Harald Bartl - GmbH-Recht

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Mit Freischaltcode für den Download aller Formulare und Muster! Der Heidelberger Kommentar erläutert das GmbHG unter Berücksichtigung der Erfahrungen durch das MoMiG praxisnah und präzise unter Einbeziehung der Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Eigene Kapitel erläutern das Konzernrecht und die Besteuerung der GmbH von der Gründung bis zur Auflösung. Dem Praktiker liefert das Werk wertvolle Unterstützung durch zahlreiche Formulare und Muster. Schritt für Schritt wird der Weg der GmbH von der Gründung bis zur Auflösung wiedergegeben – einschließlich der Eintragungsverfügungen und Eintragung in das elektronische Handelsregister sowie der Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger. Der Käufer des Kommentars erhält alle Formulare und Muster in Word. Inhalt: I. GmbHG II. Konzernrecht III. Steuerrecht IV. Formulare und Muster

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2. Kein Verzicht auf notarielle Beurkundung

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Auf das Beurkundungserfordernis hat der Gesetzgeber bewusst nicht verzichtet (entgegen der Begründung des RegE). § 2 Abs 1a S 5verlangt die Anwendung der Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag für das vereinfachte Verfahren. Insofern ist also auch bei der Nutzung des Musterprotokolls die notarielle Form gem § 2 Abs 1 S 1zu beachten. Insoweit bringt das Musterprotokoll folglich keine Erleichterung. Mit Recht bemerkt Römermann NJW 2010, 905, dass dies infolge der unverändert bleibenden Pflichten nach § 17BeurkG bzw § 19 BNotO zu Lasten der Notare geht. Entgegen der RegE (Begr) ist es unrichtig, dass es bei Gründung einer UG mit Musterprotokoll infolge der „Einfachheit“ der darin enthaltenen Regelungen idR keiner notariellen Beratung und Belehrung bedarf. Insoweit sei auf die Ausführungen von Römermann (NJW 2010, 905) und Miras (NJW 2013, 212) verwiesen, die die Beratungskomplexe behandeln (Haftungsgefahren, Warnung von Mehrpersonen-GmbH, allgemeines GmbH-Risiko für Gesellschafter und Geschäftsführer.

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Die notarielle Beurkundung sichert so ua das Ziel ab, nicht nur die rechtssichere Identifizierung der Gesellschafter sicherzustellen. Nach Begründung „kann so Transparenz über die Anteilseignerstrukturen der GmbH geschaffen und Geldwäsche verhindert werden“ (zu diesem Ziel der Reform vgl die Ausführungen zu Nr 15 des RegE). Außerdem ist die rechtssichere Identifizierung der Gesellschafter Voraussetzung für die Geltendmachung von eventuellen Haftungs- oder sonstigen Zahlungsansprüchen gegen Gesellschafter wie auch für den Rückgriff auf die Gesellschafter im Fall von Missbräuchen durch Firmenbestattungen (vgl insb Nr 23 und Art 9 Nr 3 des RegE).

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Ohne Rücksicht auf Änderungen des Musterprotokolls ist folglich immer notarielle Beurkundung erforderlich – vgl hierzu o die Ausführungen in § 2

3. Firma, Stammkapital, Nennbeträge, Unternehmensgegenstand

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Die Bildung der Firma, die Festlegung des Stammkapitals und der Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Auswahl des Unternehmensgegenstands unter Beachtung der generellen Grundsätze des GmbH-Rechts sind zulässig und möglich. Eine Mehrbelastung der Registergerichte ist bei ganz unproblematischen Fällen nicht zu erwarten. Die Hinweise zum Musterprotokoll dienen nach der Begründung der Vermeidung von Zwischenverfügungen.

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Nach der Begründung soll sich weitere Unterstützung der Gründungswilligen für die Firmierung und die Festlegung des Gegenstands wie folgt ergeben: „Die Festlegung der Firma ist im Hinblick auf die schwierigen Zulässigkeitsfragen zwar oftmals problematisch. Die Gründer können sich zur Klärung dieser Fragen jedoch an die zuständige IHK wenden.Die Unterscheidbarkeit von Firmen am Ort können die Gründer mittels des elektronischen Unternehmensregisters selbst online prüfen. IÜ ist der Notar insofern in der Pflicht. Er muss zumindest über die diesbezüglichen Eintragungshindernisse belehren. § 4ist insofern auch bei der Unternehmergesellschaft zu beachten“.

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Von einschränkenden Vorgaben hinsichtlich der Firmenbildung wurde abgesehen. In Spanien werden derartige Vorgaben bei der Verwendung eines Mustervertrages gemacht. Dies ist ein Grund dafür, dass die Akzeptanz der Mustersatzung in Spanien sehr gering ist (so RegE Begr).

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Zwar ist das Firmenrecht in den letzten Jahren entschlackt worden (vgl Clausnitzer Das Firmenrecht in der Rechtsprechung (2000–2009), DNotZ 2010, 345). Daraus haben sich aber keine besonderen Erleichterungen speziell für die UG ergeben. Das zeigt die Spruchpraxis der Registergerichte. Zur Firmierung der UG liegen insofern einige Entscheidungen vor, die auf der bisherigen (vereinfachten, aber immer noch recht komplizierten) Linie des Firmenrechts beruhen und im Grunde keine Besonderheiten aufweisen. Wie ansonsten auch wird Unterscheidungskraft gem § 18 HGB verlangt ( KG Berlin 28.2.2012 – 25 W 88/11). Nach dem OLG München (28.7.2010 – 31 Wx 129/10 –) ist das Registergericht nicht an grafische Gestaltung der Firma (Großbuchstaben) gebunden; ähnlich OLG München (13.4.2011 – 31 Wx 79/11 –) Firmierung mit hochgestellter Zahl („A 3“) nicht für Registergericht bindend. Für geographische Zusätze hat sich eine weniger strenge Betrachtung ergeben ( OLG München – 28.4.2010 – 31 Wx 117/09 – „Münchner Hausverwaltung“ für GmbH ohne führende Stellung im Münchner Raum mit Sitz in Nachbargemeinde; auch OLG Zweibrücken 31.1.2012 – 3 W 129/11 – Zusatz „Rhineland“ zulässig bei „im weitesten Sinne realem Bezug“). Zur Buchstabenkombination „HM & A“ BGH 8.12.2008 – II ZB 46/07 (ausreichend Aussprechbarkeit und Artikulierbarkeit). Auch das besonders niedrige Stammkapital kann hier wohl nicht mit der Irreführungsgefahr des § 18 Abs 2 HGB in Verbindung gebracht werden (hierzu o § 3 Rn 31sowie § 5 Rn 17).

