Harald Bartl - GmbH-Recht

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Mit Freischaltcode für den Download aller Formulare und Muster! Der Heidelberger Kommentar erläutert das GmbHG unter Berücksichtigung der Erfahrungen durch das MoMiG praxisnah und präzise unter Einbeziehung der Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Eigene Kapitel erläutern das Konzernrecht und die Besteuerung der GmbH von der Gründung bis zur Auflösung. Dem Praktiker liefert das Werk wertvolle Unterstützung durch zahlreiche Formulare und Muster. Schritt für Schritt wird der Weg der GmbH von der Gründung bis zur Auflösung wiedergegeben – einschließlich der Eintragungsverfügungen und Eintragung in das elektronische Handelsregister sowie der Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger. Der Käufer des Kommentars erhält alle Formulare und Muster in Word. Inhalt: I. GmbHG II. Konzernrecht III. Steuerrecht IV. Formulare und Muster

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6

Die Neufassung des § 5 Abs 2soll auch sicherstellen, dass sich durch den Nennbetrag auf volle Euro Beträge mit unübersichtlichen Nachkommastellen sowie dadurch bedingte Rundungsprobleme ergeben.

7

Mit der Änderung soll nach dem RegE „iÜ in keiner Weise die Einrichtung oder Förderung eines Kapitalmarktsegments zum Börsenhandel von GmbH-Anteilen geplant werden, was häufig als Kritik gegen die Aufhebung des § 5 Abs 3 S 2vorgebracht wurde.

8

Die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile muss nach § 5 Abs 3immer unterschiedslos bei Gründung und später mit dem Stammkapital übereinstimmen.

9

Das gilt auch für die Einziehung des Geschäftsanteils eines anderen Gesellschafters gem § 34. Auch hier bleibt daher das Stammkapital unverändert, obwohl sich die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile aufgrund der Einziehung des einen Geschäftsanteils verringert. Ein solches Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und des Nennbetrags des Stammkapitals ist künftig im Gegensatz zum geltenden Recht unzulässig. Die Zulässigkeit einer Abweichung der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile vom Nennbetrag des Stammkapitals im geltenden Recht ist im Schrifttum zu Recht kritisiert worden. „Um eine solche, nach dem neu gefassten § 5 Abs 3 S 2unzulässige Abweichung zu vermeiden, bleibt den Gesellschaftern die Möglichkeit, die Einziehung mit einer Kapitalherabsetzung zu verbinden, die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile durch eine nominelle Aufstockung an das Stammkapital anzupassen oder einen neuen Geschäftsanteil zu bilden.“ (RegE – Begründung).

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Im Fall der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kommt es hingegen nicht zu einer unzulässigen Abweichung des Nennbetrags des Stammkapitals von der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile. In § 57h Abs 1 S 1ist geregelt, dass eine Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden kann (su § 57h).

11

Auch infolge einer Kapitalherabsetzung nach § 58fallen der Betrag des Stammkapitals und die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht auseinander, da nach ganz hM in allen Fällen der Kapitalherabsetzung die Nennbeträge der Geschäftsanteile dem herabgesetzten Kapital angeglichen werden. Im Fall der Unwirksamkeit einer Beteiligungserklärung und für die Folgen der Einziehung können die zum geltenden Recht bestehenden Lösungsansätze in das neue Recht übertragen werden (vgl u § 58).

12

Auch die Änderung in Abs 4soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Gesellschafter einen Geschäftsanteil gegen Einlage übernimmt und somit der Geschäftsanteil Bezugspunkt für die zu erbringende Sacheinlage sein soll.

II. Das Stammkapital

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Die Vorschriften über das Stammkapital einschließlich der damit übereinstimmenden Summe der Anteile sind zwingend (Baumbach/Hueck/ Fastrich § 5 Rn 1, auch 4 ff). Bei Verstoß ist die Eintragung zurückzuweisen (nichtige Satzungsbestimmung: Nichtigkeitsklage nach § 75und Auflösung nach § 399 Abs 4 FamFG bei fehlender oder unklarer Satzungsbestimmung nach fehlerhafter Eintragung: Amtsauflösungsverfahren nach § 399 Abs 4 FamFG – früher § 144a FGG – vgl hierzu etwa Baumbach/Hueck/ Fastrich § 5 Rn 13; auch Scholz/ Veil § 5 Rn 17 – nicht unstr).

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Das Mindeststammkapital beträgt nach wie vor 25 000 EUR – abgesehen von der Unternehmergesellschaft (vgl § 5a). Zu Altgesellschaften und Umstellung von DM auf Euro vgl die 5. Aufl.

