Paul Craig - Ius Publicum Europaeum

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Die Edition «Ius Publicum Europaeum» behandelt das Verfassungsrecht nebst Verfassungsprozessrecht und das Verwaltungsrecht im Lichte des gemeinsamen europäischen Rechtsraums. Dargestellt werden die Grundstrukturen der nationalen Verfassungen und deren Wissenschaft in repräsentativ ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter die Gründerstaaten Deutschland, Frankreich und Italien. Die Idee dieses Handbuchs ist es, die unter dem Einfluss des europäischen Rechts stehenden nationalen Rechtsordnungen einer rechtsvergleichenden Analyse zu unterziehen und dabei Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzuzeigen. Ausgangspunkt ist jeweils das nationale Recht. Die einzelnen Länderberichte sind nach einheitlichen Kriterien erstellt und erläutern die jeweiligen nationalen Grundlagen, so dass die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten sehr gut miteinander vergleichbar sind. Führende Staats- und Verwaltungsrechtler aus ganz Europa wirken als Autoren an dieser Edition mit. Band V ist den Grundzügen des Verwaltungsrechts in Europa gewidmet, deren Kenntnis für ein vertieftes Verständnis der einzelnen europäischen Rechtsordnungen unerlässlich ist. Nach einheitlichen Kriterien erstellte Länderberichte erläutern die nationalen Grundlagen des Verwaltungsrechts in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten. Eine Reihe länderübergreifender Beiträge stellen einzelne Aspekte im rechtsvergleichenden Zugriff vor, so etwa die Prinzipien des Verwaltungsrechts, die Verwaltungsorganisation, Autonomie und Selbstverwaltung als gemeineuropäisches Konzept, verschiedene Handlungsformen der Verwaltung, die Ermessenslehren sowie Rechtsschutz und Kontrolle. Weitere Beiträge gelten den Themen «Verwaltungsrecht und das demokratische Prinzip», «Verwaltungsrecht und Politik» sowie der Europäisierung des Verwaltungsrechts.

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Der weite Bereich, in dem der Verordnungsgeber gesetzesunabhängig tätig werden kann (Art. 21 CF), kann ferner vorübergehend erweitert werden – durch gesetzliche Ermächtigung (Art. 38 CF) oder durch Referendum.[94] Während die zweite Möglichkeit eher Ausnahmecharakter hat, wird der Rückgriff auf Art. 38 CF zunehmend zu einem üblichen Verfahren der Rechtsetzung. Bei gesetzesausführenden Verordnungen ist der Verordnungsgeber an das ermächtigende Gesetz gebunden. Bei der übertragenen Gesetzgebung wäre das eigentlich auch so, wenn nicht das Parlament weitgehenden Kompetenzverzichten zustimmen würde.[95] Unter diesen Vorbehalten und unter Berücksichtigung des Gesetzmäßigkeitsprinzips verfügen die Regierungs- und Verwaltungsbehörden über einen Spielraum, in dem man mit Blick auf die gerichtliche Kontrolle auch eine Überdehnung des Gesetzmäßigkeitsprinzips sehen könnte.

