Harald Bartl - GmbH-Recht

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Mit Freischaltcode für den Download aller Formulare und Muster! Der Heidelberger Kommentar erläutert das GmbHG unter Berücksichtigung der Erfahrungen durch das MoMiG praxisnah und präzise unter Einbeziehung der Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Eigene Kapitel erläutern das Konzernrecht und die Besteuerung der GmbH von der Gründung bis zur Auflösung. Dem Praktiker liefert das Werk wertvolle Unterstützung durch zahlreiche Formulare und Muster. Schritt für Schritt wird der Weg der GmbH von der Gründung bis zur Auflösung wiedergegeben – einschließlich der Eintragungsverfügungen und Eintragung in das elektronische Handelsregister sowie der Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger. Der Käufer des Kommentars erhält alle Formulare und Muster in Word. Inhalt: I. GmbHG II. Konzernrecht III. Steuerrecht IV. Formulare und Muster

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16

Wählen Gesellschafter einen (unter Beachtung der in § 4avorgesehenen Möglichkeiten) Sitz, um vor einem unerfahrenen Registergericht eine schnellere und „komplikationslose“ Eintragung zu erreichen, so begründete dies bereits früher für sich gesehen noch keine unzulässige Vorgehensweise (vgl insofern Scholz/ Emmerich § 4a Rn 14).

17

Der Satzungssitz muss zwingend im Inland liegen (örtliche Zuständigkeit des Registergerichts nach § 7 Abs 1, allg Gerichtsstand nach § 17 ZPO, Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 3 Abs 1 S 1 InsO, Erfüllungsort – vgl Wicke § 4a Rn 2, 3; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 19). Die Verlegung des Sitzes der GmbH ins Ausland ist derzeit noch nicht möglich und (auch nicht innerhalb EU und des EWR) und beseitigt die Rechtsfähigkeit, stellt einen Auflösungsbeschluss dar und führt zur Liquidation (Baumbach/Hueck/ Fastrich § 4a Rn 9; Scholz/ Emmerich § 4a Rn 26; Lutter/Hommelhoff § 4a Rn 17; hierzu bereits Wicke § 4a Rn 10; nichtiger Satzungsänderungsbeschluss Kindler AG 2007, 723; auch Kindler NJW 2008, 3251; vgl ferner BGH NJW 2008, 2914; für schweizerische AG BGH 27.10.2008 – II ZR 158/06; BGHZ 85, 144.

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Ebenso krit ist die Sitzverlegung einer ausländischen Gesellschaft in das Inland zu betrachten. Hier führt die Sitzverlegung selbst bei Übereinstimmung der Rechtsordnungen zu einer Neugründung (Baumbach/Hueck/ Fastrich § 4a Rn 14; OLG Nürnberg 13.2.2012 – 12 W 2361/11 – ZIP 2012, 572; Belgorodski/Friske Über das Ziel hinausgeschossen – die neuen Handelsregisteranforderungen an ausländische Kapitalgesellschaften im Lichte des europäischen Gemeinschaftsrechts, WM 2011, 251; iÜ noch hM BGHZ 97, 269; OLG Frankfurt NJW 1990, 2204; OLG Zweibrücken DB 1990, 1660; krit auch hier Lutter/Hommelhoff Voraufl § 4a Rn 14; ferner Baumbach/Hueck Voraufl § 4a Rn 11 jeweils mwN). Insofern ist die zukünftige Rechtsentwicklung ua in Europa zu beachten (ausführlich Scholz/ Westermann Anh § 4a mit umfänglicher Darstellung auch der zu erwartenden Reformen – ferner Holzborn/Mayston Grenzüberschreitender „Downstream Merger“ bei Streubesitz und Börsenhandel, ZIP 2012, 2380 – vgl §§ 122a–122l UmwG).

Kapitel I GmbH-Gesetz› Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft› § 5 Stammkapital; Geschäftsanteil

§ 5 Stammkapital; Geschäftsanteil

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

(2) 1Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. 2Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

(3) 1Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. 2Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

(4) 1Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. 2Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

