Charlotte Schmitt-Leonardy - Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?

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Der Inhalt:
Unternehmen haben im letzten Jahrhundert eine herausragende Bedeutung für die soziale Wirklichkeit erlangt: Sie sind global player, corporate citizen und zunehmend Adressat gesellschaftlicher Erwartungen. Die Attribution strafrechtlicher Verantwortung für Rechts(guts)verletzungen, die im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit stehen, scheint vielen der nächste logische Schritt zu sein. Dieser Schritt hin zu einer Unternehmensstrafe ist jedoch voraussetzungsreicher, als es die internationale Präferenz oder die gesetzgeberische Freiheit vermuten lassen.
Die Autorin geht der Frage nach, was genau unter Unternehmenskriminalität zu verstehen ist, welches interpretatorische Konstrukt des Unternehmens überzeugt und inwieweit die Phänomenologie des Problems überhaupt für eine normative Entscheidung von Bedeutung ist. Sie entwirft das Unternehmen als primitiv intentionalen, korporativen Akteur, der Krimineller sui generis, aber nicht Strafrechtsperson sui generis sein kann und plädiert nach Analyse der Rechtslage de lege lata für die Einführung eines parastrafrechtlichen Systems.

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Anmerkungen

[1]

In Eser / Heine / Huber Criminal Responsibility of Legal and Collective Entities ist der Titel jedoch ganz offenbar im Hinblick auf die unterschiedlichen Herangehensweisen der verschiedenen Rechtsordnungen mit Bedacht gewählt.

[2]

Schünemann in: Deutsche Wiedervereinigung (I), S. 129 (129 ff.).

[3]

So der österreichische Entwurf der Unternehmenshaftung in § 1 Abs. 2 ÖVbVG „Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.“

[4]

Vgl. beispielsweise die Arbeiten von Kohlhoff Kartellstrafrecht und Kollektivstrafe, S. 192 ff. und v. Freier Kritik der Verbandsstrafe, passim .

[5]

So wohl v. Freier GA 2009, 98 (101).

[6]

Den Begriff Mesokriminalität brachte Alwart Verantwortung und Steuerung von Unternehmen in der Marktwirtschaft, S. 36 in die Diskussion ein.

[7]

Vgl. für das Folgende auch die Darstellung von Kohlhoff Kartellstrafrecht und Kollektivstrafe, S. 230 ff. m. w. N.

[8]

Das HRefG (Vgl. hierzu EntwBegr. BT-Drucks. 13/8444 S. 22 f. und RefEntw BJM 3822/1 unter B 1c) beispielsweise hat den Begriff „Unternehmen“ in § 1 Abs. 2 HGB als Oberbegriff zum Gewerbebetrieb gewählt und somit eine zentrale Position eingeräumt, ohne ihn jedoch näher auszuführen, während in der herrschenden handelsrechtlichen Auslegung das Unternehmen als ein Gebilde gegenständlicher Art begriffen wird und sich aus Sachen (z. B. Betriebsanlagen, Warenlager), Rechten (Geldforderungen, Patente) und sonstigen Beziehungen („good will“, Organisation) zusammensetzt. Dieses „Unternehmen im engeren Sinne“ definiert einen Rechtsgegenstand eigener Art, der im Zivil- und Handelsrecht (gerade auch aufgrund der Nähe zum Vermögensbegriff) bestimmte Funktionen erfüllt, jedoch den Unternehmensträger zwangsläufig zum maßgeblichen Kriterium macht. Vgl. Creifelds / Weber Rechtswörterbuch, S. 1425 und die Überlegungen von Rittner Wirtschaftsrecht, S. 128 f.

[9]

Als Beispiel soll der Normkontext des europäischen Wettbewerbsrechts herausgegriffen werden: Der – zunächst herrschende – materiell-institutionelle Unternehmensbegriff in EuGH Slg. 1962, 653, 687 („ Klöckner und Hoesch “) definierte Unternehmen als „einheitliche, einem selbständigen Rechtssubjekt zugeordnete Zusammenfassung personeller, materieller und immaterieller Faktoren, mit welcher auf Dauer ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird“. Heute scheint der sogenannte funktionelle Unternehmensbegriff herrschend, der tätigkeitsbezogen darauf abstellt, ob die betrachtete Einheit als Anbieter/Nachfrager von Gütern und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzusehen ist. Hierdurch könnte jedoch dieselbe Einheit für eine bestimmte Tätigkeit als Unternehmen angesehen werden und für eine andere wiederum nicht, was durchaus Friktionen bedeuten könnte. Jedenfalls sind im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts Unternehmen jede, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende, Einrichtung unabhängig von Rechtsform und Finanzierung; vgl. die Ausgangsentscheidung in der Sache FENIN/KOM: EuG v. 4.3.2003, Rs. T-319/99, Slg. 2003, II-357, Rn. 35, der sich der EuGH ausdrücklich und vollumfänglich anschloss in EuGH vom 11.7.2006, C-205/03, FENIN/KOM, Slg. 2006, I-6295. Die rechtliche Selbständigkeit und die Beteiligung am Wirtschaftsleben werden also als die entscheidenden Faktoren herausgestellt. Hinzu kommt in jüngster Zeit aber, dass primär auf das Anbieten von Gütern und Dienstleistungen abgestellt wird. Vgl. insofern Holland Der EU-rechtliche Unternehmensbegriff, S. 15 ff. Die herausgestellten Kriterien werden allerdings großzügig ausgelegt. So ist, entsprechend Art. 101, 102 AEUV, nach der Auslegung der Kommission der wirtschaftliche Unternehmensbegriff zugrunde zu legen und eine wirtschaftliche Einheit beispielsweise auch dann anzunehmen, wenn Konzerngesellschaften keine volle Autonomie haben, sondern beispielsweise zu 100% in einen Mutterkonzern eingegliedert sind. Eine zentrale oder einheitliche Leitung ist hierfür ausreichend, sofern personelle Verflechtungen zwischen den Aufsichts- und Leitungsgremien vorliegen. In diesen Fällen ist der Mutterkonzern, das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit, Adressat der jeweiligen europarechtlichen Sanktion. Vgl. hierzu die früheren Deutungen von Dannecker in: Verantwortung und Steuerung von Unternehmen in der Marktwirtschaft, S. 5 (18 ff.) m. w. N. Seine Auslegung unterscheidet sich gravierend von der im Folgenden vorgestellten zivil- oder handelsrechtlichen Begriffsbildung.

