4. Bestellung und Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers
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Nach dem Musterprotokoll kann die Gesellschaft bei der Gründung nur einen Gesellschafter- oder Fremdgeschäftsführer haben(vgl § 2 Abs 1a S 1; Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 37 f; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994; Wicke § 2 Rn 17). Die Vertretungsregelung im Musterprotokoll soll – so die Begründung des RegE – einfach zu handhaben sein und den Regelungswünschen entsprechen, die Gründer einfach konzipierter Gesellschaftsverträge typischerweise haben. Von einer ausdifferenzierteren Regelung, wie sie in der Praxis bislang üblich ist, wurde im Hinblick auf die bei einer Standardisierung notwendige Vereinfachung und den mit einer Ausdifferenzierung verbundenen Beratungsbedarf abgesehen. Der Geschäftsführer ist zwingend von den Schranken des § 181 BGB befreit, was bei Fremdgeschäftsführern als bedenklich sein kann, aber hier zwingend vorgegeben ist (so schon Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994; auch Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 17, 22). Diese Konzeption wirft in der Praxis erhebliche Probleme auf. Fest steht, dass kein weiterer Geschäftsführer im Rahmen der erleichterten Gründung mit dem Musterprotokoll bestellt werden darf. Das Musterprotokoll darf insofern auch nicht zB hinsichtlich der Vertretungsbefugnis ergänzt werden, da andernfalls eine „normale GmbH-Gründung“ vorliegt (vgl OLG Düsseldorf 12.7.2011 – 1-3 Wx 75, 11/11 – ZIP 2011, 2468, 2469). Nach OLG Düsseldorf aaO, und den dort anzutreffenden Entscheidungen (etwa OLG Bremen ZIP 2009, 1998) und Literatur ( Herrler/König DStR 200, 2138) enthält das Musterprotokoll keine allgemeine Vertretungsregelung, sondern nur die besondere des Gründungsgeschäftsführers). Nach Eintragung gelten die allgemeinen Regeln wie etwa § 35 Abs 2 GmbHG, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag Abweichendes bestimmt. Auch die Befreiung nach § 181 BGB gilt nur für den Gründungsgeschäftsführer, nicht für später bestellte weitere ( Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 47; OLG Hamm GmbHR 2011, 708 – vgl auch OLG Stuttgart GmbHR 2009, 827 – bleibt die Befreiung von § 181 BGB bei Bestellung weiterer Geschäftsführer erhalten – das wird vom OLG aaO, verneint). Es können also später nach Eintragung der UG weitere Geschäftsführer bestellt werden. Es sind jedoch bei Ausfüllen des Musterprotokolls die angesprochenen Fragen zu klären, da mit Geschäftsführerwechsel zu rechnen ist (vgl auch Miras NJW 2013, 212, 213 mwN). Vgl iÜ OLG München 29.5.2012 – 31 Wx 188/12 – ZIP 2012, 1559 – Amtsniederlegung bei UG (fehlende Eintragungsfähigkeit).
5. Änderungen – Entstehen der Vor-GmbH –
Mitteilungspflichten des Notars
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Werden vor Eintragung einer nach § 2 Abs 1agegründeten GmbH ins HR die individuell festzulegenden Bestandteile der Satzung schriftlich geändert und beurkundet, so genügt die Einreichung eines geänderten Musterprotokolls, wenn sich die Änderungen im Rahmen des Musterprotokolls halten (s auch o Rn 3– Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Geschäftsführer – vgl hierzu Baumbach/Hueck/ Fastrich § 2 Rn 61; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 2001). Analog § 54 Abs 1 S 2 ist das Musterprotokoll vom Notar mit einer Vollständigkeitsbescheinigung zu versehen ( OLG München GmbHR 2010, 755 m krit Anm v Wachter; hierzu teils abw Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 55; vgl Wicke DNotZ 2012, 15; auch Katschinski/Rawert aaO, dort auch zur kostenrechtlichen Behandlung der Beurkundung nach § 41d KostO). Werden weitere Änderungen über den Rahmen des Musterprotokolls hinaus (zB die Bestellung weiterer Geschäftsführer, Änderung der Vertretungsregelung, zusätzliche Satzungsbestimmungen) vorgenommen, so ist ein vollständiger geänderter Gesellschaftsvertrag zu beurkunden und einzureichen. § 41d KostO greift hier nicht ein ( Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1001). Änderungen der Gesellschafterliste fallen in die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ( § 40 Abs 1). Bei Mitwirkung des Notars ist § 40 Abs 2 zu beachten (Unterschrift der Liste durch Notar, Einreichen an HR, Übermittlung an Gesellschaft in Abschrift – Katschinski/Rawert ZIP 2008, 2001; Wicke § 40 Rn 9, 11, 21 zur Haftung des Notars nach § 10 BNotO; auch Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 52).
