Harald Bartl - GmbH-Recht

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Mit Freischaltcode für den Download aller Formulare und Muster! Der Heidelberger Kommentar erläutert das GmbHG unter Berücksichtigung der Erfahrungen durch das MoMiG praxisnah und präzise unter Einbeziehung der Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Eigene Kapitel erläutern das Konzernrecht und die Besteuerung der GmbH von der Gründung bis zur Auflösung. Dem Praktiker liefert das Werk wertvolle Unterstützung durch zahlreiche Formulare und Muster. Schritt für Schritt wird der Weg der GmbH von der Gründung bis zur Auflösung wiedergegeben – einschließlich der Eintragungsverfügungen und Eintragung in das elektronische Handelsregister sowie der Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger. Der Käufer des Kommentars erhält alle Formulare und Muster in Word. Inhalt: I. GmbHG II. Konzernrecht III. Steuerrecht IV. Formulare und Muster

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19

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Novellierung 1980 entspr Vorschläge nicht aufgegriffen ( Baumbach/Hueck § 5 Rn 6; auch Scholz/ Veil § 5 Rn 15, 16). Mit Recht wird bemerkt, dass ein allg Haftungstatbestand der Unterkapitalisierung nicht angenommen werden kann ( Baumbach/Hueck § 5 Rn 6 – „nicht gesichert“). Gegen ein solches Institut der Haftung gegen Unterkapitalisierung spricht ua auch das System der beschränkten Haftung, das ohnehin immer mehr durchlöchert zu werden scheint. Solange die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihren Zweck als zugelassene Form erfüllen soll, kann dies nicht durch entspr Konstrukte unterlaufen werden. Einzelfällen kann mit dem vorhandenen gesetzlichen Instrumentarium begegnet werden. Ob im Einzelfall eine sittenwidrige Schädigung vorliegt, ist jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht bedeutsam (so zutr Baumbach/Hueck § 5 Rn 6; auch zB BGH NJW 1979, 2104).

20

Das Registergericht kann insofern folglich nicht prüfen, ob eine nicht ausreichende Kapitalausstattung vorliegt. In der Lit wird die Freiheit der Finanzierungsentscheidung der Gesellschafter betont ( Baumbach/Hueck § 5 Rn 5, 6; Scholz/ Veil § 5 Rn 15). Die §§ 7, 8verlangen im Regelfall keine darüber hinausgehenden Nachweise – anders bei Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung des Geschäftsführers über die Einzahlung (vgl § 8 Abs 2 S 2). Ein Eintragungshindernis wegen der Kapitalausstattung besteht in diesen Fällen grds nicht. Es kann auch nicht Sache der registerrechtlichen Prüfung sein, ob zB eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung Dritter bei der Gesellschaftsgründung vorliegt. Entspr Anhaltspunkte dürften sich ohnehin im Regelfall nicht ergeben (vgl Rowedder/Schmidt-Leithoff § 5 Rn 10; Baumbach/Hueck § 5 Rn 6; Scholz/ Veil § 5 Rn 15 – teils str).

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Das Stammkapital muss der GmbH nur einmal zur Verfügung gestellt werden. Eine Pflicht etwa zur Anpassung an die Verhältnisse besteht nicht (su § 13; vgl Bartl BB 1984, 2154, 2157 mwN). Das würde dem Wesen der GmbH widersprechen. Auch hier können sich freilich zB aus den §§ 826, 242 BGB im Einzelfall Ausnahmen mit der Folge eines Haftungsdurchgriffes ergeben. Die entspr Grundlagen folgen aus allg Grundsätzen (vgl § 826 BGB), sofern es sich nicht um die Pflichten der Gesellschafter untereinander handelt ( BGH WM 1980, 955; zu den Grenzen BGH ZIP 1985, 547).

III. Die Stammeinlagen – Geschäftsanteile

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Der Begriff der Stammeinlage wurde durchgängig durch den der Geschäftsanteile ersetzt. In der Begründung zum RegE wird insofern ausgeführt: „Der Begriff „Stammeinlage“ wird für eine Übergangsphase beibehalten. Eine Stammeinlage ist wie bisher die von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistende Einlage. Durch die Beibehaltung dieses Begriffs kann tw auf redaktionelle Änderungen – insb außerhalb des GmbHG – zunächst verzichtet werden. Es empfiehlt sich, künftig generell auf den einfacheren Ausdruck „Einlage“ und ggf Einlageverpflichtung umzustellen, da der Begriff der Stammeinlage veraltet ist und dem allg Sprachgebrauch nicht mehr entspricht.“

23

Die Geschäftsanteile sind die Leistungen, mit der sich die Gesellschafter an der GmbH beteiligen. Der Gesellschafter verpflichtet sich dazu, seine Geschäftsanteile = bisherige Stammeinlage wertmäßig zu erbringen und hält damit auch gleichzeitig einen Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten entsprechend Gesellschaftsvertrag und Gesetz.

