 7 Rn 43; vgl auch BayObLG DB 1979, 1500; OLG Hamm DB 1981, 1973). Wird die Vormerkung, was zu erwarten ist, nicht als ausreichend angesehen, können sich im Einzelfall durch die Zeitverzögerungen Probleme ergeben. Insb fehlt die erforderliche „freie Verfügbarkeit“ in diesen Fällen, so dass eine großzügige, wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht angebracht ist (wie hier Scholz/ Veil § 7 Rn 43; Sudhoff/Sudhoff NJW 1982, 129 f; aA zB Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 17; hierzu iÜ BayObLG DB 1979, 1500; OLG Hamm DB 1981, 1973).
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Bei „Mischeinlagen“ ist die Sachleistung vollständig, die Geldleistung in dem erforderlichen Verhältnis zu erbringen ( § 7 Abs 3, § 8 Abs 2).
2. Freie Verfügung der (des) Geschäftsführer(s)
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Wenn diese nicht ausdrücklich hinsichtlich der Geldeinlage in § 7 Abs 1genannt wird, so folgt sie doch aus dem Gesamtzusammenhang des § 7, insb aus der ausdrücklichen Anführung in § 7 Abs 3. Ua ist zu beachten, dass der Geschäftsführer infolge seiner organschaftlichen Stellung zur freien Verfügung für die Gesellschaft befugt ist und sein muss. Bareinzahlungen müssen im Zeitpunkt der Anmeldung dem Geschäftsführer zur Verfügung stehen (Überweisung auf Konto, Aufwahrung in den Geschäftsräumen [Kasse]) hierzu OLG Oldenburg 29.8.2008 – 3 U 37/07. Wegen der Versicherung vgl § 8. Der Registerrichter kann nur noch im Ausnahmefall auch den Nachweis verlangen (so Rn 20; zum bisherigen Recht Scholz/ Veil § 7 Rn 43, 45 ff; Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 18 f; Baumbach/Hueck § 7 Rn 13; hierzu auch BGHZ 80, 129, 136 = ZIP 1981, 394, 396). Werden hier durch den/die Anmeldenden „erhebliche Zweifel“ des Registerrichters nicht ausgeräumt, wird die Anmeldung nach erfolgloser Zwischenverfügung zurückgewiesen.
VII. Besonderheiten der Ein-Personen-GmbH
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§ 7 Abs 2 S 3 aF wurde aufgehoben (vgl o Rn 1). Für die Einpersonengründung gelten die Vorschriften über die Vollleistung der Sacheinlagen sowie die Bareinzahlungspflicht uneingeschränkt (vgl hierzu Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 7 mwN; ferner Baumbach/Hueck/ Bayer § 7 Rn 7; auch Scholz/ Veil § 7 Rn 31; ferner zB OLG Oldenburg NZG 2008, 32).
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Das Gesetz aF verlangte hinsichtlich des nicht eingezahlten Teiles eine „Sicherung“. Eine Definition des Begriffes fehlte. Die verlangte Sicherheit sollte verhindern, dass die Gläubiger lediglich den Mindestbetrag von 12 500 EUR durchsetzen können (der zudem häufig auch schon aufgebraucht sein wird, wenn es zur Inanspruchnahme kommt). Abgesichert werden musste in diesem Fall das gesamte Stammkapital, mindestens also 25 000 EUR, soweit es vor der Eintragung nicht eingezahlt wird. Was als Sicherung in Betracht kommt, richtete sich danach, ob es den dargelegten Anforderungen im Ernstfall genügen kann. Die angebotenen Sicherungen hatte der Registerrichter zu untersuchen haben, dubiose Vorschläge waren abzulehnen. Den Gesellschaften waren entspr Auflagen zu erteilen, bei deren Nichterfüllung die Eintragung zurückgewiesen werden musste. § 7 Abs 2 S 2 aF war zwingende Eintragungsvoraussetzung. IÜ waren hier Parallelen zur prozessualen Sicherheit (vgl § 108 ZPO) bzw zu § 232 ff BGB zu ziehen.
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Als Sicherheiten kamen in Betracht: Bankbürgschaften, Bürgschaften, Garantien oder Mitschuldnerschaft solventer Dritter ( Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 7; LG München GmbHR 1987, 397; OLG Celle GmbHR 1985, 195 – juristische Person mit Einmanngründungsgesellschafter als Gesellschafter; weitergehend und abl insofern BayObLG BB 1988, 1772 = DB 1988, 1847 – Bonitätsnachweis; auch Scholz/ Veil § 7 Rn 49; Baumbach/Hueck § 7 Rn 11).
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Entscheidend war jeweils, ob der aus der Vorschrift ersichtliche Sicherungszweck erreicht wird. In Betracht kommt zum einen die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren. Daneben war an Bankbürgschaften bzw an Verpfändungen zu denken. Eine ausländische Bank war keine ausreichende Bürgin ( OLG Hamm DNotZ 1985, 692).
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Der Registerrichter hingegen hatte lediglich vor Eintragung die entspr Prüfung vorzunehmen. Zu registerrechtlichen Maßnahmen bei einem im Zeitpunkt der Eintragung existenten, später abfallenden Wert der Sicherung bestand kein Anlass, sofern nicht Anhaltspunkte bestehen, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit zu löschen (vgl jetzt § 395 FamFG, früher § 141a FGG, davor LöschG). Die „Sicherung“ ist nach § 8 Abs 2 S 2zu bestellen und deren Bestellung zu versichern. Wegen der Versicherung s u § 8.
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