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Bei der Formulierung des Unternehmensgegenstandes können keine Schwierigkeiten auftreten, da der Unternehmensgegenstand nicht mehr wie ursprünglich aus den drei in dem Vertragsmuster nach dem RegE vorgeschlagenen Varianten auszuwählen ist. Für den Unternehmensgegenstand gelten folglich bislang maßgebliche Grundsätze (Schwerpunkt der Gesellschaftstätigkeit, hinreichende Individualisierung etc – vgl Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 20; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994).

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Ursprünglich waren nach dem RegE nur drei zur Auswahl stehende Varianten für den Gegenstand vorgesehen, um dem Registergericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Gesellschaft eine genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt. Diese Erwägung verliert mit Streichung des § 8 Abs 1 Nr 6(vgl Nr 9a) ihre Grundlage.

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Da die Gründung der GmbH künftig vollständig von der Vorlage einer Genehmigung entkoppelt ist, ist auch die Festlegung des Unternehmensgegenstands unabhängig von einer Genehmigungspflicht.

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Für den Unternehmensgegenstand der UG gelten ebenfalls keine vom GmbH-Recht abweichenden Grundsätze (vgl OLG Düsseldorf 6.10.2010 – 1-3 Wx 231/10: „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf“ – Individualisierung erforderlich; vgl auch Thoma Der Handel mit Waren aller Art als Unternehmensgegenstand der GmbH, RNotZ 2011, 413 – ferner o § 3und die dort Kommentierung). Auch die Verwechslungsfähigkeit muss gewahrt werden – unzulässige Firmierung „Partner Logistics Immobilien GmbH“ wegen Verwechslung mit Partnerschaftsgesellschaft – so OLG Düsseldorf 9.10.2009 – 1-3 Wx 182 + 183/09). Es bleibt nur zu hoffen, dass die Notare insofern ihren Pflichten genügen. Bei irreführendem oder unzutreffendem Rechtsformzusatz tritt Rechtsscheinhaftung ein ( BGH 12.6.2012 – II ZR – 256/11 – NJW 2012, 2871 = ZIP 2012, 1659 – Rechtsschein bei UG wie GmbH; auch etwa Baumbach/Hueck/ Fastrich § 5a Rn 9; auch Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 56; hierzu auch Beck/Schaub GmbHR 2012, 1331).

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Hinsichtlich des Stammkapitals (und der Nennbeträge) gelten die §§ 3 Abs 1 Nr 3und 4sowie 5 mit den Besonderheiten des Abs 2 . Das Stammkapital ist in Ziff 3 des Musterprotokolls aufzunehmen – einschließlich der übernehmenden Gesellschafter und der Nennbeträge (Musterprotokoll b) – Mehrpersonengesellschaft). Der wesentliche Unterschied zur normalen GmbH besteht darin, dass das generelle Mindeststammkapital von 25 000 EUR nicht eingreift, sondern zwischen mindestens 1 und höchstens 24 999 EUR kann. Sacheinlagen kommen nach § 5a Abs 2 S 2 GmbHG nicht in Betracht (anders bei späterer Kapitalerhöhung und Erreichen des Stammkapitalbetrags von 25 000 EUR). Das Stammkapital muss vor Anmeldung in voller Höhe eingezahlt worden sein (Geschäftsführerversicherung nach § 8 Abs 2 GmbHG). In diesem Rahmen können die Gesellschafter die Höhe des Stammkapitals ab 1 EUR aufwärts festlegen. Niedriges Stammkapital ist damit zwar möglich, aber wegen fehlender Sonderregelungen für den Fall der Überschuldung etc im Grunde nicht empfehlenswert und auch nicht praktikabel ( Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 19 – drohende Überschuldung; vgl auch Scholz/ Westermann § 5a Rn 16 – keine Eintragung bei fehlender Versicherung zur Leistung und Vorhandensein der Barzahlung – Vor-UG ist wie GmbH kontofähig etc). IÜ sind auch hier die Grundsätze des § 19 GmbHG zu beachten (s dort; vgl auch o § 5). Zur UG mit Stammkapital v 1 000 EUR und Gründungskosten von 700 EUR zulässig ( OLG Hamburg 18.3.2011 – 11 W 19/11 DNotZ 2011, 457 m Anm v Weiler , auch Wachter EwiR 2011, 535; hierzu Baumbach/Hueck/ Fastrich § 2 Rn 56 (unzulässig – nach OLG München NZG 2010, 795 = ZIP 2010, 1081 = GmbHR 2010, 755 – hierzu auch Werner GmbHR 2011, 459; Schäfer ZIP 2011, 459); OLG Celle 17.7.2017 – 9 W 70/17 – Kapitalerhöhung einer UG (haftungsbeschränkt) und Erstarkung zur Vollgesellschaft.

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