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Die Behauptung, das Rechtsetzungsermessen entziehe das Verwaltungshandeln der Gesetzmäßigkeit, setzt freilich die Annahme voraus, Verwaltungsakte – und das Verwaltungshandeln insgesamt – seien nichts anderes als logische Ableitungen aus höherrangigen Normen. Mit der Forderung, die Verwaltung müsse aktiv und gestaltend tätig werden und benötige daher einen gewissen Spielraum, lässt sich das kaum vereinbaren. Die traditionelle und vereinfachende Gegenüberstellung von gebundener Verwaltung und Ermessensverwaltung ermöglicht aber nichtsdestotrotz, die Bedingtheit des Verwaltungshandelns zu erfassen. Die Ermessensfreiheit der Verwaltung ist Ausdruck ihrer Autonomie, bleibt aber an Rechtssätze gebunden: Um die Ermessensausübung beurteilen zu können, bedarf es einer Ermittlung des eingeräumten Ermessens bezüglich des gesamten Handelns (unbedingte Befugnis oder bedingte Befugnis im Sinne eines Handlungsvorbehalts, einer Handlungsmöglichkeit oder einer Handlungspflicht), des Inhalts der Maßnahme (autonome oder gesetzesunabhängige Verordnungen, von einer bereits existierenden Regelung mehr oder weniger umfassende und präzise vorgegebene gesetzesausführende Verordnungen oder von höherrangigem Recht vorgesehene Bewilligung von Ausnahmen) und des Handlungszeitpunkts (Fristen). Es gibt auch Abstufungen des Ermessens, die die Wirklichkeit des Verwaltungshandelns abbilden. Alles in allem: Auch wenn die Verwaltung nicht über ein Maß an Ermessen verfügt, das ihr eine der verfassunggebenden Gewalt vergleichbare Ungebundenheit (Souveränität) verleiht, reicht ihre Befugnis zum Erlass abstrakt-genereller Vorschriften doch sehr weit. Die Ausübung dieser Befugnis unterliegt allerdings einerseits gerichtlicher Kontrolle und ist andererseits durch die Mechanismen der parlamentarischen Demokratie weitgehend beschränkt. An den Grenzen dieser Demokratie bewegen sich die unabhängigen Verwaltungsbehörden. Sie sind zwar Organe der Exekutive, zur Verwirklichung ihrer Unabhängigkeit aber einerseits dem Einflussbereich der Regierung entzogen und andererseits selbst mit einem Verordnungsrecht ausgestattet. Obwohl ihre Einrichtung auf den Gesetzgeber zurückgeht, ist die politische Kontrolle der unabhängigen Verwaltungsbehörden daher defizitär.[96]

bb) Beteiligung an der Normsetzung

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Die weitreichenden Befugnisse der Exekutive im Gesetzgebungsverfahren werfen die Frage auf, wie frei die Legislative bei der Einbringung von Vorschlägen, ihrer Diskussion und der abschließenden Entscheidung noch ist, unterliegt doch das Gesetzgebungsverfahren bestimmten Verfahrenszwängen wie etwa den Regeln über die Festlegung der Tagesordnung, die von der Regierung beherrscht wird (Art. 48 CF), oder der Befugnis der Regierung, das Parlament zur Annahme eines Entwurfs ohne Änderung und Debatte zwingen zu können (Art. 44 und Art. 49 Abs. 3 CF).[97] Zudem ist zu bedenken, dass der großen Mehrheit der verkündeten Gesetze Regierungsentwürfe zugrunde liegen. Die Gesetzesentwürfe werden dabei ebenso wie die Verordnungsentwürfe auf ministerielle Anordnung von den jeweiligen Verwaltungen ausgearbeitet; sie sind Gegenstand interministerieller Debatten und einer Überprüfung durch die juristischen Dienste, die sich in allen Ministerien entwickelt haben. Im Laufe dieses verwaltungsinternen Prozesses und vor ihrer Annahme durch den Conseil des ministres (Ministerrat), das höchste Gremium der interministeriellen Zusammenarbeit, werden die Gesetzes- und Verordnungsentwürfe aufgrund verfassungsrechtlicher Bestimmungen dem Conseil d’État vorgelegt, der traditionell die Regierung berät und das einzige umfassende Konsultativorgan ist.