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Jeder Gesellschafter muss einen (oder kann mehrere) Geschäftsanteile übernehmen. Jeder Gesellschafter darf jetzt auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Der Nennbetrag aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen. Die Untergrenze beträgt 1 EUR. Eine Obergrenze existiert nicht. Dies gilt nicht nur für die Gründung bis zur Eintragung der GmbH (hierzu Baumbach/Hueck/ Fastrich § 5 Rn 7; Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 6 f; Kindler NJW 2008, 3251; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1995). Nach Eintragung gelten diese Grundsätze für spätere Veränderungen sowie für Kapitalerhöhungen folglich ebenfalls (Begründung RegE; vgl allerdings nach früherem Recht BGHZ 63, 116 = NJW 1975, 118 zur Kapitalerhöhung: Übernahme eines weiteren Anteils durch den Gründungsgesellschafter unter 500 DM (400 DM)).

25

Übernehmer des Geschäftsanteils kann jede natürliche Person oder juristische Person sein, wobei natürliche Personen die üblichen Voraussetzungen (Geschäftsfähigkeit bzw vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) wie auch sonst erfüllen müssen (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu § 3 Rn 21verwiesen; zur früheren Unzulässigkeit der Übernahme von zwei Anteilen durch eine natürliche Person unter ihrem bürgerlichen Namen sowie unter der einzelkaufmännischen Firma OLG Frankfurt GmbHR 1962, 1579 – unzulässig; statt vieler Scholz/ Winter/Veil § 5 Rn 26 mwN). Damit ergeben sich erhebliche Erleichterungen auch für die Anteilsübertragung (vgl § 15). Bei Gründungen mit dem Musterprotokoll kommen nur natürliche oder juristische Personen in Betracht.

26

In diesem Zusammenhang ist folglich zu beachten, dass

der Geschäftsanteil in vollen Euro festgelegt wird,
der Mindestbetrag von 100 EUR nicht mehr erreicht sein muss,
jeder Gründungsgesellschafter einen oder mehrere Geschäftsanteile übernehmen darf,
die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile dem Stammkapital entsprechen muss,
jeder Geschäftsanteil auf volle Euro lauten muss.

27

Wird hiergegen verstoßen, so kommt bei eingetragenen Gesellschaften das Verfahren der Amtsauflösung gem § 399 Abs 4 FamFG – § 144a Abs 4 FGG – in Betracht (nicht § 397 S 2 FamFG – früher § 144 Abs 1 FGG – bzw § 75– Scholz/ Veil § 5 Rn 29; auch Baumbach/Hueck § 5 Rn 13).

28

Liegen die genannten Voraussetzungen bei einer Neuanmeldung nicht vor, so ist die Eintragung zu verweigern und die Anmeldung nach Fristsetzung die Anmeldung nach § 9czurückweisen (vgl Krafka/Kühn Registerrecht, Rn 192). Auf eine Zwischenverfügung sollte daran gedacht werden, die Anmeldung aus Kostengründen zurückzunehmen ( Krafka/Kühn Rn 192).

29

Eintragungshindernisse können freilich durch Satzungsänderung geheilt werden, wobei die entspr Formalien zu beachten sind ( Baumbach/Hueck § 5 Rn 13 – str).

30

Der Mindestbetrag von 1 EUR darf iÜ auch nach Eintragung grds nicht unterschritten werden (vgl auch § 58 Abs 2 – Kapitalherabsetzung). Das galt früher auch grds für den Fall der Teilung eines Geschäftsanteils ( § 17ist aufgehoben – vgl jetzt § 16– Begründung RegE zu § 17). Die neue Regelung des § 3bzw des § 5erlaubt mehr Flexibilität (Übernahme mehrerer Anteil im Gründungsstadium etc).

31

Die gesellschaftsvertraglich zulässige Zuzahlung (Agio, Aufgeld – in der Bilanz als Kapitalrücklage auszuweisen) hat mit der Stammeinlage grds nichts zu tun, auch wenn sie sich wie die Stammeinlagenverpflichtung an den Gesellschafter richtet. Der Streit hierüber ist auch wohl nur terminologischer Natur. Fest steht jedenfalls, dass ein solches Aufgeld durch § 3 Abs 2sowie § 5nicht ausgeschlossen und dieser Betrag hinsichtlich des Stammkapitals nicht zu berücksichtigen ist ( Baumbach/Hueck § 5 Rn 11 jeweils mwN). Die Leistung des Agios bzw des Aufgeldes ist vom Registerrichter auch nicht nachzuprüfen. Bilanzmäßig muss natürlich eine ordnungsgemäße Ausweisung erfolgen (vgl § 272 Abs 2 S 2 HGB – Einstellung in Rücklage; Baumbach/Hueck/ Fastrich § 5 Rn 11). Es handelt sich iÜ um eine Nebenleistungspflicht iSd § 3 Abs 2. Ggü der Gesellschaft bedarf es für die Wirksamkeit der Aufnahme in die Satzung, da andernfalls nur eine schuldrechtliche Zahlungsverpflichtung gebunden an die Mitgliedschaft und das Halten des Anteils begründet wird ( Baumbach/Hueck § 5 Rn 11. Vgl auch Bayer/Lieder Das Agio des Kommanditisten, ZIP 2008, 809).

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