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In der Finanzierungsausstattung – Höhe des Stammkapitals – sind die Gesellschafter insoweit frei. Abgesehen vom Mindestkapital von 25 000 EUR (Unternehmergesellschaft: 1 EUR) bestehen keine Schranken. Eine andere Frage ist es, ob zB das Stammkapital von 1 EUR bei der Unternehmergesellschaft sinnvoll ist (vgl hierzu Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 30; Seibert GmbHR 2007, 673). Vertragspartner und Banken werden schon dafür sorgen, dass entweder ein entspr Haftungsfond oder Sicherheiten vorhanden sind, zumal sich bei einer entspr „Miniausstattung“ Zahlungsunfähigkeit (vgl § 5a Abs 4) oder Überschuldung schnell in der Praxis einstellen können (richtiger Hinw von Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 31). Das Stammkapital muss sich in vollen Euro eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Eine Grenze nach oben existiert nicht. Die Summe der Nennbeträge aller Anteile muss nach § 5 Abs 3 S 2mit dem Stammkapital übereinstimmen. Verstöße gegen diesen Grundsatz in der Satzung etc führen zur Zurückweisung der Anmeldung (Baumbach/Hueck/ Fastrich § 5 Rn 12; Scholz/ Veil § 5 Rn 18; auch bereits Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 11).

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Für bestimmte Geschäftsbereiche sind unverändert außerhalb des GmbHG besondere Mindestbeiträge für das Stammkapital vorgesehen (zB Banken, angemessenes Eigenkapital, §§ 33 Nr 1, 10 KWG; Kapitalanlagegesellschaften, § 2 Abs 2 KAGG; vgl hierzu Scholz/ Veil § 5 Rn 17 mwN). Die in den erwähnten Sondergesetzen vorgesehenen Voraussetzungen prüft nicht der Registerrichter, sondern die Behörde, die die Erlaubnisse etc erteilt Scholz/ Veil aaO. Die Vorlage entspr Genehmigungen ist nicht mehr erforderlich (§ 8 Abs 2 Nr 6 aF wurde gestrichen [s dort]).

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Daneben kann die Frage der Mindestkapitalausstattung zB im Zusammenhang mit der Firma mittelbar eine Rolle spielen, wenn diese infolge entspr Zusätze auf eine besondere wirtschaftliche Bedeutung und damit auch eine entspr Kapitalausstattung hindeutet (vgl auch Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 31: „deutlich andere Firmierung“ als einzigem Ausgleich). Bemerkenswert ist, dass das Stammkapital nicht auf den Geschäftsbriefen der GmbH anzugeben ist (vgl Wachter aaO). Maßgeblich ist folglich hierbei der Einzelfall. Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Registerrichters überlassen, ob er im Zusammenhang mit der Firmierung entspr Auflagen festlegt. GmbH mit Firmenzusätzen, die auf eine erhebliche Größe oder Aktivität hinweisen, werden nur zugelassen, wenn die Wechselbeziehung zwischen Firma und Kapitalausstattung im Hinblick auf den „behaupteten“ Geschäftsumfang bedenkenfrei, mithin nicht täuschend ist, vgl § 18 Abs 2 HGB. „Europa“, „Deutschland“, „Süddeutschland“ etc sind folglich bei einer Mindestausstattung von 25 000 EUR krit zu betrachten, wenn nicht unzulässig. Darauf wird aber idR nicht abgestellt, sondern auf die Firmierung (vgl Baumbach/Hueck Voraufl § 4 Rn 10; Wicke § 4 Rn 8; für geographische Zusätze; BGHZ 31, 268 = NJW 1977, 1449; BGH GmbHR 1961, 161; Lutter/Welp ZIP 1999, 1080; OLG Köln FGPrax 2006, 131: „Deutschland“ in Firma und Voraussetzungen, umfassender Repräsentationsanspruch; „Euro“ oder „europäisch“ als verblassender Zusatz BGH NJW 1997, 2817). Hiergegen spricht aber, dass die Kapitalausstattung im freien Ermessen der Gesellschafter liegt. Ferner ist nur bestimmten Gesellschaften ein Mindestkapital vorgeschrieben (KapitalanlageG, Bankgeschäfte). Eine Beziehung zwischen Firmierung und Kapitalausstattung dürfte sich schwerlich ergeben. Jedenfalls ist das Problem dann nicht in der Kapitalausstattung, sondern im Firmenrecht (§ 18 Abs 2 HGB) zu sehen.

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Damit sind die die Gesellschafter hinsichtlich der Bemessung des Stammkapitals grds frei. Es dürften sich auch unter diesem Aspekt keine „mittelbaren Schranken“ ergeben – selbst in den Fällen, in denen Zusätze wie „europäisch“, deutsch etc anzutreffen sind. Ob der Registerrichter die Eintragung der GmbH nicht wegen zu geringen Eigenkapitals, sondern wegen der unzulässigen Firmierung aus anderen Gründen zurückweist, kann nicht ausgeschlossen werden (Täuschungsgefahr durch unzulässigen Zusatz entgegen [§ 18 Abs 2 HGB]). Mit der Frage der Eigenkapitalaufbringung hat dies freilich nichts zu tun (vgl Scholz/ Veil § 5 Rn 15, 16; vgl auch Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 5; s auch Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 8). § 8 Abs 2 S 2sieht insofern vor, dass der Registerrichter „bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung des Geschäftsführers Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen kann. IÜ bestehen Bedenken dagegen, ein Verbot der „eindeutig unzureichenden oder völlig unangemessenen Kapitalausstattung“ (angebliches Eintragungshindernis, persönliche Haftung der Gesellschafter nach Eintragung) in diesem Zusammenhang generell zu konstruieren (vgl Scholz/ Veil § 5 Rn 15, 16; Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 15, 16).

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