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Die Mitteilungspflicht des Notars nach § 54 EStDV wurde bisher an der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages geknüpft und sollte künftig an die Anmeldung einer Neugründung zum HR ansetzen.
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Erst mit Beurkundung des Gesellschaftsvertrags bzw der Mustersatzung entsteht die Vor-GmbH (vgl hierzu u § 11 Rn 13).
II. Merkmale und Voraussetzungen der Unternehmergesellschaft
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Merkmale der UG (haftungsbeschränkt) sind nachfolgend dargestellt:
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Gründung nach Musterprotokoll – Anlage zu § 2, |
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notarielle Beurkundung, |
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Firma – keine Besonderheiten – vgl § 4, |
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Mindestkapital 1 EUR, |
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Höchstkapital 24 999 EUR, |
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Einzahlung des Stammkapitals, |
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Sachgründung unzulässig, |
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Einpersonengesellschaft – zulässig, |
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Gesellschafter – höchstens 3 natürliche oder juristische Personen, |
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Geschäftsführer – nur einen Geschäftsführer (andernfalls keine Kostenprivilegierung nach § 41d KostO), |
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Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers – Alleinvertretung, |
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Befreiung von § 181 BGB – zwingend, |
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Geschäftsanteile – nur jeweils ein Anteil, |
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genehmigtes Kapital – unzulässig, |
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gesetzliche Rücklage – zwingende Verpflichtung, |
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Unternehmensgegenstand – zulässig bei hinreichender Individualisierung, |
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Geschäftsjahr – Kalenderjahr zwingend, |
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Gründungskosten – geschätzt ca 150–400 EUR, |
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Kosten der Gründung privilegiert nach § 41d KostO (nur bei höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer), |
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Schuldner der Gründungskosten – Gesellschaft bis höchstens 300 EUR – höchstens bis zum Betrag des Stammkaptals, |
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Änderung des Gesellschaftsvertrags – nur im Rahmen der „Vorgaben“ des Musterprotokolls, |
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Notarbelehrungspflicht nach § 17 BeurkG, |
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Notarhaftung nach §§ 19 f BnotO, |
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Steuer – §§ 1 ff KStG, |
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Zurückweisung der Eintragung – Abweichen vom Musterprotokoll bzw den weiteren genannten Punkten – § 9c. |
(Vgl hierzu schon Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 6 f – Übersicht; ferner zB Wicke § 2 Rn 15.)
III. Ausnahmen vom GmbH-Recht – Sondervorschriften – Gefahren für Gründer und Geschäftsführer
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Die Unternehmergesellschaft ist eine Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung, für die das GmbHG gilt, sofern keine Sondervorschriften für diese Unternehmensform im GmbHG anzutreffen sind ( § 2 Abs 1a, Anlage Musterprotokoll, § 5a– volle Einzahlung des Stammkapitals vor Eintragung, Ausschluss von Sacheinlagen, Jahresabschluss nach §§ 242, 264 HGB – Rücklageneinstellung – Verwendungsbeschränkung für die Rücklagen, unverzügliche Einberufung der Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Voll-GmbH nach Erreichen des Mindeststammkapitals von 25 000 EUR). Insofern sollten Geschäftsführer der UG über ihre Pflichten sowie die strafrechtlichen Folgen (vgl § 82) nicht nur belehrt, sondern umfänglich informiert sein. Mit Blick auf Kreditwürdigkeit dürfte die UG ohnehin keinen Vorteil bringen. Hier wird das Verlangen von Sicherheiten durch die Kreditgeber mancher wünschenswerten, aber gefährlichen Gründung einen faktischen Riegel vorschieben. Das gilt natürlich auch für „Mittelstandskredite“, bei denen idR die „Hausbank“ zwischengeschaltet wird. Allzu große Hoffnungen sollte man sich folglich ebenso wie bei der „Ich-AG“ hier nicht machen. Eher wird die UG unbegründete Hoffnungen und Erwartungen bei potenziellen Gründern wecken, die spätestens bei der notariellen Beurkundung durch den belehrungspflichtigen Notar einen Dämpfer erhalten dürften. Ob sich der Wille der politischen Instanzen damit realisieren lässt, „junge Gründer“ zur unternehmerischen Tätigkeit in vermehrtem Maße zu veranlassen, ist daher zu bezweifeln (zur Entwicklung Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 2, 6 mwN; s auch o Rn 1.
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