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Der Conseil d’État bezieht seine Macht aus seiner Doppelfunktion als Berater und als Gericht. Aus diesem Grund und obwohl ihm die Kompetenz für die in Rede stehende Materie rechtlich nicht übertragen worden ist, haben die prinzipiell geheimen Stellungnahmen des Conseil d’État selbst dort, wo ihre Einholung nicht obligatorisch ist, große Bedeutung erlangt. Obligatorisch ist die Einholung der Stellungnahme des Conseil d’Eta t vor der Beratung im Conseil des ministres für alle Gesetzesentwürfe, alle Verordnungsentwürfe (die daher als „ décrets en Conseil d’État “ bezeichnet werden) sowie alle anderen Texte, für die eine Vorlage gesetzlich vorgesehen ist. Die Regierung ist zwar nicht verpflichtet, der Stellungnahme zu folgen, sie kann aber nur entweder den ursprünglichen Entwurf beibehalten oder ihn in der Fassung der Stellungnahme des Conseil d’État weiterverfolgen. Unzulässig ist die Verwendung einer dritten Fassung, ohne dass diese zuvor erneut dem Conseil d’État vorgelegt wird. Außerdem kann die Regierung fakultative Stellungnahmen einholen (bei den sogenannten décrets simples ) oder auch Stellungnahmen zu „Schwierigkeiten im Bereich der Verwaltung“. Der Conseil d’État erstellt ferner Untersuchungen zu bestimmten Themengebieten, die (zum Beispiel im Bereich der Bioethik) Ausgangspunkt von Gesetzesvorhaben sein können. Um seine Beratungsfunktion erfüllen zu können, hat er spezielle Strukturen, die erst kürzlich gestärkt worden sind. Ein Dekret vom 6.3.2008, das der erste Bestandteil eines umfassenden Vorhabens ist, enthält vor allem eine Antwort auf die seit beinahe 20 Jahren kritisierte – schlechte – Qualität der Normen und ihre inflationäre Vermehrung. In der Annahme, dass „Frankreich zu viel und zu schlecht legiferiert“,[98] hat der Conseil d’État zwei Berichte zur Rechtssicherheit veröffentlicht, 1991 und 2006.[99] Zu dieser Situation, deren Gründe vielfältig sind, tritt die Entwicklung der übertragenen Gesetzgebung, die im Begriff ist, zum üblichen Modus der Gesetzgebung zu werden.[100]

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Als Beteiligter am Rechtsetzungsverfahren ist der Conseil d’État großem qualitativen und quantitativen Druck ausgesetzt, da er bei der Rechtsetzung mittels gesetzesvertretender Verordnungen ( législation par ordonnances ) noch enger in die Ausarbeitung der Texte einbezogen ist. So hat der Conseil d’État alleine 2005 und nur unter Berücksichtigung der Zusammenkünfte der assemblée générale (Vollversammlung) 44 Sitzungen abgehalten, „die oft von 9 bis 20 Uhr dauerten. Die assemblée générale hat dabei 48 Gesetzesentwürfe der Regierung (darunter vier Entwürfe verfassungsausführender Gesetze), zehn Entwürfe betreffend den Abschluss internationaler Abkommen und 74 Entwürfe gesetzesvertretender Verordnungen geprüft.“[101] Um in dieser Situation die Effektivität der Tätigkeit zu steigern, ohne die Zahl der Mitglieder zu erhöhen, wurde einerseits eine neue section de l’administration (Sektion für die Verwaltung) eingerichtet, mit der zusammen nun fünf statt wie bisher vier Sektionen beratende Aufgaben wahrnehmen.[102] Andererseits wird die Behandlung der vorgelegten Angelegenheiten nach ihrer Bedeutung und Komplexität abgeschichtet. Und schließlich gibt es eine neue Zuständigkeitsverteilung unter den beratenden Organen. Die Strukturreform im Bereich der beratenden Tätigkeit des Conseil d’État knüpft an das Bestreben an, seine Rolle im Rechtsetzungsverfahren zu stärken. Es ist angesichts der Allgemeinheit und Ausgestaltung ihrer Aufgaben tatsächlich schwer, zwischen der section de l’administration und der section de législation (Sektion für Gesetzgebung) keine Analogie zu ziehen, zumal dies in den Kontext passt. Denn auf den Vorschlag der Balladur-Kommission hin, auch der Legislative nach dem Vorbild der Exekutive die Möglichkeit einzuräumen, den Conseil d’État für eine Stellungnahme zu einem Gesetzesentwurf anzurufen,[103] hat der verfassungsändernde Gesetzgeber schließlich im Zuge der Verfassungsänderung vom 23.7. 2008 einen Art. 39 Abs. 5 CF eingefügt: „Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann der Präsident einer Kammer dem Conseil d’État einen Gesetzesvorschlag eines der Mitglieder dieser Kammer vor seiner Beratung im Ausschuss zur Stellungnahme vorlegen, sofern dieses Mitglied dem nicht widerspricht.“[104] Die Regelung ist bisher nicht zur Anwendung gekommen und es ist mit Blick auf konträre Traditionen auch zweifelhaft, ob dies jemals geschehen wird. Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass der Conseil d’État als Verwaltungsorgan, das seine Legitimität aus seiner fachlichen Kompetenz bezieht, im Zentrum einer Bewegung steht, die auf die Aufwertung der Rolle von Experten bei der Ausarbeitung der Gesetze zielt.

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