Kommentierung

I. Allgemeines und Reform 20081 – 12

II. Das Stammkapital13 – 21

III. Die Stammeinlagen – Geschäftsanteile22 – 32

IV. Die Sacheinlagen33 – 66

1. Die Leistung der Sacheinlage37 – 50

2. Die möglichen „Gegenstände“ der Sacheinlage51 – 61

3. „Sachübernahme der Gesellschaft“62

4. Die „Mischeinlage“ und „gemischte Sacheinlage“63 – 66

V. Der Wertnachweis/Leistungszeitpunkt/Sachgründungsbericht67 – 86

VI.Die Folgen eines Verstoßes gegen § 5 Abs 4 GmbHG87 – 93

1. Zurückweisung87 – 89

2. Änderung der Einlage90, 91

3. Überbewertung92

4. Leistungsstörungen93

VII. Gründungsaufwand94 – 100

VIII. „Altgesellschaften“ – Übergangsregelungen101

I. Allgemeines und Reform 2008

1

Die Änderung des § 5 aF stellte einen der wichtigsten Punkte der 1980 durchgeführten Reform dar (vgl Porzelt Die Überbewertung der Sacheinlagen und die Rechtsfolgen für die Gesellschafter, GmbHR 2018, 125; Lieder 10 Jahre Kapitalschutz nach dem MoMiG, GmbHR 2018, 1116 und ferner die Ausführungen in den Vorauflagen 5 ff HK-GmbH-Recht).

Die Neuregelung durch das MoMiG brachte zahlreiche Änderungen (Baumbach/Hueck/ Fastrich § 5 Rn 2; auch Scholz/ Veil § 5 Rn 3 – jeweils mwN). Im Wesentlichen sind sie in folgenden Punkten zu sehen:

2

Nach der Begründung des RegE (zu Nr 5 MoMiG) sollen durch die Änderung die Kapitalaufbringungbei der Gründung und die Übertragung der Geschäftsanteileerleichtert werden. Ferner wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nach dem neu gefassten § 3 Abs 1 Nr 4nicht mehr die Angabe des Betrags der Stammeinlage, sondern die Angabe der Nennbeträge der Geschäftsanteile notwendiger Inhalt des Gesellschaftsvertrags ist. Dadurch ist eine sachliche Änderung mit dem Bezug auf die Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht verbunden, da im geltenden Recht die Nennbeträge von Stammeinlage und Geschäftsanteil bei Errichtung der Gesellschaft wegen § 14idR übereinstimmen. Die ursprüngliche Absicht, das Mindeststammkapital 25 000 EUR auf 10 000 EUR abzusenken, wurde aufgegeben. Statt dessen hat man die Unternehmergesellschaft (vgl § 5a) geschaffen. Damit die Gesellschafter die Höhe der Nennbeträge der von ihnen zu übernehmenden Geschäftsanteile individueller als bisher bestimmen können, wurde als einzige Begrenzung für den Nennbetrag jedes Geschäftsanteils volle Euro (mindestens also einen Euro) vorgesehen. Nach dem neu gefassten § 5 Abs 2braucht der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils nur noch auf volle Euro zu lauten. Hierbei handelt es sich in erster Linie um eine Folgeänderung zur Neuregelung des § 5 Abs 1. Zudem wird eine Liberalisierung der Teilbarkeitsregel für Geschäftsanteile ggü den bisherigen Vorgaben in § 5 Abs 3 S 2verfolgt (Begründung RegE).

3

Das frühere Verbot der Übernahme mehrerer Stammeinlagen bei Errichtung der Gesellschaft nach § 5 Abs 2wurde aufgehoben. Ein Gesellschafter kann künftig auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen (vgl Wicke § 5 Rn 6; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 27; Kindler NJW 2008, 3251 – Ausnahme bei Gründung der Unternehmergesellschaft – vgl §§ 2 Abs 1a; 5asowie Musterprotokoll). Die hiergegen in der Lit geäußerten Bedenken hatte man als nicht überzeugend angesehen – mit Recht (Handel mit Geschäftsanteilen), da ua die Stärkung der Gesellschafterliste und die Schaffung der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen einer Unübersichtlichkeit der Beteiligungsverhältnisse wirksam begegnet wird.

4

Der neu gefasste § 5 Abs 3 S 1soll darüber hinaus klarstellen, dass die Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile und nicht nur die Nennbeträge der Geschäftsanteile jedes Gesellschafters verschieden bestimmt werden können. Ein Gesellschafter kann daher auch mehrere Geschäftsanteile mit verschiedenen Nennbeträgen übernehmen.

5

Daneben musste die Teilbarkeitsregelung in § 5 Abs 3 S 2 aF an den neu gefassten § 5 Abs 1angepasst werden. Die Vorschrift wurde daher aufgehoben (Neufassung des § 5 Abs 2), wenn sich hiergegen auch die Landesjustizverwaltungen sich seinerzeit überwiegend für eine Beibehaltung der Teilbarkeitsregelung aussprachen.

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