[10]

Siehe hierzu Schmidt Handelsrecht, § 4 I 2/S. 66. Letzteres scheint ein für das Handelsrecht besonders bedeutsames Kriterium zu sein, wobei in erster Linie das Auftreten als Anbieter von Leistungen gemeint ist. Siehe hierzu Wirtschaftsstrafrecht- Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 5 ff. m. w. N.

[11]

Teubner ZHR 1985, 470 m. w. N.

[12]

Vgl. den historischen Überblick hierzu bei Riechers Das „Unternehmen an sich“ (mit Nachweisen hierzu auf S. 1); des Weiteren Rathenau Vom Aktienwesen, passim .

[13]

Von diesem Grundsatz sind Stiftungen ausgenommen, die nicht über Verbandsstruktur oder entsprechende rechtliche Grundlagen verfügen. Sie weisen keinen Verbandscharakter auf, was an der Stellung von Stifter und Stiftungsbegünstigten anschaulich wird. Auch sind hier gegenseitige Schuldverhältnisse als ein, das Innenverhältnis prägendes, Geflecht irrelevant; lediglich Stiftungszweck und -vermögen sind entscheidend. Vgl. hierzu Schmidt Gesellschaftsrecht, § 7 II/ S. 173 ff.

[14]

Schmidt Gesellschaftsrecht, § 4 II/ S. 61 ff.

[15]

So bei Schmidt Handelsrecht, § 4 I 2/S. 67. Dieser grundsätzlichen Anknüpfung an die soziale Einheit würde Rittner Die werdende juristische Person, S. 191 ff. nicht folgen.

[16]

Vgl. hierzu Schmidt Gesellschaftsrecht, § 4 III/ S. 70 ff.; in Bezug auf das Kartellstrafrecht Kohlhoff Kartellstrafrecht und Kollektivstrafe, S. 240 und allgemein zu dieser Diskussion im Privatrecht Schmidt Einhundert Jahre Verbandstheorie und Privatrecht, S. 6 ff., 12 ff., 20 ff.

[17]

Die anglo-amerikanische ultra vires-Doktrin schützt Gesellschaften so weitgehend wie möglich vor Überschreitungen der Geschäftsleitung. Die Vertretungshandlungen verpflichten eine Gesellschaft nur dann, wenn das fragliche Geschäft durch die Umschreibung des Gesellschaftszweckes und die Modalitäten der Vertretung in den Statuten („memorandum“ oder „articles“) gedeckt ist; „über die Kräfte“ der Gesellschaft hinausgehende Geschäfte und Handlungsfolgen sind nichtig.

[18]

Schmidt Gesellschaftsrecht, § 8 II/ S. 192 ff.; Schmidt Einhundert Jahre Verbandstheorie und Privatrecht, S. 24 f.

[19]

Zur Konzeption von Ott Recht und Realität der Unternehmenskorporation, S. 226 ff. (zur Neuordnung ab 271 ff.); Raiser Das Unternehmen als Organisation, S. 166 ff.

[20]

Mit dem Argument, die Rechtsordnung brauche eben abgrenzbare Zuordnungssubjekte, woran der Blick auf den „sozialen Befund Unternehmen“ nichts ändern könne: Schmidt Einhundert Jahre Verbandstheorie und Privatrecht, S. 34 ff.

[21]

So auch Wirtschaftsstrafrecht- Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 3.

[22]

Siehe hierzu die Begründung des Regierungsentwurfs eines EinfG zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, BT-Drucks. V/ 1319, 65 sowie LK-StGB- Schünemann 12. Aufl. § 14, Rn. 55; MK-StGB- Radtke 2. Aufl. § 14 Rn. 88.

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